Hallo,
meine weiterbewilligungs antrag hat der JC abgelehnt weil den einkommen aus geringfügige tätigkeit nicht ausreichend (110-130eur) . Da ich die beschäftigung nur vor 2 monaten angefangen , war den einkommen am erste monaten geringer , aber die arbeitzeiten waren ab aktuellen monat erhöht bis mehr als doppel also den einkommen wird ab nächste monate 220+ . Das war zur JC erklärt und ich hatte gefragt das den weiterbewilligung genehmigt wurde mindestens bis die nächste Lohnabrechnungen eingereicht werden um die erhöhung des einkommens nachzuweisen und eine härte situation zu vermeiden . Aber das war nicht genehmigt , und sie hatten gefragt, eine bestätigung des arbeitgeber über die erhöhung nachzureichen . Den arbeitgeber beschreibt , dass die erhöhungs bestätigung nur durch die nächste Lohnabrechnungen möglich ist . Den aktuellen bewilligungs zeiraum endet schon am 30.09 und es wird schwierig ohne weitere leistungen. Was kann hier getan ? um den weiterbewilligung zu bekommen ?
für ihre räte bedanke ich mich im voraus
-- Editiert von User am 15. September 2022 00:38
-- Editiert von User am 15. September 2022 10:58
algii arbeitnehmerstatus anspruch
15. September 2022
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Frage vom 15. September 2022 | 00:24
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
algii arbeitnehmerstatus anspruch
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#1
Antwort vom 15. September 2022 | 15:27
Von
Status: Unbeschreiblich (27322 Beiträge, 5048x hilfreich)
Ich versuche zu verstehen und zu übersetzen.
Du hast einen WB-Antrag ab 1.10. gestellt.
Das JC hat eine Ablehnung geschrieben.
Dein Minijob ist nicht der Grund für die Ablehnung.
WAS genau schreibt das JC?
#2
Antwort vom 15. September 2022 | 21:34
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDas JC hat eine Ablehnung geschrieben. :
Dein Minijob ist nicht der Grund für die Ablehnung.
doch ist das minijob den grund .
Zitat:leider muss Ihr Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialge—
setzbuch - SGB II vom 22.08.2022 abgelehnt werden.
Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. weil Sie ein Aufenthaltsrecht in
der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitsuche haben.
Bei Unionsbürgern ist in den ersten 5 Jahren des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland ein Arbeitneh-
merstatus Gmndvorausselzung für einen Leistungsanspruch nach dem SGB ll.
Ausländer sowie Unionsbürger. die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen und deren Aulenthalt
somit alleine zum Zweck der Arbeitssuche dient. sind nach 5 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II wm Leistungsbezug
ausgeschlossen.
Durch die Beschäftigung bei *Arbeitgeber* kann kein Arbeitnehmerstatus abgeilel werden. We-
der die Stunden noch das Einkommen sind diesbezüglich ausreichend.
Die Entscheidung beruht auf 5 7 Absatz 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Durch die beschäftigung bei *Arbeitgeber* kann kein arbeitnehmerstatus abgeitet werden . Weder die stunden noch das Einkommen sind diesbezüglich ausreichend .(Lohnabrechnung mit ~123eur mit WB-antrag eingereicht )
Die entcheidung beruht auf §7 absatz 1 Satz 2 zweites buch socialgesetzbuch .
Danach war zur JC erklärt das das einommen ab mitte september steigen wurde . Dann am 02.09 neue mitteilung kam , dass Einen Bestätigung des arbeitgebers über die erhöhung der stunden und das zu erwartende einkommen .
Zitat:Sie haben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB if)
beantragt.
Es ist zu überprüfen. ob und inwieweit für Sie ein Anspruch auf Leistungen besteht beziehungsweise bestanden
hat.
Folgende Unterlagen beziehungsweise Angaben werden hierzu noch benötigt:
— Bestätigung des Arbeitgebers über die Erhöhung der Stunden und das zu erwartende Einkommen
Arbeitgeber wird kein bestätigung machen und sagen das kann nur mit zukuftige Lohnabrechnungen bestätigt werden .
