beendet Erbschaft eines minderjährigen Kindes den ALG-II-Bezug der Mutter mit 6 Kindern?

26. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
Klingone77
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
beendet Erbschaft eines minderjährigen Kindes den ALG-II-Bezug der Mutter mit 6 Kindern?

Hallo Forum,

ich schreibe grade meinTestament. Eins meiner Kinder ist 6 Jahre alt und ich wollte ihm eigentlich mehrere Immobilien vererben, die monatlich 3,5 T€ Überschüsse erzeugen. Die Mutter des Kindes hat noch 5 weitere Kinder von anderen Vätern im Haushalt und bezieht seit 18 Jahren Hartz IV. Wenn jetzt plötzlich eins ihrer Kinder über 3,5 T€ Einnahmen verfügt, wird dann das ALG-II der Mutter gestrichen und mein kleines Kind finanziert 12 Jahre lang die ganze Familie statt wie von mir gewünscht, sich bis zur Volljährigkeit 500 T€ ansparen zu können?

'Danke im Voraus für Eure Antworten

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



31 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(31771 Beiträge, 16898x hilfreich)

wird dann das ALG-II der Mutter gestrichen und mein kleines Kind finanziert 12 Jahre lang die ganze Familie Das kann passieren.
sich bis zur Volljährigkeit 500 T€ ansparen zu können? Man kann das zweifellos so formulieren, dass das Geld irgendwo festliegt und das Kind bis zur Volljährigkeit nicht darüber verfügen kann. Dann ist das kein verfügbares Einkommen und kann natürlich auch nicht als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet werden. Freilich sollten dem Kind dann die Immobilien auch nicht gehören, sondern nur der Nießbrauch daran (also die 3,5 T€ monatlich). Fragen Sie einen Notar, wie man derlei am besten regelt...

-- Editiert von muemmel am 26.06.2021 17:56

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36653 Beiträge, 13625x hilfreich)

Wenn ein Kind genug Einnahmen hat, dann scheidet es auch als Minderjähriges aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Es muss dann allerdings Kostgeld/Geld für die Unterkunft an die Mutter zahlen. Denn insoweit reduziert sich der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Staat.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Klingone77
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Also das Arbeitsamt kann für die Mutter nicht Unterhalt vom minderjährigen Kind innerhalb der Bedarfsgemeinschaft verlangen?

Das hieße dann, mein Kind muss nur sich selber finanzieren. Das wäre für mich ok. Wenn es auch Mutter und 5 Geschwister finanzieren muss, nicht mehr.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111326 Beiträge, 38572x hilfreich)

Zitat (von Klingone77):
Also das Arbeitsamt kann für die Mutter nicht Unterhalt vom minderjährigen Kind innerhalb der Bedarfsgemeinschaft verlangen?

Nicht nur Eltern sind dem Kind zum Unterhalt verpflichtet, sondern auch umgekehrt. Das ist keine Einbahnstraße.



Zitat (von muemmel):
Dann ist das kein verfügbares Einkommen und kann natürlich auch nicht als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet werden.

Nicht nur das Einkommen ist relevant, sondern auch das verfügbare Vermögen.



Hier sollte man etwas Geld in eine Beratung durch einen Fachmann erfolgen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(31771 Beiträge, 16898x hilfreich)

sondern auch das verfügbare Vermögen. Natürlich - deswegen hatte ich ja oben vorgeschlagen, es als bis zur Volljährigkeit nicht verfügbares Einkommen und Vermögen zu gestalten...
Hier sollte man etwas Geld in eine Beratung durch einen Fachmann erfolgen. So ist es.



Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Klingone77
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

ich werde das auch noch mit einem Fachmann besprechen. Dachte nur, dass ich nicht der erste bin, der dieses Problem hat. Also wenn jemand da Erfahrung hat, bitte gerne berichten, dann weiß ich schonmal, in welche Richtung es geht.

-- Editiert von Klingone77 am 26.06.2021 21:30

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(12944 Beiträge, 4404x hilfreich)

Also, die (sozialrechtliche) Rechtslage ist hier doch eigentlich völlig klar. Die Erbschaft wäre Einkommen des Kindes. Mit diesem Einkommen wäre der Bedarf des Kindes gedeckt, das Kind würde nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehören, keine eigenen Leistungen erhalten und müsste seinen Regelbedarf + anteilige Kosten der Unterkunft aus dem dann vorhandenen Einkommen bestreiten, sprich an die Mutter zahlen. Gleichzeitig würde das Kindergeld nicht mehr zur Bedarfsdeckung benötigt und vollständig auf die Mutter übertragen. Insoweit reduziert sich der Leistungsanspruch der verbleibenden Bedarfsgemeinschaft um den Bedarf des erbenden Kindes + dem Kindergeld des erbenden Kindes. Eine weitere Verteilung des Einkommens innerhalb der Bedarfsgemeinschaft erfolgt nicht.

