Zahlungsaufforderung vom Jobcenter trotz laufender Klage

23. August 2025 Thema abonnieren
 Von 
guest-12324.08.2025 09:54:58
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zahlungsaufforderung vom Jobcenter trotz laufender Klage

Guten Tag,

ich habe vor einiger Zeit vom Jobcenter einen "Aufhebungs- und Erstattungsbescheid" erhalten, wogegen ich Widerspruch eingelegt habe. Gegen den Widerspruchsbescheid habe ich Klage beim Sozialgericht eingereicht.

Nun habe ich vom Jobcenter eine Zahlungsaufforderung erhalten und man fordert mich auf, den offenen Betrag innerhalb von 2 Wochen zu überweisen. Es wird vorsorglich auch mit kostenpflichtigen Mahnungen bis hin zur Zwangsvollstreckung / Pfändung gedroht. Eine Rechtshilfebelehrung ist nicht angehängt.

Ich habe versucht dem Jobcenter schriftlich zu erklären, dass meine Klage eine aufschiebende Wirkung hat und ich bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht nichts zahlen muss. So ist nun mal das Gesetz.

Aber das Jobcenter ignoriert ja in diesem Fall offenbar das Gesetz. Ich traue denen zu, dass die tatsächlich rechtswidrig eine Zwangsvollstreckung anordnen und meine Konten pfänden.

Wie ist hier die sinnvolle Vorgehensweise? Wie kann ich verhindern, dass es zu einer rechtswidrigen Pfändung kommt und was kann ich tun, wenn dies (wie von mir erwartet) tatsächlich passiert? In einem echten Rechtsstaat würde so etwas 1. gar nicht passieren und 2. falls doch, die zuständige Person in der Behörde nicht nur keinen Job mehr haben, sondern selbst auf der Anklagebank sitzen. Aber nicht in Deutschland.




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42862 Beiträge, 14796x hilfreich)

Ob ein Entfallen der aufschiebenden Wirkung Deiner Klage gem. § 86a Abs. 2 SGG iin Verbindung mit § 39 SGB II vorliegt, das kann ich hier nicht abschätzen. Jedenfalls gibt es insoweit keinen Automatismus, wie Du wohl meinst. Woher nimmst Du diese Erkenntnis? Ich würde beim Gericht einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung stellen. Warum hat man das nicht gleich mit Klageerhebung getan?

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9984 Beiträge, 2092x hilfreich)

Zitat (von FritzMaier1):
In einem echten Rechtsstaat würde so etwas 1. gar nicht passieren und 2. falls doch, die zuständige Person in der Behörde nicht nur keinen Job mehr haben, sondern selbst auf der Anklagebank sitzen. Aber nicht in Deutschland.


Damit beschränkt sich meine Antwort auf diesen Satz den ich gerade schreibe.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40839 Beiträge, 6603x hilfreich)

Zitat (von FritzMaier1):
ich habe vor einiger Zeit vom Jobcenter
- Könnte die erneute JC-Aufforderung eine Zahlungserinnerung sein?
- Wann hast du dem JC das mit aufsch. Wirkung versucht zu erklären?
- Scheiden Irrtum oder zeitliche Überschneidung aus?

Zitat (von FritzMaier1):
Aber das Jobcenter ignoriert ja in diesem Fall offenbar das Gesetz.
Oder auch nicht, kommt halt drauf an.
Zitat (von FritzMaier1):
Ich traue denen zu,...
Ich meine, zuerst würde eine Mahnung kommen, vielleicht vom Inkassoservice der Bundesagentur, falls dein JC ein JC-ge ist.
Zitat (von FritzMaier1):
Wie ist hier die sinnvolle Vorgehensweise?
ICH würde zunächst abwarten, wann und von wem die 1 Mahnung kommt. Dann wieder nachfragen, falls Unklarheiten bestehen.
Zitat (von FritzMaier1):
was kann ich tun, wenn dies (wie von mir erwartet) tatsächlich passiert?
ICH würde vorher versuchen, den Sachverhalt zu klären.
Zitat (von FritzMaier1):
In einem echten Rechtsstaat würde so etwas 1. gar nicht passieren
Wo gilt eigentlich noch ein Gesetz wie das SGB?

Ich rate zunächst zur Geduld.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12324.08.2025 09:54:58
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, ist ist eine Zahlungsaufforderung, keine Zahlungserinnerung. Die kam nun 5,5 Monate nach dem Bescheid und 3 Wochen nach Einreichung der Klage. Und ja, ich soll an den Inkasso-Service zahlen, das Schreiben ist jedoch von meinem Jobcenter. Habe beide Einrichtungen angeschrieben, aber die melden sich nicht.