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#3
Antwort vom 16. September 2022 | 14:57
Von
Status: Unbeschreiblich (27322 Beiträge, 5048x hilfreich)
Danke für den Wortlaut.
Na gut. Vor allem ist es dein Aufenthaltsstatus als Ausländer.Zitatdoch ist das minijob den grund . :
Aber leg die Lohnbescheinigung/Verdienstabrechnung mit 220,- ruhig dem JC vor.
Ich meine, das JC wird dann auch keine Leistungen zahlen.
Auch mit 220,- wird das JC für dich ---keinen Arbeitnehmer-Status--- ableiten.
Welche Leistungen hast du denn vorher vom JC bekommen?
Jetzt hast du ja einen ---wba-Antrag gestellt. Das ist Weiterbewilligung.
#4
Antwort vom 16. September 2022 | 16:53
Von
Status: Unbeschreiblich (31429 Beiträge, 16778x hilfreich)
Auch mit 220,- wird das JC für dich ---keinen Arbeitnehmer-Status--- ableiten. 250 Euro sollten aber reichen, wie der BSG letztes Jahr entschied. Allerdings steht da auch "8 Stunden in der Woche", und 220 Euro dürften ja angesichts von 12 Euro Mindestlohn lediglich 4 Stunden pro Woche bedeuten... Link zum BSG-Urteil (dort unter Punkt 26 nachgucken): https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_01_27_B_14_AS_25_20_R.html
#5
Antwort vom 16. September 2022 | 18:28
Von
Status: Philosoph (12906 Beiträge, 4387x hilfreich)
Zitat:Ich meine, das JC wird dann auch keine Leistungen zahlen.
Auch mit 220,- wird das JC für dich ---keinen Arbeitnehmer-Status--- ableiten.
Und wie kommst Du zu dieser Erkenntnis? Das Einkommen ist nicht das alleinige Kriterium für die Frage, ob ein AN-Status vorliegt oder nicht. Und außerdem: Mit 220 Euro wird anrechnungsfähiges Einkommen erzielt. Allein das reicht vielen Jobcentern und vor allem Sozial- und Landessozialgerichten bereits aus, um einen AN-Status zu begründen.
Zitat:250 Euro sollten aber reichen, wie der BSG letztes Jahr entschied. Allerdings steht da auch "8 Stunden in der Woche"
In dem verlinkten Urteil hat das BSG
1. nichts darüber gesagt, ob auch weniger als 8 Stunden und 250 Euro ausreichend währen und
2. den Leistungsausschluss bereits aus ganz anderem Grund, nämlich aus einem abgeleiteten anderen Aufenthaltsrecht aus dem Schulbesuch des Kindes, als nicht gegeben angesehen.
Weder die Stundenzahl, noch die Höhe des Einkommens sind - jeweils für sich genommen - ausreichend, um einen Arbeitnehmerstatus zu verneinen oder zu bejahen. Es sind immer die Gesamtumstände des Arbeitsverhältnisses (Anwendung Tarifvertrag, Weisungsgebundenheit, Urlaubs- und Lohnfortzahlungsansprüche usw.) zu bewerten.
@nutzername:
Wie viele Arbeitsstunden hast Du lt. Arbeitsvertrag zu leisten und auf wie viele Stunden soll das erhöht werden?
Ist der Arbeitsvertrag befristet? Wenn ja, wie lange?
Wann hast Du das Arbeitsverhältnis begonnen?
Hast Du vor Beginn des Arbeitsverhältnisses Leistungen vom Jobcenter erhalten?
Hast Du vor dem jetzigen Arbeitsverhältnis bereits anderswo in Deutschland gearbeitet? Wenn ja, von wann bis wann?
Wie lange lebst Du schon in Deutschland und lebst Du alleine?
Zur Vorgehensweise:
Auf jeden Fall solltest Du gegen den Ablehnungsbescheid umgehend schriftlich Widerspruch einlegen. Einfach nur - nach Erhalt - die neue Lohnabrechnung einzureichen, dürfte keinesfalls ausreichend sein, um Leistungen zu erhalten, wenn der Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden ist.
Näheres nach Beantwortung vorstehender Fragen.
Gruß,
Axel
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