Unterhaltsrechtliche Regelungen nach dem BGB spielen im SGB II keine Rolle. Das Jobcenter ist nicht berechtigt, Unterhaltsansprüche der übrigen BG gegen das erbende Kind geltend zu machen, bzw. dessen Geltendmachung zu fordern.

Geregelt werden müsste natürlich, wer für die Verwaltung des Einkommens und Vermögens verantwortlich ist solange das Kind nicht volljährig ist.

Es ist allerdings durchaus realistisch zu erwartenden, dass das Jobcenter bei den hier im Raum stehenden Beträgen erstmal große Augen bekommt und einfach mal vom Wegfall der Bedürftigkeit der ganzen BG ausgeht, mit der Folge, dass Leistungen eingestellt werden. Dagegen müsste man sich dann entsprechend mit Widerspruch, Klage und ggf. einstweiligem Rechtsschutz zur Wehr setzen. Erfolgsaussichten nach meiner Einschätzung: Nahe 100%.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45484 Beiträge, 16175x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nicht nur das Einkommen ist relevant, sondern auch das verfügbare Vermögen.


Da ein minderjähriges Kind sein Vermögen nicht einmal für den eigenen Unterhalt einsetzen muss, sehe ich auch keine Veranlassung, es für den Elternunterhalt einsetzen zu müssen.

Die Mutter hat auch nichts davon, von ihrem Kind Unterhalt zu fordern, da dieser 1:1 auf den ALG II Anspruch angerechnet würde.

Viel eher hätte ich Bedenken, dass die Mutter im Rahmen ihrer Vermögenssorge sich widerrechtlich am Vermögen des Kindes bedient.

Schon aus diesem Grund würde ich einen Testamentsvollstrecker einsetzen, mindestens aber die Vermögenssorge aber einer anderen Vertrauensperson übertragen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5621 Beiträge, 1397x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Also, die (sozialrechtliche) Rechtslage ist hier doch eigentlich völlig klar. Die Erbschaft wäre Einkommen des Kindes.

Nein. Die Erbschaft ist Vermögen des Kindes.

Zitat:
Mit diesem Einkommen wäre der Bedarf des Kindes gedeckt, das Kind würde nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehören, keine eigenen Leistungen erhalten und müsste seinen Regelbedarf + anteilige Kosten der Unterkunft aus dem dann vorhandenen Einkommen bestreiten, sprich an die Mutter zahlen.

Aus dem Vermögen des Kindes ist dessen Unterhaltsbedarf zu decken, unter Beachtung der einschlägigen Freibeträge.

Kinder sind ihren Eltern erst ab einem Einkommen ab 100.000 Euro/Jahr unterhaltspflichtig, das Vermögen zählt dafür nicht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(12944 Beiträge, 4404x hilfreich)

Zitat:
Nein. Die Erbschaft ist Vermögen des Kindes.


Falsch. Erbschaften, die während des ALG II Bezuges zufliesen sind Einkommen und kein Vermögen. DAS ist inzwischen nun wirklich bis hin zum BSG geklärt. Und die laufenden Mieteinnahmen sind sowieso Einkommen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Solan196
Status:
Bachelor
(3690 Beiträge, 430x hilfreich)

Jetzt mal eine laienhafte Frage von mir. Das Kind bekommt doch gewiss angemessenen Unterhalt von dem vermögenden Vater, dieser wird gezahlt, solange das Kind lebt. Wieso wird dann ein evtl. Vermögen für die gesamte Gemeinschaft verwurstet? Dass evtl. Einnahmen anteilig angerechnet werden (bis zum Regelsatz und Mietanteil) ist klar, aber warum darüber hinaus?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36653 Beiträge, 13625x hilfreich)

Eben, schrieb ich doch. Das Kind bildet eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Die Mietzahlungen werden durch das JC entsprechend gemindert, die sonstigen Leistungen werden eingestellt. Das Kind kann für sich selbst sorgen. Damit ist die sozialrechtliche Seite des Falles geklärt.

