Wohnungserstausstattung in der Momentanen Lage

6. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
DasDielamma
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnungserstausstattung in der Momentanen Lage

Hallo,

nach einigem hin und her wurde mir nun eine Wohnung zugesichert und die Kaution wurde als Darlehn übernommen. Mit dem Vermieter läuft alles nur über den Briefkasten, die Übergabe wird dann aber persönlich stattfinden.

Nun zur eigentlichen Frage: Bei uns wird die Erstausstattung hauptsächlich auf Gutscheinbasis gearbeitet. Problem dabei, im Moment hat nichts auf wo man Gutscheine einlösen könnte. Also bleibt nur der Online und Kleinanzeigenmarkt übrig um sich einzusichten.
Ich habe nun also einen Pauschalbetrag beantragt und wie oben argumentiert. Es kann ja nicht zumutbar sein auf unbestimmte Zeit in einer völlig leeren Wohnung zu leben. So habe ich von verschiedenen Jobcentern quer durch Deutschland verteilt nach Richtlinien gesucht welche Dinge zustehen, wie viel diese kosten dürfen und zusammengerechnet. Habe besagte Aufstellungen verschiedener JobCenter mit angehängt und das ganze so abgegeben.

Darf ich davon ausgehen, dass angesicht der momentanen Lage, der Antrag so durchgeht und als Pauschale ausgezahlt wird?

Grüße

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9 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31893 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von DasDielamma):
Darf ich davon ausgehen
Das lässt sich nicht beantworten. Die JC organisieren sich recht unterschiedlich.
Die Gutscheinregelung deines JC ist eine rechtswidrige Vorgehensweise.
Hättest du hier gefragt, bevor du schon alles abgeschickt hast--- könnte man noch ein gewürztes Anschreiben machen.

Je nachdem, wann du umziehst, könntest du auch noch warten, ob es Lockerungen in den Anordnungen zu Öffnungszeiten gibt.

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Die Gutscheinregelung deines JC ist eine rechtswidrige Vorgehensweise.


Und wie bitte verträgt sich diese Behauptung mit § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II?

Grundsätzlich ist es durchaus zulässig, Erstausstattungsbedarfe durch Sachleistungen, sprich Gutscheine, zu decken.

@DasDilemma:

Zitat:
Darf ich davon ausgehen, dass angesicht der momentanen Lage, der Antrag so durchgeht und als Pauschale ausgezahlt wird?


Du DARFST davon ausgehen, ja. Ob das Jobcenter auch tatsächlich so verfährt, vermag hier mangels Kenntnis der örtliche Gegebenheiten und mangels hellseherischer Fähigkeiten allerdings niemand zu sagen.

Wenn es tatsächlich so ist, dass eine Einlösung von Gutscheinen derzeit und auf unbestimmte Zeit wegen der Corona Pandemie nicht möglich ist, sehe ich allerdings schon einen durchsetzbaren Anspruch auf Geldleistungen. Je nachdem, wann der Umzug beabsichtigt ist, solltest Du relativ schnell und unter Fristsetzung beim Jobcenter nachhaken, wenn keine Bewilligung und keine Geld kommt. Sollte ein Bewilligungsbescheid in Form von Gutscheinen kommen, aber nach wie vor die entsprechenden Geschäfte geschlossen sein, solltest Du Widerspruch einlegen.

Gruß,

Axel

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31893 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Grundsätzlich ist es durchaus zulässig, Erstausstattungsbedarfe durch Sachleistungen, sprich Gutscheine, zu decken.
Darf ich fragen wo ich das nachlesen kann? In den FH zu § 24 SGB II finde ich nichts.
§ 24(3,Satz 5)sGB II: Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden.
Ich kann nicht lesen, dass Sachleistungen Gutscheine sein müssen/sollen.
Ich weiß aber grundsätzlich, dass bestimmte Leistungen auch in Gutscheinform gewährt werden können.

