Wohnung an Familienangehörige mit Grundsicherung verschenken

7. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
PeterHa
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnung an Familienangehörige mit Grundsicherung verschenken

Hallo,

ich bin neu hier und froh, vielleicht eine erste Einschätzung zu einem evtl. kommenden Problem zu erhalten:

Ich vermiete derzeit eine winzige Eigentumswohnung an meinen alten Vater, der selbst Rente mit Grundsicherung bekommt. Ich selbst bin Mitte 50 und evtl. werde ich nächstes Jahr arbeitslos, wenn ich großes Pech habe. Spätestens nach einem Jahr droht mir dann Sozialhilfe, sollte ich im schlimmsten Fall keinen neuen Job bekommen (also alles nur theoretisch).

Nun frage ich mich, was in diesem schlimmsten Fall mit meiner ETW passiert - und damit mit meinem Vater: Muss ich im Falle einer Sozialhilfebedürftig meine Wohnung verkaufen und mein Vater bekäme dann mit dem Käufer einen neuen Vermieter (der die Miete dann ortsüblich massiv anpassen könnte)?

Eigentliche Frage: Kann ich vielleicht aus Vorsichtsmaßnahme meinem Vater schon heute die Wohnung einfach schenken? Soweit ich weiß, darf er eine solche kleine Wohnung (1 Zimmer) als EIgenbedarf besitzen? Oder geht eine solche Schenkung nicht bei Personen mit Grundsicherung?

Danke, P.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32269 Beiträge, 5673x hilfreich)

Zitat (von PeterHa):
Nun frage ich mich, was in diesem schlimmsten Fall mit meiner ETW passiert
Mit der ETW selbst nichts. Das ist die gute Nachricht.
Zitat (von PeterHa):
Muss ich im Falle einer Sozialhilfebedürftig meine Wohnung verkaufen
Vielleicht. Die ETW wäre dein Vermögen, welches wohl den Freibetrag übersteigt. Deine Mieteinnahmen als dein Einkommen mindern zunächst die Sozialleistung. Vermutlich würdest du zur Verwertung/Verkauf aufgefordert. Unklar ist, ob und wann sich ein Käufer findet.
Zu Vielleicht: Wenn sich dann nachweisen lässt, dass dein Vater in absehbarer Zeit in ein Pflegeheim umzieht und du dann in diese/deine ETW umziehen wirst, ließe sich evtl. ein Verkauf vermeiden.

Zitat (von PeterHa):
Kann ich vielleicht aus Vorsichtsmaßnahme meinem Vater schon heute die Wohnung einfach schenken?
Möglich ist das.
Aber solltest du tatsächlich hilfebedürftig nach SGB II oder XII werden, kann/wird die Schenkung zurückverlangt werden. Dafür gibt es Fristen nach § 529 BGB. In deiner Zeitrechnung wäre die Rückforderung des Geschenkes durchaus denkbar.
Der ganze Aufwand (für das Hin+Rück mit Notar usw) wäre aufwendig, teuer und letztlich umsonst.
Zitat (von PeterHa):
Soweit ich weiß, darf er eine solche kleine Wohnung (1 Zimmer) als EIgenbedarf besitzen?
Was meint Eigenbedarf? Dein Vater wäre dann Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung. Alle Kosten hätte er dann selbst zu tragen anstelle von Mietkosten an dich. Sein zuständiges Sozialamt würde ihm keinen Cent Grundsicherung mehr als bisher zahlen.

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