Hallo zusammen,
würde mich freuen, wenn mir jemand helfen könnte.
Meine Eltern bekommen Hartz-IV und wohnen in einer Mietwohnung, die im 5. Stock liegt, im Haus gibt es keinen Fahrstuhl. Da sie gesundheitliche Probleme haben, möchten sie gerne umziehen. Eine Erlaubnis vom Amt haben sie bereits. Seit etwa einem Jahr suchen wir nach einer günstigen Wohnung für sie. Leider erfolgslos.
Nun habe ich überlegt eine Wohnung zu kaufen (müsste dafür Kredit aufnehmen) und meinen Eltern zu vermieten.
Meine Frage wäre also, was die ArGe dazu sagt, wenn der Mietvertrag vom Sohn (der Name ist ja gleich) ist. Könnte es passieren, dass die ArGe dann nicht zahlt, dass sie meint, ich müsste für den Unterhalt meiner Eltern sorgen?
Danke für Ihre Antwort.
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-- Editiert am 19.01.2011 19:28
Wohnung eigenen Eltern vermieten, die Hartz-IV-Emp
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Such das Gespräch mit der Agre!
Ich denke, das ihr die Wohnung, welche ihr für die Eltern kaufen möchtet, finanzieren müsst.
Wenn man dem Amt erklärt, das ihr ausschließlich kauft und finanziert, um den Eltern das Leben zu erleichtern, und die Miete in einem angemessenen Rahmen ist, werden die sich wohl einverstanden erklären.
Lasst euch das schriftlich geben, ehe ihr mit der Bank kontakt aufnehmt!
Hättet ihr ausreichend Einkommen, um die Eltern finanziell zu unterhalten, dann wäre die Arge unlängst auf euch zugekommen um nicht weiterhin zahlen zu müssen...
Sachliche und durchdachte Argumente helfen meist weiter ;-)
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"Erfolg kann nur zu Kopf steigen, wenn dort auch der erforderliche Hohlraum vorhanden ist (Heinz Erha"
@Daniel Düsentrieb:
Jede Menge Unsinn in so wenigen Zeilen. Im SGB II gibt es keine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern; es sei denn, sie leben in einem gemeinsamen Haushalt (§ 9 SGB II
).
Bezüglich der Übernahme der KdU ist auch kein Gespräch mit der ARGE erforderlich, bzw. allenfalls um sich nach der Höhe der maximal angemessenen Miete für die Eltern zu erkundigen. Die Miete ist in jedem Fall in voller Höhe (eingeschränkt durch die regionale Angemessenheit) zu übernehmen, auch wenn der Vermieter ein naher Verwandter, hier der Sohn ist. Einzig und allein entscheidend ist, ob der Mieter tatsächlich einer ernsthaften Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist. Hierfür ist es nicht einmal zwingend erforderlich, einen Mietvertrag inn einer Form abzuschließen, wie er auch unter Fremden üblich ist, obwohl das die entsprechenden Ermittlungen der Behörde natürlich vereinfachen würde (BSG Urteil vom 03.03.2009, Az.: B 4 AS 37/08 R
).
@vizslahund:
Die ARGE, oder neuerdings das Jobcenter, ist nicht berechtigt, die Mietzahlungen zu verweigern, oder auch nur zu reduzieren, nur weil der Vermieter, als Du, mit dem Leistungsempfänger verwandt ist. Entscheidend ist neben dem oben geschriebenen, dass die Miete den Angemessenheitskriterien entspricht und nicht zu teuer ist.
Für Dich wäre deshalb m.E. vorrangig zu klären, wie hoch die Miete maximal sein darf, und ob Dir das für die Finanzierung der Wohnung ausreicht.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"
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Vielen Dank für die Antworten!
AxelK, vielen Dank für die Verweise auf Gesetz und Urteil!
Beste Grüße,
vizslahund
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@ Axel,
Dann lies doch mal bitte:
http://www.focus.de/finanzen/steuern/elternunterhalt-sozialfall-mama_aid_254798.html
Und aus diesm Grunde auch die Frage/Feststelluing der Finanzierung!
Haben die Kinder genug, müssen sie sehr wohl auch für die Eltern aufkommen, Unterhalt ist keine Einbahnstraße, welche nur Eltern zu leisten haben.
Es kommt immer auf die Vorraussetzungen an...
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"Erfolg kann nur zu Kopf steigen, wenn dort auch der erforderliche Hohlraum vorhanden ist (Heinz Erha"
@Daniel Düsentrieb:
Dann lies Deinen eigenen Link doch auch mal bitte. Und zwar so, dass Du den Inhalt auch verstehst. Dort geht es um Sozialhilfe und die Kosten für eine Unterbringung im Pflegeheim. Also um Leistungen nach dem SGB XII.
Noch einmal: Im SGB II gibt es keine Unterhaltspflicht der Kinder für Ihre Eltern, es sei denn, sie leben in einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft. Die Kinder können Multimillionäre sein und die Eltern trotzdem ALG II beziehen, ohne dass die Kinder vom Leistungsträger zum Unterhalt herangezogen werden könnten (§ 33 SGB II).
Von einer moralischen Verpflichtung der Kinder spreche ich hier ausdrücklich nicht.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"
http://www.t-anwaelte.de/Elternunterhalt.106.0.html
Verwandte in gerader Linie sind gegenseitig verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Das regelt § 1601
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Verwandtenunterhalt ist jedoch nur zu gewähren, wenn neben der geradlinigen Verwandtschaft zwei Voraussetzungen vorliegen:
Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers (§ 1602 BGB
):
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (keine ausreichenden Einkünfte und kein verfügbares Vermögen).
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (§ 1603 BGB
):
Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (Selbstbehalt).
Wenn es nicht greift, wenn Eltern HARZ IV beantragen (was nach meinem dafürhalten dafür spricht,das §1602 greift, warum dann diese Antwort eines RA in diesem Forum?
http://www.frag-einen-anwalt.de/Schonverm%C3%B6gen-wenn-Eltern-Hartz-IV-beziehen-__f120158.html
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"Erfolg kann nur zu Kopf steigen, wenn dort auch der erforderliche Hohlraum vorhanden ist (Heinz Erha"
@Daniel:
Warum der Anwalt diese Antwort gibt, kann ich Dir auch nicht beantworten. Ist allerdings, im Bereich des Sozialrechts, bei weitem nicht die einzige mehr als fragwürdige Antwort dieses Anwalts, der vielleicht besser beim Thema Existenzgründung bleiben sollte.
Darüber hinaus geht an den Anwalt die gleiche Empfehlung wie an Dich: Zitierte Rechtsgrundlagen dann einfach auch mal zuende lesen, hier insbesondere den vom Anwalt genannten § 33 SGB II. Entscheidend ist hier Abs. 2 Nr. 2:
quote:
(2) [color=red]Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über,[/color] wenn die unterhaltsberechtigte Person
....
2. mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht;
Selbst wenn also ggf. gem. BGB ein Unterhaltsanspruch besteht, hat das Jobcenter keinerlei Handhabe, diesen Anspruch auch tatsächlich geltend zu machen. Auch kann der Leistungsempfänger/Antragsteller nicht gezwungen werden, diese Ansprüche selber geltend zu machen.
Gruß,
Axel
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