Hallo liebes Forum,
ich habe eine Frage bezüglich eines Antrages zur Grundsicherung im Alter. Dieser wurde nach einem Umzug im neuen Ort gestellt. Bisher wurde von einem anderen Amt die Grundsicherung ausgezahlt, Wohngeld bisher nicht.
Das Grundsicherungsamt (neu) hat nun den Bescheid zugestellt, der "mit sofortiger Wirkung" dazu auffordert, einen Wohngeldantrag zu stellen. Hierfür wurde eine Frist benannt. Als Begründung wurde geschrieben, dass "gemäß §12 a SGBII" Leistungsberechtigte verpflichtet sind, "alle Möglichkeiten zur Verringerung oder Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit zu nutzen".
Meine Fragen dazu:
1. Kann das Grundsicherungsamt einen tatsächlich zwingen, einen Wohngeldantrag zu stellen (statt Grundsicherung)? Oder hat man nicht auch die Wahl, ob man Wohngeld oder (so wie bisher) Grundsicherung im Alter in Anspruch nimmt?
2. Hätte das Wohngeld irgendeinen Vorteil oder Nachteil im Vergleich zur Grundsicherung, mal abgesehen von der GEZ-Befreiung? Kann jemand dazu Erfahrungen oder Empfehlungen berichten?
Über Antworten würden wir uns sehr freuen.
Danke und Grüße
PH
PS: Die Frage kam insbesondere wegen diesem Urteil hier auf: https://www.wolterskluwer.com/de-de/expert-insights/bsg-gibt-wahlrecht-beduerftige
-- Editiert von PeterHa am 23.02.2022 11:23
Zwang zum Wohngeld bei Rentner mit Grundsicherung?
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Gezwungen wird niemand, auch kein Rentner. Man ist verpflichtet, sonst wird nicht gezahlt.ZitatZwang zum Wohngeld :
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12a.html
Deine Fragen:
zu 1. Nein, Wohngeld ist eine vorrangige Leistung vor *Alters-GruSi*, der Antrag ist also zu stellen. Nein, keine Wahlmöglichkeit, sondern Pflicht. Das steht im § 12a SGB II.
zu 2. Kommt drauf an. Weniger dürfte es nicht werden.
Die Aufforderung zum Wohngeldantrag wird mit den Wohnkosten im neuen Ort zu tun haben.
Man kann beim neuen Wohnungsamt eine *Schnellberechnung* beantragen und auf die Sozialamts- Forderung hinweisen. Ergibt die *Schnellberechnung* keinen Anspruch auf Wohngeld, wird ergänzend GruSi gezahlt.
Man kann eine recht einfache und grobe Berechnung auch selbst machen, wenn man die nötigen Parameter kennt (zB Mietstufe des neuen Wohnortes)
http://1ngo.de/web/Wohngeld.html
Trotzdem will das Sozialamt einen Bescheid der Wohngeldstelle sehen. Also jetzt Antrag stellen.
Wohngeld ist eine vorrangige Leistung, evtl. kann der Wohngeldanspruch höher sein als die Grundsicherung. Allerdings fallen dann die Vergünstigungen, wie Befreiung vom Beitragsservice weg und ein Anspruch auf eine Sozialfahrkarte besteht auch nicht. ist der Wohngeldanspruch höher fällst du aus der Grundsicherung raus, du hast also kein Wahlrecht
-- Editiert von Tina-Pauli am 23.02.2022 11:49
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Wobei die Sozialfahrkarte auch dem Wohngeldempfänger zustehen kann - z. B. in Berlin und Leipzig.
Da muss ich auch mal nachfragen, denn es gibt ja offenbar seit 2021 dazu ein Urteil, au den sich der Themenstarter bezieht. Das kann man nicht unter den Tisch kehren.
http://https://sozialberatung-kiel.de/2020/12/11/wahlpflicht-zwischen-grundsicherung-und-wohngeld-oder-befreiung-vom-rundfunkbeitrag-nach-%C2%A7-4-abs-6-s-2-rbstv/
Also doch Wahlrecht für betroffene Rentner?
Zitat1. Kann das Grundsicherungsamt einen tatsächlich zwingen, einen Wohngeldantrag zu stellen (statt Grundsicherung)? :
Nein.
Der Staat übt eigentlich nur sehr wenig Zwang aus.
Man kann hier frei entscheiden, ob man den Antrag stellt oder nicht.
ZitatAlso doch Wahlrecht für betroffene Rentner? :
Nein, denn ein Urteil gilt ja nur zwischen den Parteien.
In dem Falle war es im übrigen auch so, das dem Kläger das Recht zugestanden wurde, seien schwere finanzielle Situation so optimal wie möglich zu gestalten.
Sofern die Rentner es also substantiiert begründen können, weshalb die andere Art die für sie bessere ist, sehe ich da allerdings gute Aussichten.
Möglicherweise muss das dem Amt dann aber wieder ein Gericht erklären...
ZitatDer Staat übt eigentlich nur sehr wenig Zwang aus. :
Man kann hier frei entscheiden, ob man den Antrag stellt oder nicht.
Das passt aber nicht mit der Drohung im vorliegenden Schreiben zusammen: Demnach sei das Grundsicherungsamt "berechtigt, gemäß §5 Absatz 3 SGB II eigenständig beim Leistungsträger die Antragsstellung zum Wohngeld vorzunehmen", wenn man nicht selbst den Antrag auf Wohngeld bis zu einer Frist stellt. Das fühlt man sich ja "entmündigt"! Das kann doch nicht sein, oder?
-- Editiert von PeterHa am 24.02.2022 10:24
Peter, wenn man von der Allgemeinheit unterstützt wird, dann hat man nicht "freie Auswahl" hinsichtlich der Unterstützungsmaßnahmen. Da haben wir gesetzliche Regelungen auf Bundes- Landes oder Kommunalebene. Wenn man denn die Regelungen inakzeptabel findet, aus was für Gründen auch immer, dann kann man gegen Bescheide klagen oder aber auf die Unterstützung verzichten.
wirdwerden
Nein. Welches Urteil meinst du?ZitatAlso doch Wahlrecht für betroffene Rentner? :
Herr Hildebrandt/SB-K weist auf einen Artikel von Herrn Füsslein/RA-B hin...
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Das ist keine Drohung. Das ist ein Hinweis--- und zwar zur Pflicht, solch vorrangige Leistungen wie Wohngeld zu beantragen.ZitatDas passt aber nicht mit der Drohung :
Tut man das nicht selbst, tut es die Behörde.
Nein, man braucht sich nicht entmündigt fühlen.ZitatDas fühlt man sich ja "entmündigt"! Das kann doch nicht sein, oder? :
1. Kann man wählen, ob man überhaupt Alters-Grusi beantragen möchte.
2. Kann man wählen, ob man selbst die vorrangige Leistung beantragt.
3. Kann man das auch das Amt machen lassen.
4. Vermutlich benötigt man ergänzend zur Rente nun entweder GruSi oder Wohngeld.
Alles recht frei hier in der persönlichen Entscheidung.
Und sogar mit dem Grundgesetz konform.
Frage:
Du beantragst Grundsicherung im Alter im neuen Ort--- ? Ist das so?
Warum schreibt das GruSi-Amt mit §§ aus SGB II?
-- Editiert von Anami am 24.02.2022 13:06
-- Editiert von Anami am 24.02.2022 13:09
ZitatDas passt aber nicht mit der Drohung :
Das ist keine Drohung, das ist keine Ankündigung.
ZitatDas kann doch nicht sein, oder? :
Doch, der Gesetzgeber sieht das so vor.
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