"Zwischen"übergangsgeld? Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

2. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Metald74
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
"Zwischen"übergangsgeld? Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Hallo zusammen!
Ich habe nach einer orthopädischen Reha im Mai 2016 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Rentenversicherung beantragt. Ablehnung. Widerruf. Ablehnung. Klage.
Dann musste ich (ursprünglich unabhängig vom Klageverfahren) September und Oktober 2018 für 8 Wochen in psychosomatische Reha. Der Abschlussbericht hat die Rentenversicherung veranlasst mir jetzt die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach zu genehmigen.
Ich erhielt Krankengeld von April/Mai 2016 bis Oktober 2017, dann Aussteurerung und 8 Monate ALG I als Ersatzleistung. Juni 2018 erhielt ich die letzte Zahlung vom Arbeitsamt (auch nur den halben Monat, wegen der Länge des Krankengeldes zuvor).
Ich habe somit seit Mitte Juni 2018 keine Leistungen mehr erhalten. Lediglich Übergansgeld im September und Oktober 2018 wegen der Reha.
Da die Genehmigung rückwirkend kommt, steht mir jetzt auch rückwirkend Geld zu? Oder zumindest für die Zeit, in der ich sonst keine Leistungen bezogen habe?
Vielen Dank im Vorraus

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Anspruchsgrundlage für Zwischen-Übergangsgeld ist Par 71 SGB IX, hier Abs. 1 und 2.

Zum Ende einer med. oder berufl. Reha muss bereits feststehen, dass eine Teilhabe zum Arbeitsleben erforderlich ist.
Nach der ersten Reha war das nach dem Sachverhalt nicht. Zu diesem Zeitpunkt war darüber noch nicht per Klage entschieden UND es bestand noch Anspruch auf Krankengeld (siehe weiter unten).

Der Bericht über die in 2018 durchgeführte med. Reha-Massnahme dagegen belegt, dass Massnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.

Zusätzlich darf bei bestehender Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankengeld mehr gegeben sein.

Insofern könnte nun nach der Reha 2018 ab Ende der 2. Reha Anspruch auf Zwischen-Übergangsgeld gegeben sein, wenn diese Reha auf Kosten der RV lief. Wenn nicht, dann kein Anspruch.

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