Wohnung angemessen nach Quadratmeter???

30. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
lelu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnung angemessen nach Quadratmeter???

Hallo wir haben eine Frage vielleicht kann uns jemand Helfen.

Wir bekommen Leistung von der ARGE da unser Arbeitsverdienst nicht ausreicht für unseren 4 Personen Haushalt.

Wir wollen im Juli gerne Umziehen, hierfür haben wir auch schon den Antrag gestellte dieser wurde auch genehmigt.

Nun haben wir eine Wohnung gefunden mit 86 m2. Wie wir aber gehört haben sind für 4 Personen nur eine 85 m2 Wohnung angemessen. Nun unsere Frage: ist das Amt wirklich da so kleinlich wegen 1 m2 das sie uns diese Wohnung nicht genehmigen? Kann man vielleicht den 1 m2 selbst übernehmen?

Für Infos dazu oder Tipps wären wir sehr dankbar.

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@lelu

maßgebend ist die höhe der kdu. wenn die qm zahl nicht erheblich von den ca qm abweicht, müssen die kdu übernommen werden.
sind es erhebl. mehr qm reden viele argen sich auf zu hohe nk raus, selbst wenn die wohnung im zu genehmigenden (regionalen) kdu rahmen kostet.

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lelu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Also könnten wir Glück haben?

wir haben mehrere Wohnungsangebote abgegeben es war auch eine Wohnung dabei die
10 m2 kleiner war aber 50 Euro mehr gegekostet hat. Diese wurde auch akzeptiert.
Wenn jetzt nun die 86 m2 große Wohnung nicht akzeptiert wird kann man da Widerspruch einlegen? Die meisten Angebote sind jetzt nämlich schon alle weg da sich das Amt irgendwie sehr viel zeit läst.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@lelu:

1. Ausschlaggebend für die Frage, ob eine Wohnung angemessen ist, oder nicht, ist ausschließlich die Höhe der Unterkunftskosten und nicht die Wohnungsgröße. Wegen einer Überschreitung der angemessenen Größe um gerade 1 qm wäre mit Sicherheit jeder Hinweise auf zu erwartenden, unangemessene Nebenkosten, rechtsmissbräuchlich. Dies gilt erst Recht, weil die Nebenkosten vorrangig von der Personenzahl und nicht von der Wohnfläche, abhängig sind.

2. Über einen Antrag auf Zusicherung der Kostenübernahme der künftigen KdU ist zeitnah zu entscheiden. Was zeitnah bedeutet, ist nicht konkret geregelt, orientiert sich aber daran, wie lange ein Vermieter bereit ist, die Wohnung zu reservieren. Meines Erachtens muss über einen solchen Antrag innerhalb 1 Woche entschieden werden. Wichtig ist hierbei auch, dass die Zusicherung keine Voraussetzung für den künftigen Leistungsanspruch ist. Wenn also der Vermieter nicht mehr länger warten will, kann die Wohnung auch ohne vorliegende Zusicherung angemietet werden. Die tatsächlichen Unterkunftskosten müssen - soweit angemessen - dennoch übernomen werden.

3. Ist tatsächlich die Miete an sich unangemessen hoch, steht es selbstverständlich jedem Leistungsempfänger frei, die Wohnung dennoch anzumieten und den Differenzbetrag z.B. aus dem vorhandenen Einkommensfreibetrag zu bestreiten.

4. Gegen eine Ablehnung der KdU kann selbstverständlich auch Widerspruch und ggf. auch Klage erhoben werden. Zeitgleich mit dem Widerspruch ist auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich, wenn im konkreten Fall besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist.

Gruß,

Axel

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lelu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)


Erst einmal Danke für die Antworten.

Wir sehen das jetzt alles etwas optimistischer.

Nur noch eine Frage
Die Raumanzahl ist dann ja wohl auch nicht relevant oder bsp. 3 Personen = 3 Zimmer
4 Personen = 4 Zimmer. Wenn also ein 4 Personen Haushalt eine 5 Zimmer Wohnung anmieten möchte, aber der Mietpreis angemessen ist, müsste eine Zustimmung durch das Amt auch erfolgen oder würde es da Probleme geben?


0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@lelu:

Die Anzahl der Zimmer ist noch wesentlich weniger von Bedeutung, wie die Wohnfläche. Nocheinmal: Entscheidend für die Angemessenheit der Wohnung ist der Gesamt mietpreis und nicht die Wohnfläche oder gar die Zimmerzahl.

Umgekehrt kann das ganze schon eher gelten. Ihr habt Anspruch auf mindestens 1 Zimmer pro Person Zimmer und ein Umzug wird - im Sinne des SGB II - notwendig, mit der Konsequenz, dass die ARGE für die Kosten aufzukommen hat.

Gruß,

Axel

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.701 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.