Zahlen Kinder für Ihre Eltern bei HARTZ IV?

18. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Wonderboy25
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Zahlen Kinder für Ihre Eltern bei HARTZ IV?

Ich habe da mal eine wichtige Frage und hoffe das Ihr mit weiterhelfen könnt!

Es stellt sich folgender Sachverhalt dar:
Die Eltern meiner Freundin sind beide Hartz IV Empfänger und meine Freundin, 19 Jahre alt, wohnt noch zu Hause, befindet sich gerade in ihrer ersten Ausbildung zur Erzieherin! Diese Ausbildung läuft so das die ersten beiden Jahre rein schulisch sind, also ohne Entgelt, und sie ab 01.08. diesen Jahres ins Anerkennungsjahr kommt, das heisst sie Arbeitet in einem Kindergarten und bekommt dafür in etwa 900 Euro brutto.
Nun ist meine Frage ob dieses Gehalt auf Hartz IV angerechnet wird, das heisst das Kind dann für die Eltern zahlen muss oder die Eltern Hartz IV gestrichen bekommen?

Ich finde das ganze an sich schon lächerlich, meine Freundin hat Schülwerbafög in Höhe von 192 Euro beantragt und sieht davon keinen Cent, Kindergeld erhalten die Eltern ja auch nicht! Also wieso sollte sie dann für die Eltern aufkommen wenn sie selbst Geld verdient? Vielleicht kann mir ja jemand hier weiterhelfen wie die Rechtslage ist! Ihr würdet mir sehr weiterhelfen! Vielen Dank im voraus!

Gruß Lars

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10619 Beiträge, 2432x hilfreich)

@wonderboy

wenn sie bei/ mit den eltern wohnt, bilden sie eine bedarfgemeinschaft und ihr einkommen wird angerechnet.
mit 900 brutto würde ich an ihrer stelle ausziehen. vor allem in anbetracht der tatsache, sollte sie danach arb.los werden, dürfte sie, bis sie 25 ist, keine eigene wohnung beziehen.

eine zumutung für eltern u. kinder. dabei wird diskutiert, dass bei uns die schule zu lang, die studierenden zu *alt* sind, im europäischen vergleich, hier aber selbstständigkeit unterdrückt wird.

sunbee

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#2
 Von 
Wonderboy25
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich hatte aber doch irgendwo gelesen das es dort Freibeträge gibt! Es kann doch nicht sein das wenn jetzt die Eltern je 345 Euro Hartz 4 bekommen, und damit schon für 3 Personen aufkommen müssen, OHNE Kindergeld, OHNE Bafög, und das Kind dann zum ersten Mal arbeiten geht, sein erstes eigenes Geld verdient, die Eltern dann ihr HARTZ IV gestrichen bekommen! In was für einer Welt leben wir denn bitte?
Seh ich es richtig das wenn beide arbeiten gehen würden sie obendrauf noch Kindergeld bekommen würden?
Das is ja wohl ein schlechter Witz!

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#3
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10619 Beiträge, 2432x hilfreich)

@wonderboy

ja, es gibt freibeträge, allerdings nicht sehr hoch
übrigens, die eltern bekommen nicht je 345€ sondern der haushaltsvorstand bekommt diese summe, der 2. bekommt weniger

sunbee

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8048x hilfreich)

Die Frage ist ganz einfach:
kann Ihre Freundin ihre Lebenshaltungskosten durch ihr Einkommen decken?
Dann zählt sie nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft.

Siehe dazu:
SGBII §7

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

3.
als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

a)
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

b)
der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

c)
eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
SOWEIT SIE DIE LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG IHRES LEBENSUNTERHALTS NICHT AUS EIGENEM EINKOMMEN ODER VERMÖGEN BESCHAFFEN KÖNNEN.

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#5
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10619 Beiträge, 2432x hilfreich)

@hamburgerin

würde hier dem *kind* nicht anteilig miete angerechnet? die bedarfsgemeinschaft darf ja nur eine bestimmte höhe z.b. der kdu haben.
außerdem gibt es doch mittlerweile extremfälle, in denen wohngemeinschaften beweisen müssen, dass sie nicht etwa eine bedarfsgemeinschaft bilden..

bei dieser konstellation scheint mir das sinnigste der auszug des *kindes* zu sein. schon um zu vermeiden, dass man es bei möglicher arb.losigkeit zwingt, bis zum 25.ten bei d. eltern zu bleiben. Oder?

was ist denn mit der unterhaltspflicht elern -kinder, kinder- eltern?

sunbee

-- Editiert von sunbee1 am 19.01.2007 08:54:14

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46349 Beiträge, 16442x hilfreich)

würde hier dem *kind* nicht anteilig miete angerechnet?

Ja, natürlich.

Wenn das Kind auszieht, müsste es aber auch Miete zahlen. Ein Auszug wäre daher wohl teurer als ein Verbleib in der elterlichen Wohnung.

Bei einem Einkomen von 900€ brutto besteht weder Rictung Eltern-Kind, noch Richtung Kind-Eltern eine Unterhaltspflicht.

Es ist richtig, dass man bis zum 25. Lebensjahr nur dann ausziehen darf, wenn man die Wohnung aus eigenem Einkommen oder Vermögen bezahlen kann. Wer einmal ausgezogen ist, kann aber nicht gezwungen werden, wieder bei den Eltern einzuziehen.

Man muss sich da selbst überlegen, wie man dieses Risiko bewertet. Die Miete für eine eigene Wohnung dürfte deutlich höher liegen als der Mietanteil in der elterlichen Wohnung.

Von den 900€ brutto bleibt also erst einmal mehr Geld übrig zur freien Verwendung, wenn man bei den Eltern bleibt. Das Risiko, dass man bei späterer Arbeitslosigkeit vor dem 25. Lebensjahr nicht ausziehen darf, geht man dann allerdings ein.

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8048x hilfreich)

Huhu sunbee :wipp:
Unterhaltspflicht jibbet eigentlich nicht in dem Zusammenhang. Kann dem Beitrag von hh nur zustimmen.

Entweder das Kind verdient soviel, dass es aus der Bedarfsgemeinschaft rausfällt. Oder sowenig, dass aufstockend AlgII fällig ist.

Die Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegen ihre Eltern ist im SGBII nicht vorgesehen, nur als Vermutung, die leicht zu widerlegen ist. Erklärung dazu genügt ja.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10619 Beiträge, 2432x hilfreich)

@hamburgerin

:banana:

sturm überstanden anne waterkant?

danke! ich erinnere mich nur an früher, als es noch soz.hilfe gab. da war es so, jedenfalls wurde ich mal aufgefordert, mein einkommen offen zu legen...

sunbee

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#9
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8048x hilfreich)

@sunbee,
is ja immer noch`n büschen windig,eben richtig norddeutsch:).

Das ist mal eine der wenigen Verbesserungen von der Sozialhilfe zum AlgII für die Betroffenen, dass eben nicht mehr die Kinder herangezogen werden sollen.



-- Editiert von hamburgerin01 am 21.01.2007 00:17:44

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
tatcher_a_hainu
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 30x hilfreich)

Aber klar doch. Heute heißt es nämlich nicht mehr Eltern haften für ihre KInder sondern die Kinder haften für ihre Eltern :grins:

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