Einzelne JC leisten grundsätzlich in Geld.
https://harald-thome.de/fa/redakteur/KdU_Ordner/AE_Ordner/AE_Dresden_-_17.10.2017.pdf
https://harald-thome.de/fa/harald-thome/files/kdu,-ae,-but-rilis/AE-Emmendingen-LK---01.06.20166.pdf
https://harald-thome.de/fa/harald-thome/files/kdu,-ae,-but-rilis/AE--Elbe-Elster-LK---14-12-15.pdf
https://harald-thome.de/fa/redakteur/KdU_Ordner/AE_Ordner/AE_Goettingen_LK-_-Stadt--01.09.2017.pdf
https://harald-thome.de/fa/harald-thome/files/kdu,-ae,-but-rilis/AE-Altenburger-Land-LK---01.04.2015.pdf

Diese aktuelleren RiLi nennen Geldleistung , speziell für Whg-Erstausstattungen. Oft als Pauschbeträge.
Ich habe zwar keine Rechtsprechung vorrätig, meine aber, diese Praxis mit den Gutscheinen wäre in den letzten 4-6 Jahren von vielen JC sowieso abgeschafft worden. mW, weil seit 2015/2016 viele Sozialkaufhäuser gar keine Hausratsgegenstände mehr hatten. Flüchtlingszuzug und nach Anerkennung Wohnungserstbezug als Grund.
--------------------------------------------------
Zitat (von DasDielamma):
Habe besagte Aufstellungen verschiedener JobCenter mit angehängt und das ganze so abgegeben
Abgesehen von der unwürdigen Gutscheinpraxis deines JC...
Was andere JC der Republik machen, wird deins nicht interessieren. Dein JC hat eine eigene Richtlinie. Die hättest du dir aushändigen lassen sollen bei deiner Wohnungsaktion mit dem JC.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Darf ich fragen wo ich das nachlesen kann? In den FH zu § 24 SGB II finde ich nichts.


Zumindest warum Du da nicht findest steht aber in den FH:

Zitat:
3.1Bedarfe nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 Wegen der Zuständigkeit der kommunalen Träger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) werden keine Weisungen hierzu herausgegeben.


Genau darum finden sich entsprechende Regelungen wohl ausschließlich in den kommunalen Richtlinien, ermessenslenkenden Weisungen oder ähnlichem.

Zitat:
§ 24(3,Satz 5)sGB II: Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden.


Genau das ist doch die entscheidende Formulierung, wenn mann denn in der Lage ist, den Gesetzestext nicht nur zu lesen, sondern auch zu verstehen. Die Leistung "Erstausstattung" ist - wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, eine Leistung, auf die ein ohne weiteres durchsetzbarer Anspruch bespruch besteht.

Hinsichtlich des "wie" der Leistungserbringung hat das zuständige Jobcenter pflichtgemäßes Ermessen auszuüben und kann wählen, ob die Leistung als Sach- oder Geldleistung gewährt wird. Beides ist jedenfalls ausdrücklich zulässig.

Zitat:
Ich kann nicht lesen, dass Sachleistungen Gutscheine sein müssen/sollen.


Was sonst sollen denn Sachleistungen sein, wenn nicht Gutscheine? Abgesehen davon habe ich nicht behauptet, dass es sich um Gutscheine handeln muss/soll, sondern lediglich, dass Gutscheine grundsätzlich zulässig sind.

Zitat:
Ich weiß aber grundsätzlich, dass bestimmte Leistungen auch in Gutscheinform gewährt werden können.


Zitat:
Die Gutscheinregelung deines JC ist eine rechtswidrige Vorgehensweise.


Finde den Widerspruch.

Zitat:
Einzelne JC leisten grundsätzlich in Geld.


Stimmt, bedeutet aber keineswegs, dass Sachleistungen/Gutscheinregelungen oder eben auch eine Mischung aus Sach- und Geldleistung unzulässig wäre.

Zitat:
Ich habe zwar keine Rechtsprechung vorrätig,


Ich schon, wenn auch noch zur - allerdings identischen - Regelung des damaligen § 23 SGB II:

Zitat:
BSG, Urteil vom 06.08.2014, B 4 AS 57/13 R, Rn. 12:

Der Leistungsberechtigte hat einen gebundenen Rechtsanspruch nur im Hinblick auf das "Ob", nicht jedoch auch auf das "Wie" der Leistungserbringung nach § 23 Abs 3 S 5 SGG. Es steht daher regelmäßig im pflichtgemäßen Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers, ob er die Leistung als Sachleistung oder als (ggf pauschalierte) Geldleistung erbringt und in welcher Höhe er diesen Anspruch erfüllt (BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 10; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 19).


