Hallo an alle und zwar wollte ich was zur Folgenden Situation was nachfragen ob das so in Ordnung ist.
Folgender Fall meine Mutter hat von 1989 bis 1993 gearbeitet dann Mutterschutz arbeitslos usw. Ist aber ja nicht relevant. Dann von 2001 bis Anfang 2017 gearbeitet in Deutschland Danach erkrankt 18 Monate krankengeld erhalten dann ist es ausgelaufen Ende 2018 Anfang 2019 ca. Seit dem nicht mehr gearbeitet aber Arbeitsverhältnis lief weiter. Und letzten Monat selbst gekündigt und erst jetzt arbeitslos gemeldet und laut Arbeitsamt kein Anspruch auf Leistungen weil nicht SV pflichtig eingezahlt usw. Die letzten 30 Monate?
Ist das so rechtens? Wann müsste sich in dem Fall spätestens arbeitslos melden? Frühestens ist ja klar
Im Moment arbeitsunfähig. 63 Jahre alt. Auch wenn man noch mindestens 15 Stunden arbeiten könnte gibt's eh kein arbeitslosengeld?
Freue mich auf Antworten und liebe Grüße an alle
-- Editiert von User am 7. November 2025 21:56
Zu spät arbeitslos gemeldet (6 Jahre)
7. November 2025
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Frage vom 7. November 2025 | 21:55
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zu spät arbeitslos gemeldet (6 Jahre)
#1
Antwort vom 8. November 2025 | 08:43
Von
Status: Unbeschreiblich (42554 Beiträge, 14748x hilfreich)
Voraussetzung für ALG 1 sind in den vergangenen 30 Monaten mindestens 18 Monate einer sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Die hatte die Mutter nach ihrer Aussteuerung nicht.
wirdwerden
#2
Antwort vom 8. November 2025 | 11:13
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Voraussetzung für ALG 1 sind in den vergangenen 30 Monaten mindestens 18 Monate einer sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Die hatte die Mutter nach ihrer Aussteuerung nicht.
Danke schon mal
Ein anderer fall
Die Person bekam 18 Monate krankengeld 5/2025 das letzte Mal und vor den 18 Monaten durchgehend seit 2001 gearbeitet und jetzt aktuell gekündigt besteht da Anspruch auf ALG 1?
Danke
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#3
Antwort vom 8. November 2025 | 19:47
Von
Status: Schüler (440 Beiträge, 90x hilfreich)
Der Krankengeldbezug zählt als sonstige Versicherungszeit, wenn man unmittelbar vor Beginn des Krankengeldes versicherungspflichtig beschäftigt war oder z.B. Alg bezogen hat (§ 26 Abs. 2 SGB III). Mit einer "sonstigen Versicherungszeit" besteht Anspruch auf Alg. Im Beispiel wurden ja in den letzten 30 Monaten (ab Mai 2025 zurückgerechnet) 12 Monate "erwirtschaftet".
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