Zuflussprinzip - Erstes Einkommen. Wie wird hier verfahren?

18. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
dennis71
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zuflussprinzip - Erstes Einkommen. Wie wird hier verfahren?

Hallo zusammen,

kurz zum Sachverhalt:

Ich habe eine neue Tätigkeit am 01.06.24 begonnen: Bis einschließlich 31.05 Bürgergeld bezogen (5 jähriges Studium, davor mehrere Jahre sozialversicherungspflichtig Arbeitstätigkeit gewesen, allerdings kein ALG1 Anspruch, aufgrund der 5 Jahre Studium, in denen ich nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war)

Mein AG hatte scheinbar ein Fehler in meiner Bankverbindung, sodass das Buchhaltungssystem mich scheinbar automatisch auf Barzahler umgestellt hat,- demnach ist auf meiner ersten Gehaltsabrechnung meine Bankverbindung nicht aufzufinden. Erst, als ich auf diesen Umstand am 02.07 aufmerksam gemacht habe,- wurde die Entgeltzahlung umgehend veranlasst.

Ich habe dann entsprechend das JC
mit Kontoauszug+Gehaltsabrechnung umgehend am 06.07.24 informiert: Bisher noch keinerlei Rückmeldung erhalten. Muss ich hier mit irgendwelchen Konsequenzen/Rückmeldung rechnen?



-- Editiert von User am 18. Juli 2024 18:05

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33369 Beiträge, 17423x hilfreich)

Muss ich hier mit irgendwelchen Konsequenzen/Rückmeldung rechnen? Sicher - die Konsequenz ist, das für Juni noch Bürgergeldanspruch bestand, da ja nichts zufloss.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34247 Beiträge, 5904x hilfreich)

Zitat (von dennis71):
Ich habe dann entsprechend das JC mit Kontoauszug+Gehaltsabrechnung umgehend am 06.07.24 informiert:
Warum? Du hattest dich doch wegen Arbeitsaufnahme schon im Mai beim JC abgemeldet. Ab 1.6. warst du kein LB mehr.
Liegt dir denn kein Aufhebungsbescheid vom JC vor? Damit sind die JC immer schnell.
Zitat (von dennis71):
Bisher noch keinerlei Rückmeldung erhalten.
Was erwartest du?
Ich meine, dein nicht erfolgter Zufluss von Einkommen geht das JC nichts mehr an.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13114 Beiträge, 4456x hilfreich)

Zitat:
Du hattest dich doch wegen Arbeitsaufnahme schon im Mai beim JC abgemeldet.


Und das weißt Du woher?

Zitat:
Bis einschließlich 31.05 Bürgergeld bezogen


Das heißt, tatsächlich am 31.05. die letzte Zahlung erhalten, oder war die letzte Zahlung am 30.04.?

Gab/gibt es bereits einen Aufhebungsbescheid vom Jobcenter? Wenn ja, von wann ist der?

Zitat:
Ich habe dann entsprechend das JC
mit Kontoauszug+Gehaltsabrechnung umgehend am 06.07.24 informiert:


Hast Du einfach kommentarlos die Unterlagen da hin geschickt, oder hast Du etwas dazu geschrieben? Was hast Du geschrieben?

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34247 Beiträge, 5904x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Und das weißt Du woher?
Wie das mit dem Wissen eben so ist...
Ich habe gelesen, dass eine Arbeitsaufnahme zum 1.6.24 geglückt ist und der TE bis einschl. 31. Mai Bürgergeld bezog.
Diese Leistung wird (das weiß ich genau) monatlich im Voraus gewährt, sollte hier also letztmalig am 1.5. für den Monat Mai verfügbar gewesen sein.
Vielleicht hat der TE seine Arbeitsaufnahme sogar schon im April dem JC mitgeteilt? Das kann ich natürlich nicht wissen, halte es aber für irrelevant.

Dass dem AG ein Fehler passierte, ist ärgerlich, dürfte aber mW keine Auswirkung auf Leistungen des JC haben.
Warum der TE diesen Fauxpas dem JC mitteilte und von dort eine Antwort erwartet--- teilt er uns evtl. noch mit?

