Zuzahlungsbefreiung als "armer Student"

13. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Flum2
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 29x hilfreich)
Zuzahlungsbefreiung als "armer Student"

Hallo,

mein Jahreseinkommen beträgt ca. 9500€ brutto. Davon gehen 12*95€ KV-Beitrag ab, 12*ca.70€ RV-Beitrag, sind wir bei 7520€, wenn davon angemessene Miete, Semesterbeitrag, Rundfunkgebühren und Heizkosten abgezogen werden, bleiben ca. 3100€ übrig, das sind ca. 60% des ALG II-Regelsatzes, Werbungskosten als Arbeitende gar nicht berücksichtigt. Selbst wenn ich den Semesterbeitrag herausnehme, weil darin die im Regelsatz enthaltene Pauschale für den ÖPNV enthalten ist, bleiben nur 72% des Regelsatzes über.
Dennoch wurde mir von meiner KV gesagt, mein jährlicher Zuzahlungsbeitrag belaufe sich auf 190 €, von dem deutlich niedrigeren Betrag für Sozialleistungsempfänger (weniger als die Hälfte) "profitierte" ich nicht.

Aus welchem Grund soll ich nicht von einer niedrigeren Zuzahlungsgrenze profitieren? Es ist schwer genug, bei meiner Behinderung ein Studium in Teilzeitarbeit zu finanzieren, aber ich sehe am laufenden Band Benachteiligungen gegenüber Sozialleistungsbeziehern (trotz schwerer Behinderung keine Absicherung gegen Arbeitslosigkeit, keine Rundfunkgebührenbefreiung, erhöhte KV-Beiträge, kein Kredit für Heizkosten = kein Geld, also im Kalten sitzen etc. ) und frage mich, ob es da wirklich keine Option geben soll, die Regelungen für Sozialleistungsbezieher und arme Studenten anzugleichen.

Ich muss bereits jeden Cent dreimal umdrehen, aber aktuell läuft es darauf hinaus, dass ich auf eine dringend notwendige psychiatrische Therapie verzichten werde, weil ich mir die Zuzahlung (ca. 190 Euro ) nicht leisten kann. Mir wurde von der Krankenversicherung eine Ratenzahlung angeboten - lustig. Ich befinde mich schon in Insolvenz und verschulde mich, damit ich eine medizinisch notwendige, wenn nicht gar langfristig lebenserhaltende Therapie in Anspruch nehmen kann.

Gibt es wirklich gar keine Option für mich, die niedrigere Zuzahlungsgrenze in Anspruch zu nehmen? "Mama und Papa" bzw. "Oma und Opa" oder die hypothetische "reiche Tante" sind bei mir leider nicht anzapfbar, da nicht vorhanden. Kindergeld o.ä. auch nicht, ich lebe aktuell nur von meinem Erarbeiteten.

Ich bedanke mich für Antworten, bitte aber um einen nicht zu harschen Ton, das muss nicht sein.

LG

Flum


Edit: Kann mir mal jemand sagen, weshalb sich hier automatisch Smileys einfügen?


-- Editiert von Flum2 am 13.05.2019 15:46

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17254x hilfreich)

Aus welchem Grund soll ich nicht von einer niedrigeren Zuzahlungsgrenze profitieren? Aus dem Grund, dass es keine gesetzliche Regelung dafür gibt.
von dem deutlich niedrigeren Betrag für Sozialleistungsempfänger (weniger als die Hälfte) Mal nicht übertreiben - der liegt aktuell bei 2 % von 424 Euro mal 12 Monate: Das macht ca. 102 Euro und mitnichten "weniger als die Hälfte".

-- Editiert von muemmel am 14.05.2019 12:51

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Flum2
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 29x hilfreich)

Die primäre Frage ist die, ob eine Klage Erfolg haben könnte. Bei einem derart niedrigen Einkommen machen fast 90€ sehr viel aus. Außerdem ändert das nichts daran, dass diese Differenzierung ungerecht ist. Studenten leben nicht, wie manche zu glauben scheinen, von Luft und Liebe, auch ich muss Fixkosten decken. Und ich erwarte durchaus, dass man ungerechte Regelungen zu revidieren bereit ist. Meine Depressionen gehören behandelt. Und es kann nicht sein, dass ich die entsprechende Behandlungsmaßnahme nicht wahrnehmen kann, weil ich nicht genug Geld habe, obwohl es eigentlich so vorgesehen ist, dass Leute mit einem derart niedrigen Einkommen (oder sogar einem höheren als dem meinen!) bei bereits weniger Zuzahlung eine Befreiung erhalten.

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Flum:

Zitat:
Die primäre Frage ist die, ob eine Klage Erfolg haben könnte.


Vor der Klage steht erstmal der Widerspruch gegenüber der Krankenkasse. Erfolgsaussichten im Widerspruchsverfahren = 0,0 %, weil die gesetzliche Regelung (§ 62 SGB V ) eine Berechnung auf Basis der Regelbedarfe nunmal ausschließlich für Leistungsempfänger nach dem SGB II/SGB XII vorsieht.

Erfolgsaussichten einer Klage? Ebenfalls gering. Allerdings kann man im gerichtlichen Verfahren durchaus damit argumentieren, dass aufgrund der bestehenden Einkommenssituation eigentlich ein ergänzender Leistungsanspruch nach dem SGB II bestehen würde und Du insofern - hinsichtlich der Belastungsgrenze - einem ALG II Empfänger gleichzustellen bist. Erfolgsaussichten sehr ungewiss. Ohne anwaltlichen Beistand nahe 0.

