Zu Wenig Anspruch und kein Unterkunft.

26. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
guest-12330.05.2011 10:42:28
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zu Wenig Anspruch und kein Unterkunft.

--- editiert vom Admin

Bescheid anfechten?

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8 Antworten
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#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Am einfachsten wäre hier, Sie suchen mit dem Bescheid eine Sozialberatungsstelle auf.
Adresse finden Sie unter Tacheles-Sozialhilfe.de.
Ohne genaue Angaben über Ihre Lebenssituation kann man hier nur rätseln.

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""

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#2
 Von 
guest-12330.05.2011 10:42:28
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@Maurer:

quote:
weil ich meinen BSV aufgelöst habe wird mir über 6 Monate je 121,xx € abgezogen.


1. Wann wurde der Bausparvertrag aufgelöst?

2. Wann hast Du das Geld aus dem Bausparvertrag erhalten, also auf Deinem Konto gehabt?

3. Wieviel Geld hast Du erhalten?

4. Wann hast Du den Antrag auf ALG II gestellt, bzw. wie lange bist Du schon im Leistungsbezug?

5. Wenn Du schon länger Leistungen beziehst, wurden bisher auch Unterkunftskosten übernommen?

quote:
Und Warum haben die mir keine Bestätigung der Unterkunft mitgeschickt?


1. Wie alt bist Du?

2. Wenn Du unter 25 bist, wielange hast Du schon eine eigene Wohnung und wie hast Du die bisher finanziert?

3. Wohnst Du alleine?

4. Auch wenn der Begriff ARGE (heute heisen die übrigens Jobcenter) dagegen spricht: Wohnst Du möglicherweise in einer Stadt/einem Landkreis, in der/dem Regelleistungen und Unterkunftskosten in getrennter Trägerschaft abgewickelt werden?

Getrennte Trägerschaft heist, dass Du von einer Stelle die Regelleistung bekommst, und von einer anderen die Unterkunftskosten. Dann müssten allerdings auch zwei Anträger gestellt werden, worauf man Dich aber schon heinweisen sollte.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#4
 Von 
guest-12330.05.2011 10:42:28
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Gut zu wissen:

"(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen."
§ 11 SGB II

Und dazu noch die Hinweise der Bundesagentur für A!

Eine Auszahlung einer Spareinlage ist kein Einkommen, sondern eine Umwandlung von Vermögen. Die Auszahlung von Zinsen, Gewinnen und Prämien hingegen ist als einmaliges Einkommen anzurechnen auf den Bedarf an ALG II.

Fließt solch ein einmaliges Einkommen einem zu im Monat der (später bewilligten) Antragsstellung auf ALG II, dann ist es anzurechnen auf den Bedarf dieses Monats - oder der nächsten sechs Monate; da beißt die Maus keinen Faden ab.

Gruß aus Berlin, Gerd

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@Maurer:

Dem Beitrag von @Gerd ist (leider) nichts mehr hinzuzufügen. Es wäre in Deinem Fall sinnvoller gewesen, den Antrag erst nach Erhalt des Geldes aus dem BSV zu stellen und das Guthaben dabei als "Vermögen" anzugeben. Das solltest Du insoweit abhaken.

quote:
Wohnung wurde nachträglich genehmigt.


Ist das so zu verstehen, dass Unterkunftskosten jetzt doch übernommen werden? Dann ist ja alles in Ordnung.

Ansonsten wäre diesbezüglich Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen und ggf. auch ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht zu stellen.

Hierzu bitte nochmal kurze Rückmeldung.

Gruß,

Axel



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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#7
 Von 
guest-12330.05.2011 10:44:12
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Als Vermögen gilt das, was man vor der Antragsstellung für das ALG II schon hatte . Nur das, was da schon Eigentum war, ist geschützt als Vermögen nach § 12 SGB II .

Alles, was ab dem Tag der Antragstellung neu hinzukommt, gilt als Einkommen , nicht als Vermögen. Einkommen ist nur um die Freibeträge zu bereinigen, die in § 11b SGB II genannt werden, ausführlicher zu lesen im o.g. Link.

Also muss man kucken, was einem genau zufließt aus einem aufgelösten Bausparvertrag:

1. Ansparsumme und alte Prämien + Zinsen + Fördergelder = Vermögen

2. Neue Prämien + Zinsen + Fördergelder, die nach dem Antrag angefallen/fällig geworden sind = Einkommen .

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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