Was ich noch weiß:
Für AG-Fehler von Lohn-Gehaltszahlungen dieser Art tritt das JC nicht ein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
dennis71
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Vielleicht hat der TE seine Arbeitsaufnahme sogar schon im April dem JC mitgeteilt?


Den Arbeitsvertrag habe ich bereits im April unterschrieben und weniger Tage nach Unterschrift des AV entsprechend dem JV mitgeteilt: Ich erhielt bereits Anfang Mai eine Aufforderung des JC, dass ich meine erste Gehaltszahlung, sowie die Lohnabrechnung bis spätestens 15.07.24 dem JC übermitteln sollte.
Dieser Aufforderung bin ich entsprechend nachgekommen aber habe das JC nicht explizit auf besagten "Bankverbindungsfehler" hingewiesen, sondern lediglich OHNE jeglichen Hinweis die entsprechenden Angaben mitgeteilt.

Daher auch meine Frage: Ob es hier zu einer Nachzahlung des JC für den Monat kommt, aufgrund des Zuflussprinzips oder nicht ?

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34247 Beiträge, 5904x hilfreich)

Zitat (von dennis71):
Den Arbeitsvertrag habe ich bereits im April unterschrieben und weniger Tage nach Unterschrift des AV entsprechend dem JV mitgeteilt
Danke. Das JC sieht Arbeitsbeginn 1.6.24

Zitat (von dennis71):
sondern lediglich OHNE jeglichen Hinweis die entsprechenden Angaben mitgeteilt.


Meine Antwort:
Ich kann (noch) nicht erkennen, warum es zu einer *Nachzahlung von Bürgergeld* für Juni kommen sollte.

Meine Fragen:
- Bist du Aufstocker? d.h. trotz Job noch Bürgergeldanspruch?
- Bist du bei einer ZAF/Leiharbeitsfirma beschäftigt?
- Hast du keinen Leistungseinstellungsbescheid vom JC erhalten?
- Was stand noch in der JC-Aufforderung von Anfang Mai?
- Was zeigten Kontoauszug und Lohnabrechnung am 6.7.?
- Wann zahlt dein AG regulär den Lohn/Gehalt? Zum Monatsende oder zum 15. des folgenden Monats?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13114 Beiträge, 4456x hilfreich)

Zitat:
Ich kann (noch) nicht erkennen, warum es zu einer *Nachzahlung von Bürgergeld* für Juni kommen sollte.


Ich schon. Nämlich ganz einfach, weil im Juni kein Gehalt zugeflossen ist und Hilfebedürftigkeit bestanden hat. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn bereits ein (bestandskräftiger) Aufhebungsbescheid besteht. Davon gehe ich allerdings nicht aus, denn dann hätte das Jobcenter vermutlich nicht zur Vorlage der Lohnabrechnung + Zuflussnachweis bis zum 15.07. aufgefordert.

Zitat:
Hast du keinen Leistungseinstellungsbescheid vom JC erhalten?


DAS ist die einzig relevante Frage, die im Übrigen bereits wiederholt gestellt, bisher aber leider nicht beantwortet wurde.

Außerdem von Bedeutung, ob tatsächlich FÜR Mai (also Ende April) letztmalig vom Jobcenter gezahlt wurde, oder doch noch Ende Mai eine Zahlung erfolgt ist. Auch diese Frage wurde bisher leider nicht beantwortet.

Die Übrigen Nachfragen, bzw. die Antworten darauf, sind für die Frage nach einem Nachzahlungsanspruch gänzlich irrelevant.

Gruß,

Axel

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#8
 Von 
dennis71
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Außerdem von Bedeutung, ob tatsächlich FÜR Mai (also Ende April) letztmalig vom Jobcenter gezahlt wurde, oder doch noch Ende Mai eine Zahlung erfolgt ist.


Die letzte Zahlung seitens des JC erfolgte vor Tätigkeitsbeginn, also am 31.05.24.

