Zinsbescheid & Bafögrückzahlung

8. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
martinm1990
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zinsbescheid & Bafögrückzahlung

Hallo!
Ich habe einen Zinsbescheid erhalten und bin mir unsicher, wie es zu diesem gekommen ist.

Kurzfassung: Ich habe im Dezember 2019 vom Bundesverwaltungsamt einen Änderungsbescheid erhalten, dass meine Rückzahlungsphase bezüglich des von mir zu Studienzeiten in Anspruch genommenen Bafögs begonnen hat. Zu diesem Schreiben erhielt ich noch den Tilgungsplan mit der ersten fälligen Rate zum 01.04.2020. Die Zahlung dieser Rate erfolgte auch pünktlich.

Jetzt erhielt ich jedoch einen Zinsbescheid, dass ich Zinsen aus 1,5 Jahren säumig wäre, weil ich mich mit der Tilgung in Verzug befinden würde. Dies kann ich auf Grund des oben geschilderten chronologischen Ablaufs jedoch nicht nachvollziehen.

Wie es dazu kam, kann ich nur vermuten: Es sind also tatsächlich 6,5 Jahre vergangen und nicht fünf. Jedoch habe ich zuvor keinerlei Schreiben vom Bundesverwaltungsamt erhalten gehabt und auch der Beginn der Rückzahlung nach Tilgungsplan wurde vom Bundesverwaltungsamt im Bescheid vorgegeben.

Aber habe ich dann die Zinsen für die 1,5 Jahre zu tragen, wenn ich den Beginn der verzögerten Rückzahlungsphase nicht zu vertreten habe? Ich war stets beim Einwohneramt gemeldet und bin auch in den letzten fünf Jahren nicht umgezogen. Ich war also nicht "untergetaucht" oder nicht ermittelbar.

Ich finde, dieser Bescheid hat zwei Perspektiven. Natürlich habe ich ein staatliches Darlehen länger in Anspruch genommen als ursprünglich vorgesehen. Die logische Konsequenz sind Zinsen. Auf der anderen Seite frage ich mich, ob ich eine mögliche übersehene "Wiedervorlage" zu vertreten habe. Aber man kann natürlich auch argumentieren, dass dies ja nicht zu meinem Nachteil gewesen wäre.

Ich würde mich über Feedback und eure Einschätzung zu diesem Thema freuen. :)

Gruß
Martin

-- Editiert von martinm1990 am 08.08.2020 21:48

-- Editiert von martinm1990 am 08.08.2020 21:51

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6 Antworten
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#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Als allererstes solltest du den Sachverhalt mal wie oben der Behörde vortragen und um weitere Erläuterung der Rechtslage bitten. Manchmal handelt es sich auch einfach nur um ein Missverständnis. Irgendwas technisch falsch eingetragen oder verbucht und schon gibt es ein automatisches Schreiben. Eine Zinsforderung ohne Inverzugsetzung ist auch beim BAföG mMn nicht möglich.

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#2
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Ach, du warst schön beim Einwohnermeldeamt angemeldet, dem Bundesverwaltungsamt hast du aber deine Adresse nicht gemeldet?
Nützt nichts, die Zinsforderung besteht zu Recht.
https://www.bafoeg-rechner.de/bafoeg-gesetz/18.php

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Woher entnimmst du die Information, dass dem BVA eine Adresse nicht mitgeteilt wurde? Und inwieweit soll der allgemeine Verweis auf § 18 BAföG hier nützlich sein? Aus § 18 BAföG ergibt sich doch insbesondere, dass eine Zinsforderung nur aufgestellt werden kann, wenn ein Zahlungstermin um 45 Tage überschritten wurde. Dass dem so sei, ist dem Beitrag des TE nicht zu entnehmen.

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#4
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Ich kenne doch meine Papppenheimer ;)
und auch den Ablauf bei der Rückzahlung.
Bekommt man nicht spätestens 5 Jahre nach Ende der Regelstudienzeit die Zahlungsaufforderung vom Bundesverwaltungsamt, muss man aktiv auf dieses zugehen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Schade, dass du nicht einfach die Rechtslage erläuterst und dich hier mit der Information begnügst, dass du scheinbar Kenntnis darüber besitzt.

Ich habe nun selbst nochmal nachgeschlagen und komme zu der Schlussfolgerung, dass die Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate sich aus § 18 Abs.4 BAföG ergibt. Durch Absatz 2 befindet man sich damit automatisch in einem Zahlungsverzug. Und durch Absatz 9 ist das BVA von der Verpflichtung befreit, den Feststellungsbescheid vor der Rückzahlung zu erlassen. Na das ist ja ein wundervolles Konstrukt, kannte ich auch noch nicht. So macht das Akademikerdasein doch gleich von Beginn an richtig Spaß. Es gibt dazu auch Rechtsprechung, z.B.

OVG Münster (12. Senat), Beschluss vom 09.05.2014 - 12 A 2860/12
- Der Kläger nimmt zu Unrecht an, dass es für die Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate auf den Zeitpunkt des Zugangs des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides der Beklagten ankomme. Denn die Fälligkeit der einzelnen Raten und der Zahlungstermin ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.
- Die Bekanntgabe eines Rückzahlungsbescheides könnte im gegebenen Zusammenhang allenfalls Bedeutung erlangen, wenn dieser von der Gesetzeslage explizit abweichende Regelungen zum Rückzahlungsbeginn enthielte


-- Editiert von smogman am 10.08.2020 11:07

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
martinm1990
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo! @smogman @alida.
Vielen Dank für eure Antworten! :)

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