arge will geld zurück..

29. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
Prolife1986
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 6x hilfreich)
arge will geld zurück..

hallo, habe unseren bescheid bekommen, die arge will für einen bestimmten zeitraum (ca. 9 mon.) 744€ zurück haben..

der fehler liegt aber nicht auf unserer seite, haben in der zeit ja auch fortzahlungsanträge gestellt und immer alle nachweise gebracht die die verlangt haben... wie mir jetzt durch den änderungsbescheid klar wird, haben die das einkommen meines vaters die ganze zeit falsch berechnet - ist also ein fehler beim amt, nicht bei uns... kann mir jemand sagen, wie das ist?

hab gehört, dass wenn der fehler auf dem amt entstanden ist, kann es sein, dass die drauf verzichten, wenn man widerspruch einlegt, kann das sein? soll amts-intern so gehandhabt werden, kann aber nicht sagen, was da dran ist...

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Klopfklopf
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 3x hilfreich)

hi,

also ich glaube nicht, das das arbeitsamt das intern klären wird. wer gibt denn schon zu, das er einen fehler begangen hat?
Am besten immer gleich zum Rechtsanwalt.
Wenn du eine Arbeitslosenbescheinigung hast, beantragt der anwalt selbst für dich beratungshilfe beim amtsgericht.

Hoffe geht allles gut für dich aus.

-----------------
"Gesegnet der, der mir geholfen hat!"

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#2
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@prolife

du solltest zunächst auf eine anhörung nach §24, sgb X bestehen.

und warte mal ab, @axel, unser fachmann für rückforderungen kann dir entsprechende § zu überzahlungen nennen, die nicht im verschulden des leistungsempfängers stehen.

sunbee

-- Editiert von sunbee1 am 04.12.2007 18:24:16

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann nur unter den in § 45 Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn die Arge eine Falschberechnung des Einkommens des Vaters vorgenommen hat.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

§ 45 SGB 10:

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) 1Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. 2Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. 3Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) 1Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. 3Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.

4In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. 5War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) 1Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. 2Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Falls bereits ein Rückzahlungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch innerhalb eines Monats) vorliegt, würde ich Widerspruch einlegen und nicht unbedingt auf einer Anhörung nach § 24 SGB 10 bestehen. Möglicherweise meint die Arge, eine Anhörung sei wegen § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB 10 nicht erforderlich.

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@sunbee:

Danke für die Blumen. Dann will ich mal nicht so sein, und meinen Senf dazu geben, obwohl @nataly den einschlägigen § bereits genannt hat:

@Profile:

Zurückgenommen werden kann der Verwaltungsakt (Bescheid) auch dann, wenn das Verschulden für die Überzahlung bei der ARGE liegt. Lediglich die Rückforderung überzahlter Leistungen ist an weitere Voraussetzungen gebunden, die hier definitiv nicht gegeben sein dürften. Hierfür müsstet Ihr wissentlich, vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig, falsche Angaben gemacht haben. Das heißt, wenn Ihr das Einkommen von Anfang an verschwiegen, oder bewusst falsche Angaben zur Einkommenshöhe gemacht haben solltet, dann wäre eine Rückforderung gerechtfertigt. Ansonsten könnt Ihr Euch darauf berufen, auf die Richtigkeit der Bescheide vertraut und das Geld verbraucht zu haben (siehe LSG Hessen, L 9 AS 33/06 ).

Anders sieht es aus, wenn sich das Einkommen Deines Vaters während des Leistungsbezuges geändert hat. Dann käme möglicherweise eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung nach § 48 SGB X in Betracht, die auch eine Rückforderung rechtfertigen könnte.

Solltet Ihr bisher lediglich - nach § 24 SGB X - eine schriftliche Mitteilung erhalten haben, aus der die mögliche Überzahlung hervorgeht und mit welcher Ihr Gelegenheit bekommt, Euch zum Sachverhalt zu äußern, solltet Ihr darauf einfach schriftliche (per Einschreiben) antworten, dass Ihr das Einkommen immer und zu jeder Zeit korrekt angegeben und belegt habt. Weiterhin habt Ihr auf die Richtigkeit der Bescheide vertraut und die erhaltenen Leistungen verbraucht. Eine Rückzahlungsverpflichtung ist somit nicht gegeben und einer Aufrechnung mit zukünftigen Leistungen wirde vorsorglich widersprochen.

Sollte tatsächlich schon ein Rückforderungsbescheid vorliegen, poste hier mal bitte die darin genannten Rechtsgrundlagen für die Rückforderung. Dagegen müsstet Ihr dann innerhalb eines Monats nach Erhalt Widerspruch einlegen (Begründung wie oben).

@nataly:

quote:<hr size=1 noshade>Möglicherweise meint die Arge, eine Anhörung sei wegen § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB 10 nicht erforderlich. <hr size=1 noshade>


Da würde sich die ARGE m.E. aber auf sehr dünnes Eis begeben. Kann ich mir ehrlich gesagt nicht wirklich vorstellen.

Gruß,

Axel



-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@axel

user @nataly ist im mietrecht der meinung, man solle nicht an alg2 empfänger vermieten.

scheint doch nur die spitze des eisberges zu sein, wenn hier von d. user behauptet wird, eine anhörung sei möglicherweise nicht erforderlich...:(

sunbee

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12330.03.2009 14:52:31
Status:
Lehrling
(1162 Beiträge, 304x hilfreich)

Da habe ich ja zu diesem Thema auch gleich noch eine Frage an @Axel.

Ich habe im Juli erstmals eine Änderung des Einkommens (Lohnbescheinigung vorher hatte er Kurzarbeitergeld) meines Mannes beim Amt eingereicht. Von da an jeden Monat. Zusätzlich im Oktober Betriebskostenabrechnung (Guthaben) und neue Miete.
Bis heute kam keine Änderung diesbezüglich.

Habe jetzt eine Fortzahlungsantrag ab Dez. gestellt, auch da noch nichts.

Wie sieht es aus, wenn denen jetzt auffällt, dass mein Mann ja ab Juli schon wieder mehr verdient und sie jetzt das Geld zurückfordern?

Sie hatten ja schließlich alle Unterlagen da und ich habe dafür die schrftl. Bestätigungen.

Ist doch auch nicht rechtens oder?

LG beijing

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Bei Änderung der Einkommensverhältnisse während des Leistungsbezuges, wird das ganze etwas problematischer. Hier ist eine Aufhebung des Bescheides nach § 48 SGB X rückwirkend ab dem Zeitpunkt möglich, in welchem die Änderung eingetreten ist. Hierbei gelten die weiteren Voraussetzungen des § 45 für eine Rückforderung leider nicht.

Dennoch würde ich, wenn ein entsprechender Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid kommen sollte, Widerspruch einlegen. Schließlich ist es nicht Deine Schuld, wenn die ARGE zwar monatelang immer schön die Verdienstabrechnungen bekommt, aber nicht in der Lage ist, die Leistung neu und korrekt zu berechnen.

Gruß,

Axel

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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12330.03.2009 14:52:31
Status:
Lehrling
(1162 Beiträge, 304x hilfreich)

@Axel

Danke.
Werde morgen wieder dort hin gehen und dann die nächste Verdienstbescheinigung einreichen. Dann schon die 7. Änderung innerhalb von jetzt 6 Monaten.
Mal sehen, wann die Herrschaften sich bewegen.

LG beijing

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