Guten Tag,
ich hoffe, ich finde hier eine Antwort auf meine Frage.
Person A besitzt eine Pflegestufe 2 und möchte aufgrund von sozialer Isolation in ein anderes Bundesland ziehen, in dem Freunde und Bekannte leben. Die aktuelle Pflegeperson von A hat eine neue Vollzeitstelle und zieht ebenfalls weg, somit entfällt die Pflege. Person B, mit der Person A seit geraumer Zeit eine enge Freundschaft pflegt, hat eine Eigentumswohnung und würde Person A bei sich mit Untermietvertrag wohnen lassen und die Pflege übernehmen. Mietvertrag daher, weil A Grundsicherung aufgrund Erwerbsminderung bezieht und weiterhin finanziell "eigenständig" bleiben möchte. Es wird also eine reine Wohngemeinschaft gegründet.
Nun hat Person A einen Antrag beim zuständigen Sozialamt auf Übernahme der Grundsicherung und KdU gestellt. Das Sozialamt stellt sich aber jetzt quer, weil durch die besondere Situation, dass A mit seiner Pflegeperson zusammenzieht, eine Art betreutes Wohnen entsteht und demnach das Sozialamt am bisherigen Wohnort von A zuständig ist.
Sozialamt von A beruft sich indes auf den Untermietvertrag, den A und B miteinander haben, aus dem hervorgeht, dass es sich lediglich um ein einfaches Mietverhältnis handelt, und nicht um betreutes Wohnen. Somit würde §98 SGB XII Abs. 5 nicht greifen, da die Pflegeperson keine berufliche Pflegekraft ist und Person A "privat" pflegt.
Es ist noch nichts offiziell, also es gibt noch keine Ablehnung etc, aber ich möchte mich gerne darauf vorbereiten. Ich habe mich natürlich, um Person A zu unterstützen, ein wenig schlau gemacht, aber alles, was ich finde, handelt von betreutem Wohnen, Wohnheimen etc.
Also kann man davon ausgehen, dass das derzeitige Sozialamt recht hat und das zukünftige die Grundsicherung übernehmen muss?
Alle Unterlagen wurden vollständig ausgefüllt, Bedürftigkeit und alle Voraussetzungen sind erfüllt. Lediglich streitet man sich jetzt um die örtliche Zuständigkeit.
Vielen lieben Dank!
Wohngemeinschaft mit Pflegeperson und Grundsicherung
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Ich halte im geschilderten Fall beide Auffassungen für vertretbar. Es kann dem Antragsteller aber egal sein. Zuständigkeitsstreitigkeiten dürfen sich nicht auf die Leistungsbewilligung auswirken. Im Zweifel muss der unzuständige Träger in Vorleistung gehen und kann sich dann nach endgültiger Klärung die Kosten im Rahmen der §§ 102 ff. SGB X erstatten lassen. Und das würde ich, wenn ich das Gefühl habe, dass ich hingehalten werde, unmissverständlich einfordern.
Vielen Dank für die Antwort.
Also gehe ich davon aus, dass die Leistung weiterhin von der jetzigen Stelle gezahlt wird, und beide Ämter streiten sich dann vermutlich vor Gericht?
Wenn Person A dadurch keine Nachteile hat, ist das für mich auch okay. Die Person sagte auch, dass es sogar besser wäre, bei der jetzigen Stelle zu bleiben, da er ein sehr gutes Verhältnis zu diesem Amt und der Sachbearbeiterin pflegt und es bisher nie zu Schwierigkeiten kam.
Und jetzt?
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