Ich habe Antrag auf Wohngeld gestellt (ohne Einkommen, das erforderliche Mindesteinkommen bestreite ich durch "Vermögens"verbrauch d.h. Entnahme von meinem Konto). Ein Monat später habe ich Antrag auf ALG2 ("Hartz 4") gestellt und auch bewilligt bekommen. Dadurch steht mir ab dem Monat kein Wohngeld mehr zu, denn ich bekomme ja für diesen Monat schon ALG2, bei dem die Wohnkosten mit drin sind (§7 Abs. 1 WoGG).
Über den Antrag auf Wohngeld ist noch nicht entschieden.
Muss ich den Antrag auf Wohngeld jetzt für die Monate, ab denen ich ALG2 bekomme zurücknehmen, sodass der Wohngeldantrag dann nur noch für den einen Monat gilt, für den ich noch kein ALG2 bekomme? Oder ergeht der Bescheid dann so, dass für den einen Monat Wohngeld bewilligt wird, für die folgenden dann aber aufgrund des ALG2-Bezuges abgelehnt wird?
Aufgrund meines "Vermögens" (dem was ich auf dem Konto habe) könnte ich mit Wohngeld evtl. auch zwei Monate leben. Da Wohngeld aber eine vorrangige Leistung vor ALG2 ist (§12a SGB II), würde dass dann, wenn ich den Antrag nicht zurücknehme (was ich gemäß §12a Nr 2 SGB II trotz Wohngeldvorrang dürfte) bedeuten, dass mir dann Wohngeld für 2 Monate gewehrt wird, wodurch dann der ALG2-Anspruch für den zweiten dieser beiden Monate wegfällt (was nachteilig wäre, weil dann der Sozialversicherungsschutz entfiele)?
Wohngeldantrag contra Antrag auf "Hartz4"
8.5.2021
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Frage vom 8.5.2021 | 15:59
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohngeldantrag contra Antrag auf "Hartz4"
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#1
Antwort vom 8.5.2021 | 16:12
Von
Status: Unsterblich (23375 Beiträge, 4593x hilfreich)
Das ist eine Veränderung. Du solltest dies der Wohngeldstelle nachweislich und unverzüglich mitteilen. Also den Bewilligungsbescheid des Jobcenters vollständig zur Wohngeldstelle schicken.ZitatEin Monat später habe ich Antrag auf ALG2 ("Hartz 4" gestellt und auch bewilligt bekommen. :
Ich meine, zurücknehmen brauchst du nichts.
Die Wohngeldstelle entscheidet dann über deinen Antrag mit Bescheid.
Ob man für 1 Monat WoG bewilligt, weiß ich nicht.
Aber ab Leistungsbezug Alg2 hast du definitiv keinen Anspruch auf Wohngeld.
Bei Wohngeld zählt mW doch Einkommen, und nicht Vermögen... oder?
#2
Antwort vom 8.5.2021 | 16:19
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatBei Wohngeld zählt mW doch Einkommen, und nicht Vermögen... oder? :
Man kann, soweit ich weiß, den "Vermögensverzehr", sprich, dass du von Angespartem lebst, als Einkommen angeben, solange des Vermögen nicht erheblich (=60.000 EUR oder mehr bei Einzelpersonen) ist.
-- Editiert von rrrRRR111 am 08.05.2021 16:20
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#3
Antwort vom 8.5.2021 | 18:08
Von
Status: Unsterblich (23375 Beiträge, 4593x hilfreich)
Wenn das so ist, dann bleibts dabei, dass du den Bewilligungsbescheid über Alg2 der Wohngeldstelle vorlegen solltest.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#5
Antwort vom 9.5.2021 | 18:11
Von
Status: Praktikant (996 Beiträge, 874x hilfreich)
Nein, das ist falsch.
Der Antrag muss nicht zurückgenommen werden. Aber die Wohngeldbehörde muss über den ALG2-ANtrag informiert werden bzw. muss ein ergangener Bescheid dort vorgelegt werden. Dann kann die Reaktion der Wohngeldbehörde abgewartet werden.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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