Was eher zum Erfolg führen könnte, sofern die Voraussetzungen vorliegen:

Bist Du ggf. chronisch krank, sodass die Belastungsgrenze auf 1% des Bruttoeinkommens zu reduzieren ist? Beachte: Nicht jede dauerhaft behandlungsbedüftige Erkrankung zählt in diesem Sinne als chronische Erkrenkung.

Wenn ich Dich richtig verstanden habe, studierst Du in Teilzeit? Wieviele Wochenstunden umfasst Dein Studium? Für Teilzeitstudenten besteht ggf. Anspruch auf ergänzendes ALG II.

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
Flum2
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 29x hilfreich)

Hallo,

danke für deinen Beitrag.

Ich las mal, dass man für die Herabsetzung der Zuzahlungsgrenze bis zu einem bestimmten Alter, das ich bereits überschritten habe, an irgendwelchen Vorsorgeberatungen teilnehmen müsste. Dann wäre das bei mir nicht möglich. Ist das so? Die AOK erwähnte nichts dergleichen... Bei mir liegen chronische Erkrankungen vor, die Diagnosen bestehen psychiaterseitig seit November 2018, psychotherapeutenseitig seit vier Jahren. Außerdem ADHS und eine Sozialphobie. Dafür habe ich einen GdB von 40, bin im Widerspruchsverfahren, ggf. werden es bald mehr. Seit November nehme ich auch ein Antidepressivum. Bei meinem Therapeuten bin ich daher seit 2015 in Therapie, bei einem "Mediziner"/Arzt bin ich deshalb theoretisch seit einem Dreivierteljahr in Behandlung, seit November besteht die psychiatrische Behandlung, im Oktober ließ ich mich bereits krankschreiben, weil der Job zu Überlastung führte.

Leider kann man an meiner Uni nur in Vollzeit studieren, daher studiere ich neben meinem Werkstudentenjob "offiziell" in Vollzeit. Ändert zwar nichts daran, dass ich wegen meiner Behinderung neben der Jobbelastung auch nur in Teilzeit studieren kann und ca. 15 CP pro Semester erwerbe, aber leider müsste ich für einen Wechsel in ein Teilzeitstudium, das via Fernstudium angeboten würde, einen Fachwechsel hinnehmen. Daher muss ich leider zumindest während des Bachelors auf Sozialleistungen verzichten.

LG

Flum

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17254x hilfreich)

Seit November nehme ich auch ein Antidepressivum. Bei meinem Therapeuten bin ich daher seit 2015 in Therapie, bei einem "Mediziner"/Arzt bin ich deshalb theoretisch seit einem Dreivierteljahr in Behandlung, seit November besteht die psychiatrische Behandlung, im Oktober ließ ich mich bereits krankschreiben, weil der Job zu Überlastung führte. Ja und? Haben Sie nun mal bei der KK angefragt, inwieweit man Sie als chronisch Kranken anerkennt, damit sich Ihre Zuzahlung halbiert?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Flum:

Zitat:
Ich las mal, dass man für die Herabsetzung der Zuzahlungsgrenze bis zu einem bestimmten Alter, das ich bereits überschritten habe, an irgendwelchen Vorsorgeberatungen teilnehmen müsste.


Das dürfte eine Fehlinformation sein. Das Gesetz kennt derartige Bedingungen jedenfalls nicht.

Zitat:
Bei mir liegen chronische Erkrankungen vor, die Diagnosen bestehen psychiaterseitig seit November 2018, psychotherapeutenseitig seit vier Jahren. Außerdem ADHS und eine Sozialphobie.


Das dürfte m.E. keine chronischen Erkrankungen sein, die zu einer Herabsetzung der Belastungsgrenze führen können.

Zitat:
Leider kann man an meiner Uni nur in Vollzeit studieren,


Also kein ergänzender ALG II Anspruch. Könnte man also höchstens versuchen, die Übernahme der Zuzahlungen durch das Jobcenter zu erreichen, auf Grundlage von § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II . Ein Selbstläufer wird auch das vermutlich nicht, aber Versuch mag klug.

Ansonsten bleibt noch der Versuch zumindest die Halbierung der Zuzahlung im Widerspruchs- und Klageverfahren zu erreichen, mit dem Argument der Ungleichbehandlung. Wie gesagt, Erfolgsaussichten sehr ungewiss und anwaltliche Hilfe wohl unbedingt erforderlich.

Eines der Hauptprobleme dürfte mal wieder die Verfahrensdauer beim Sozialgericht von locker 1 bis 2 Jahren sein.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat:
Ich las mal, dass man für die Herabsetzung der Zuzahlungsgrenze bis zu einem bestimmten Alter, das ich bereits überschritten habe, an irgendwelchen Vorsorgeberatungen teilnehmen müsste.
Hallo, das ist mal wieder so ein typischer Fall von "irgendwelche Leute haben irgendwelche Sachen erzählt", die auf Ihre Situation gar nicht zutrifft. . Diese regelmäßigen Beratungen findet man in der häuslichen Pflege wieder, jemand mit Pflegegrad 4 und 5 erhält alle Vierteljahre eine Beratung, Pflegegrad 3 jeweils halbjährlich und so weiter und so weiter. Aber es ist auch nur eine Beratung, kein Verkaufsgespräch ;)

Aber darum geht es ja in Ihrem Falle nicht. Sie sprechen Ihren Arzt mal an und fragen ihn, ob Sie für die sogenannte "Chronikerregelung" in Frage kommen. Wenn dem so ist, füllt der Arzt ein Formular aus, Sie leiten das an Ihre Krankenkasse weiter und dann läuft das.

-- Editiert von fb367463-2 am 14.05.2019 21:51

Signatur:

"Valar Morghulis"

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