Ich möchte mit meiner Partnerin (wir sind nicht verheiratet) zusammenziehen. Sie ist allerdings Sozialhilfeempfängerin, genauer gesagt bekommt sie "Hilfe zum Lebensunterhalt". Aktuell erhält sie dazu auch noch ihren Wohnbedarf, der aber wegfallen würde wenn sie zu mir zieht. Ich bewohne eine Eigentumswohnung, habe allerdings ansonsten kein nennenswertes Vermögen oder Einkommen. Die Wohnung habe ich aus der Familie geerbt, ansonten wäre ich niemals im Leben auch nur in die Nähe von Wohneigentum gekommen.
Ich arbeite 20-25 Stunden in der Woche, bin also weit entfernt von einem Vollzeitjob, Verdienst ca. 1350,- Euro inkl. Aufwendungen für betriebliche Fahrten mit dem privaten PKW.
Was erwartet mich bzw. uns? Besonders nach der Lektüre dieses Artikels bin ich mir unsicher, ob dies dann nicht bedeuten würde, dass wir eine Bedarfsgemeinschaft darstellen und somit das zuständige Sozialamt versuchen würde, mich dazu zu zwingen einen anderen, besser bezahlten Job in Vollzeit anzunehmen, obwohl das Geld zur Deckung meines subjektiven Bedarfs mehr als ausreichend ist.
Ich bin dankbar für jede Art von Input in dieser für mich - schwer zu durchschauenden - Angelegenheit.
Zusammenziehen mit Sozialhilfeempfängerin (HzLu)
17.9.2021
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Frage vom 17.9.2021 | 18:19
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zusammenziehen mit Sozialhilfeempfängerin (HzLu)
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#1
Antwort vom 17.9.2021 | 18:39
Von
Status: Unbeschreiblich (30441 Beiträge, 16409x hilfreich)
Ja, das könnte in der Tat passieren. Allerdings ist der Bedarf für 2 Personen mit Ihren Einkommen vermutlich gedeckt - Miete fällt ja nicht an. Dann zwingt Sie auch keiner in einen anderen Job - Ihre Freundin kriegt halt nur nichts mehr. Übrigens steht Ihnen dann vielleicht sogar Lastenzuschuss zu (bitte googeln, falls Ihnen der Begriff unbekannt ist).
-- Editiert von muemmel am 17.09.2021 18:47
#2
Antwort vom 17.9.2021 | 19:01
Von
Status: Unsterblich (23375 Beiträge, 4593x hilfreich)
Du hast einen Beitrag zu SGB II-Regeln gelesen.Zitatdieser Artikel :
Deine Partnerin erhält HzLU---Hilfe zum Lebensunterhalt--- diese Hilfe gibt es nach SGB XII.
Beim Zusammenzug werdet ihr als eheähnliche Gemeinschaft nach § 20 SGB XII eingeordnet. Ihr werdet dann --Einstandsgemeinschaft--- genannt.
Damit hättest du für deine Partnerin einzustehen, quasi wärest du unterhaltspflichtig. Das Amt würde noch ergänzende Leistungen gewähren.
Es würde der sozialhilferechtliche Bedarf für beide euren beiden Einkommen gegenübergestellt.
Welche Art Einkommen hat deine Partnerin, wenn das Amt nur für ihre Wohnkosten aufkommt?
Der Bedarf ist wie nach SGB II.
Partner mit je 401,-
zzgl. Wohnkosten.
Zwang ist im Sozialrecht nicht gesetzlich verankert.Zitatmich dazu zu zwingen :
Was für dich allein genügt, ist für 2 vermutlich zu wenig. Oder könnte man das durch deine geringen Wohnkosten und ihre entfallenden Mietkosten kompensieren? Und auf Sozialhilfe verzichten?
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