-- Editiert von User am 23. August 2025 21:20

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42862 Beiträge, 14796x hilfreich)

Nun ja, ich habe den juristisch korrekten Weg aufgezeigt. Die Alternative wäre die, die Anami aufgezeigt hat. Also warten, hoffen, dass noch eine Mahnung kommt und ansonsten nichts geschieht, also nicht direkt vollstreckt wird, also das Konto dicht gemacht wird. Die Entscheidung kann Dir niemand abnehmen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40839 Beiträge, 6603x hilfreich)

Zitat (von guest-12324.08.2025 09:54:58):
ist eine Zahlungsaufforderung
Danke. Und Inkassoservice der BA. Danke.
Den allerwenigsten Betroffenen passiert das, was du *erwartest*. Ob mit oder ohne Klage.

Aber schon hier ausgeklinkt...alles klar.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13287 Beiträge, 4520x hilfreich)

@wirdwerden:

Zitat:
Jedenfalls gibt es insoweit keinen Automatismus, wie Du wohl meinst.


Einspruch. Diesen Automatismus gibt es seht wohl und zwar kraft Gesetzes. Die entsprechenden §§ nennst Du ja selbst.

Gem. § 86 SGG entfalten Widerspruch und/oder Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. § 39 SGB II regelt die Ausnahmen, in denen im SGB II keine aufschiebende Wirkung eintritt.

Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid beinhaltet - wie der Name schon sagt - zwei Bescheide in einem. Zum einen den Aufhebungsbescheid. Der hiergegen gerichtete Widerspruch hat gem. § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung.

Und zum Zweiten den Erstattungsbescheid. Erstattungsbescheide sind in § 39 SGB II nicht genannt, sodass hinsichtlich der Erstattungsforderung die grundsätzliche aufschiebende Wirkung nach § 86 SGG eintritt, die von Amts wegen zu beachten ist. Das ist der Automatismus, der eigentlich per Gesetz eintritt. Dafür bedarf es normalerweise keiner Anordnung/Feststellung dieser aufschiebenden Wirkung durch das Gericht.

Das normale Prozedere ist:

1. Es ergeht ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Dieser beinhaltet bereits die Zahlungsaufforderung, es sei denn, es ist beabsichtigt, die Forderung mit laufenden Leistungen aufzurechnen. Dass sollte sich dann aber ebenfalls bereits aus dem Bescheid ergeben, der im Übrigen auch bereits die Zahlungsaufforderung bein
2. Gegen den Bescheid wird Widerspruch erhoben.
3. Mit Erfassung des Widerspruchs wird eine Mahnsperre eingetragen, die verhindern soll, dass während des Mahnverfahrens Zahlungserinnerungen und/oder kostenpflichtige Mahnungen durch den Inkasso-Service versandt werden.
4. Es ergeht ein Widerspruchsbescheid. Zugleich wird die Mahnsperre entnommen und eine Zahlungsaufforderung verschickt. Zwischen Widerspruchsbescheid und Zahlungsaufforderungen können ggf. auch schonmal einige Tage vergehen.
5. Es wird Klage erhoben. Ja nach zuständigem Sozialgericht kann es durchaus mehrere Wochen dauern, bis dem Jobcenter die Klage bekanntgegeben wird. Wenn diese erfasst wird, wird erneut eine Mahsperre eingetragen. Durchaus möglich, dass in der Zwischenzeit dennoch die Zahlungsaufforderung oder auch bereits die Zahlungserinnerung/Mahnung verschickt wurde. Insoweit im Fall des TE bis hierher erstmal alles völlig normal. Irgendein Handeln ist derzeit noch nicht erforderlich.

Erst wenn eine (kostenpflichtige) Mahnung kommt, sollte gegen die Festsetzung der Mahngebühr Widerspruch erhoben werden, mit Hinweis auf die laufende Klage und die aufschiebende Wirkung. Mit ziemlicher Sicherheit wird die Mahngebühr aufgehoben. Sollte dieses wider Erwarten nicht geschehen, und tatsächlich eine Vollstreckungsankündigung kommen (die kommt eigentlich immer bevor tatsächlich ein Vollstreckungsversuch unternommen wird), sollte auch dem HZA als Vollstreckungsbehörde die lfd. Klage und aufschiebende Wirkung mitgeteilt werden. Zugleich würde ich DANN beim Sozialgericht die Anordnung, bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen eines ER-Verfahrens beantragen.

Derzeit scheint all das aber noch in weiter Ferne.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 305.906 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
124.017 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.