Als ich meinen AV und ordnungsgemäß meine Tätigkeit (Aufnahme der Tätigkeit, Angaben zum AG+Arbeitsvertrag und Angabe der Lohnhöhe etc) im April dort gemeldet habe, erhielt ich keine "konkrete Leistungseinstellung",- sondern wurde lediglich schriftlich dazu aufgefordert, meine erste Lohnabrechnung+ Kontoauszug des Eingangs bis spätestens 15.07 zu übermitteln.
Falls relevant: -Lohneingang erfolgt i.d.R. Ende des Monats
- Ich bin aufgrund der Höhe meines Entgeltes auch nicht weiter Sozialhilfebedürftig, bzw habe etwaige Ansprüche dahingehend.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34247 Beiträge, 5904x hilfreich)

Zitat (von dennis71):
also am 31.05.24.
Ach. Danke. Diese Zahlung war ---FÜR den lfd. Monat Juni. AM 31.5. für den Juni.
Also hast du nicht nur bis einschließlich 31.5. Bürgergeld bezogen.
Um Nachzahlung wegen *kein Zufluss* gehts also nicht.

Ich nehme an, das Gehalt für Juni ist inzwischen vom AG überwiesen worden?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
dennis71
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ach. Danke. Diese Zahlung war ---FÜR den lfd. Monat Juni.


Korrekt.
Die Lohnzahlung des ersten Lohns erhielt ich aufgrund der beschriebenen Ausgangssituation ( Kurz: Bankverbindung war falsch,- daraufhin als Barzahler durchgelaufen in der Lohnabrechnung,- dies führte zu einer verspäteten Lohnzahlung am 03.07 statt 26-28.06). Meine mir zugestellte Gehaltsabrechnung ist datiert auf den 25.06,- allerdings war der Zahlungseingang aufgrund o.g. Problematik erst besagter 03.07

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34247 Beiträge, 5904x hilfreich)

Dann warte ab, was und wann das JC dir schreibt.
Viel Glück im Job.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13114 Beiträge, 4456x hilfreich)

Zitat:
Die letzte Zahlung seitens des JC erfolgte vor Tätigkeitsbeginn, also am 31.05.24.


Dann wird es logischerweise keine Nachzahlung mehr geben. Aber eben auch keine Rückforderung.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
tobiask21
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von dennis71):
Kurz: Bankverbindung war falsch,- daraufhin als Barzahler durchgelaufen in der Lohnabrechnung,- dies führte zu einer verspäteten Lohnzahlung am 03.07 statt 26-28.06).


Ich finde dieses Zuflussprinzip trotzdem total Banane. Ein einziger Tag entscheidet für die Geldleistung eines ganzen Monats. Hier stimmt m.E. die Verhältnismäßigkeit nicht. Manch einer könnte auf die Idee kommen, ganz bewusst einen Zahlendreher in der Bankverbindung zu machen, denn dann kommt das Geld garantiert erst im darauf folgendem Monat an.

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34247 Beiträge, 5904x hilfreich)

Zitat (von tobiask21):
Ich finde dieses Zuflussprinzip trotzdem total Banane.
Es gibt eine ganze Bananenstaude in diesem Themenbereich. Ist hier aber irrelevant. Hier ist endlich geklärt, was Fakt ist und war.
Zitat (von tobiask21):
Ein einziger Tag entscheidet für die Geldleistung eines ganzen Monats.
Du hast das Zuflussprinzip nicht verstanden?

Weil ein AG bei seinem neuen AN einen Anfangsfehler machte, braucht man nicht über das Zuflussprinzip diskutieren.

Zitat (von tobiask21):
Hier stimmt m.E. die Verhältnismäßigkeit nicht.
Darum gehts im SGB II nicht.
Zitat (von tobiask21):
Manch einer könnte auf die Idee kommen, ganz bewusst einen Zahlendreher in der Bankverbindung zu machen, denn dann kommt das Geld garantiert erst im darauf folgendem Monat an.
Na und? Wo gibts denn keine Betrüger?

Signatur:

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