Ähnlich auch zur neuen Rechtslage:

LSG Berlin-Brandenburg, L 29 AS 544/13,
LSG NRW, L 21 AS 743/17 B oder
Hessisches LSG, L 9 AS 44/14.

Zitat:
meine aber, diese Praxis mit den Gutscheinen wäre in den letzten 4-6 Jahren von vielen JC sowieso abgeschafft worden. mW, weil seit 2015/2016 viele Sozialkaufhäuser gar keine Hausratsgegenstände mehr hatten.


Etwas zu meinen ist nun aber doch was grundsätzlich anderes, als eine Verwaltungspraxis als "rechtswidrige Vorgehensweise" darzustellen.

Es gibt im Übrigen Gutscheine - meistens nennen sie sich übrigens "Berechtigungsscheine" - nicht nur für Sozialkaufhäuser. Bei einem der hier umliegenden Jobcenter ist es zum Beispiel gängige Praxis, Erstausstattungsbedarfe im Wesentlichen als Geldleistung zu erbringen, für Elektro-Großgeräte (E-Herd, Kühlschrank, Waschmaschine) aber einen Berechtigungsschein auszustellen, der bei einem von 3 namentlich genannten örtlichen Elektronikmärkten eingelöst werden kann.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Die Gutscheinregelung deines JC ist eine rechtswidrige Vorgehensweise.
Das ist so pauschal falsch!
Zitat (von DasDielamma):
Darf ich davon ausgehen, dass angesicht der momentanen Lage, der Antrag so durchgeht und als Pauschale ausgezahlt wird?
Vielleicht, vielleicht nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DasDielamma
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Mich würden die Gutscheine ja garnicht stören. Der Punkt ist nur, ich beziehe zum 1.5 die Wohnung und fange bei 0 an. Ich besitze rein garnichts. Vom Tisch bis zum Handtuch brauche ich im prinzip ALLES.

Und da keine Geschäfte auf haben wird nur der Kleinanzeigen Markt übrig bleiben. Online ginge auch, allerdings zahlt mir das JobCenter wohl kaum Neuware vom Online Möbelhaus. Und klar ist auch, dass niemand der per Kleinanzeige ein Sofa verkaufen will, sich mit einem Gutschein vom Amt begnügen wird. Ich jedenfalls würde es nicht. Also bleibt ja denklogisch nichts anderes als ein Pauschalbetrag übrig.

Und diese ganzen kleinigkeiten wie Lampen und gardienen, Bettzeug, Geschirr, all der ganze Kleinkram.... das verbrennt Unsummen. Und da hat man dann noch nicht ein Möbelstück zu stehen. Irgendeine Lösund muss da ja trotzdem her

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

Vielleicht noch ein praktischer Hinweis: Unser Rot-Kreuz-Laden hat wegen Corona auf Versand umgestellt. Man kann den Leiter auch telefonisch erreichen, vielleicht gibt es beim Fragesteller ja auch diese Option?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31893 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von DasDielamma):
allerdings zahlt mir das JobCenter wohl kaum Neuware vom Online Möbelhaus.
Dazu ganz vorsichtig: Ganz viele JC gewähren für Geräte wie Waschmaschinen, Kühlschränke, Herde--- auch die Summe für Neuware, allerdings die billigste. Auch für Matratzen.
(Wegen Gewährleistung und Hygiene). Hier kenne ich die *Roller-Märkte*, die auch direkt mit den JC abrechnen. Dazu braucht der LB nur den Bescheid über die Erstausstattungs-Summe.
Evtl. machen die auch den Gutschein-Sch*** mit.

Zitat (von DasDielamma):
Irgendeine Lösund muss da ja trotzdem her
Selbstverständlich. Die kommt auch.
Du hast deinen Antrag gestellt. Du wirst Antwort bekommen. Du hast noch 3 Wochen Zeit. Du brauchst zuerst das Nötigste und nach und nach weiteres.

Du nimmst nichts, gar nichts mit? Und ziehst in eine komplett leere Wohnung?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
DasDielamma
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Du nimmst nichts, gar nichts mit? Und ziehst in eine komplett leere Wohnung?


Ja richtig. Ich besitze rein garnichts eigenes. Das Zimmer in dem ich gelebt habe wird von meinen Eltern so benötigt wie es ist. Ich fange bei absolut 0 an.

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