Zahlungserinnerung vom Jobcenter für 06.03.2015

23. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
pcdomy
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zahlungserinnerung vom Jobcenter für 06.03.2015

Meine Tochter erhielt von der der Bundesagentur für Arbeit, Inkasso-Service, eine Zahlungserinnerung in Höhe von 34,68€. (Bei Nachfrage im Jobcenter wurde ihr mitgeteilt, dass noch eine weiter Forderung in Höhe von 300€ aus diesem Zeitraum auf sie zukomme.)
Diesbezüglich erhielt sie aktuell kein Schreiben direkt vom Jobcenter.
Leider existieren keine Dokumente aus dem Zeitraum 2015 mehr.

Forderungsaufstellung:
01.02.2015 - 28.02.2015, Aufhebung- und Erstattungsbescheid Jobcenter 16.02.2015, Fälligkeit: 06.03.2015

Meine Tochter (28) war in diesem Zeitraum arbeitslos und im Jobcenter München bis 31.10.2018 gemeldet. Von 01.11.2018 bis 31.10.2019 war sie im Jobcenter Dachau gemeldet. (ab dem 10.2019 ist sie wieder berufstätig )

Kann gegen diese Forderung Widerspruch eingelegt werden?

Vielen Dank vorab

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von pcdomy):
Kann gegen diese Forderung Widerspruch eingelegt werden?
Was man jetzt tun kann, steht in dem Schreiben vom Inkasso-Service. Bitte alles lesen.

Das JC hat *die Sache* an Inkasso-Service Recklinghausen gegeben.

Bitte nochmal die Daten und Jahreszahlen prüfen. 2015---2018/2019 ?

Jetzt kann man nur Widerspruch gegen die Mahngebühren erheben.---Steht dort unter der Forderungsaufstellung

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pcdomy
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort

einen Widerspruch kann ich leider nicht finden....
unter dem unten aufgeführten Link ist das Dokument hinterlegt. (Link zu Online speicher bei Web.de)

https://c.web.de/@337908991952688369/rDefQTwESxqNeqmHMsyB1w

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von pcdomy):
Kann gegen diese Forderung Widerspruch eingelegt werden?

Kann man, interessiert nur niemanden.
Denn die Bescheide wurden offenbar rechtskräftig, wenn man die nicht korrekt innerhalb der Frist angegriffen hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von pcdomy):
einen Widerspruch kann ich leider nicht finden....
Richtig. Weil: Es bis jetzt erst eine Zahlungserinnerung ist. Noch keine Mahnung (kostet dann Mahngebühr von 5,-). Gegen diese Mahngebühr könnte man dann Widerspruch einlegen.

War deine Tochter denn in 2015 auch Kundin des JC?

Ich *deute* es so, dass es um 1 Monat Hartz 4 ging. Der wurde damals schon als Ursprungsbetrag berücksichtigt/verrechnet. Ein Restbetrag von 34,86 blieb noch offen (warum auch immer).

Erst jetzt hat das JC das bemerkt und die Sache zum Inkasso geschickt.
Der Inkasso-Service wird nicht erst nach 5 Jahren tätig--- die haben jetzt erst vom JC die Forderung zugestellt bekommen.

Wenn es keine totale Verwechslung des Namens ist, würde ich diese 34,86 überweisen.
Was anderes fällt mir nicht ein.
Tut man das nicht, kommt nach ca. Wochen die erste Mahnung mit 5,-Mahngebühr--- das ist dann reiner Automatismus.
Der Inkasso-Service prüft keine Richtigkeit oder Falschheit. Der soll nur Geld einziehen.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.756 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.