Zufluss

26. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
Dimona
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zufluss

Hallo!
Ich bin Krankheitsbedingt ab Mai 2025 ins Bürgergeld gerutscht. Ich habe ein Guthaben bei der Betriebskostenabrechnung von 2024. Der Jobcenter verlangt das Guthaben obwohl ich dies selbst erwirtschaftet habe. Ich habe in 2024 keine Leistungen erhalten!




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40184 Beiträge, 6548x hilfreich)

Zitat (von Dimona):
Zufluss
Eben. Es geht um den Zuflusses, nicht um Erwirtschaftungszeiträume.
Zitat (von Dimona):
Der Jobcenter verlangt das Guthaben
Das BK-Guthaben kannst du behalten.
Das JC bezieht sich wohl auf §22 (3) SGB II:
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift;
Das JC wird dir also x€ weniger Bürgergeld auszahlen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13257 Beiträge, 4512x hilfreich)

@Dimona:

Zitat:
Ich habe in 2024 keine Leistungen erhalten!


Das spielt keine Rolle. Es kommt darauf an, ob Du im Monat nach der Gutschrift oder Rückzahlung Leistungen des Jobcenters erhalten hast oder nicht. Wenn ja, mindert die Gutschrift/Rückzahlung den Bedarf an Unterkunftskosten im Monat nach der Gutschrift/Rückzahlung. Das Jobcenter wird Dir in dem Monat also entsprechend weniger Unterkunftskosten zahlen. Sollte es so sein (was ich vermute), dass Du dem Jobcenter die Abrechnung erst zu einer Zeit vorgelegt hast, als die Leistungen des Jobcenters für den entsprechenden Monat bereits ausgezahlt waren, wird der entsprechende Betrag per Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zurückgefordert.

Erfolgsaussichten für einen eventuellen Widerspruch = ziemlich genau 0%, sofern das Jobcenter keine rein formellen Fehler (z.B. Rückforderung für den falschen Monat oder AuE-Bescheid nach Ablauf der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 in Verb. m. § 45 Abs. 4 SGB X) gemacht hat. Letzteres dürfte bei einer Abrechnung für das Kalenderjahr 2024 nahezu ausgeschlossen sein.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

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