Eine ganz andere Frage ist, wer das Vermögen und die Hausverwaltung für das Kind tätigt. Damit es da keinen Ärger gibt, wäre der Testamentsverfasser gut beraten, einen Vermögensverwalter festzusetzen, diese Verwaltung muss auch nicht mit Volljährigkeit enden, sondern die vollständige "Freigabe" des Erbes kann auch später erfolgen. Vielleicht wäre die Festlegung einer angemessenen Unterhaltsrente bis zum Alter xy sinnvoll? Schon damit Zugriffe durch Dritte verhindert werden?

Aber, eines muss ganz klar sein. Die sozialrechtliche Seite ist wirklich einfach und hat nichts mit dem Rest zu tun.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Klingone77
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal danke für die vielen Beiträge. Ich finde es gut, dass sie kontrovers sind. Ich hab das Gefühl, dass Ihr da Ahnung habt und ich weiß nicht, ob ich einen professionellen Berater finde, dem ich mehr zutraue.

Testamentsvollstrecker und Entzug der mütterlichen Vermögensfürsorge sind selbstverständlich und schon länger im Testament. Das Kind soll erst zum 30. Geburtstag die Grundstücke und auch die aufgelaufenen finanziellen Überschüsse erhalten, bis dahin soll der Testamentsvollstrecker sich darum kümmern. Aber ob das JC das akzeptiert? Das Damoklesschwert "Kind finanziert 12 Jahre lang die ganze Bedarfsgemeinschaft" bzw. die 0,5-Mio-€-Frage hätte ich jedenfalls gerne ausgeschlossen.

Da die Grundstücke verschuldet sind, ist das Vermögen auch gar nicht so hoch. Aber die Einnahmen kommen trotzdem rein.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(843 Beiträge, 208x hilfreich)

Wurde bei den ganzen Betrachtungen schon mal an das oder die Pflichtteile gedacht und welche Auswirkungen diese haben?

Signatur:

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36653 Beiträge, 13625x hilfreich)

Ja, vor dem JC sind die Einnahmen sicher, siehe auch die Auskünfte von Axel, und der ist da wirklich fit, glaube es mir mal. Diese Fälle kommen auch nicht so selten vor. Irritation besteht oft, einfach weil es bei Einführung von ALG II diese Fälle nicht im Gesetz definiert waren, es mussten ja erst durch Rechtsprechung einige unbestimmte Rechtsbegriffe aus dem Gesetz ausgefüllt werden.

Aber inzwischen ist der Unterschied zwischen Vermögen und Einkommen klar definiert, es gibt die eigenen Bedarfsgemeinschaften auch bei Minderjährigen, so dass es inzwischen eigentlich problemlos sein sollte.

Meine Bedenken, jemanden mit 18, der womöglich noch zu Hause wohnt, auf so viel Vermögen und Verantwortung (!) los zu lassen, die hast Du ja auch erkannt und geregelt.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Klingone77
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

danke, das beruhigt ja sehr.

Die Frage von aspergius zu den Auswirkungen der Pflichtteile interessiert mich. Im Testament werden alle Kinder mit mehr als ihren Pflichtteilen bedacht. Besteht die Gefahr, dass ein Kind nicht mit der Erbübergabe zum 30. Geburtstag einverstanden ist und auf sofortige Auszahlung des Pflichtteils klagt? Oder an welche problematischen Auswirkungen denkst Du?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(12944 Beiträge, 4404x hilfreich)

@Klingone:

Zitat:
Aber ob das JC das akzeptiert? Das Damoklesschwert "Kind finanziert 12 Jahre lang die ganze Bedarfsgemeinschaft" bzw. die 0,5-Mio-€-Frage hätte ich jedenfalls gerne ausgeschlossen.


Ob das Jobcenter das (freiwillig) akzeptiert, kann hier natürlich niemand vorhersehen. Aber, wie bereits geschrieben, im Zweifelsfall wird ein Sozialrichter da sicher gerne Nachhilfeunterricht erteilen. Wobei ich eher davon ausgehen würde, dass eine zunächst denkbare Leistungseinstellung schon im Widerspruchsverfahren wieder beendet werden wird.

Und wenn Zahlungen ohnehin erst ab dem 30. Geburtstag erfolgen, stellt sich die Frage noch viel weniger. Auch daran wird das Jobcenter nichts rütteln können. Zumindest dann, wenn das Testament entsprechend rechtssicher verfasst ist.

Zitat:
Das Kind bekommt doch gewiss angemessenen Unterhalt von dem vermögenden Vater, dieser wird gezahlt, solange das Kind lebt.


Den Gedanken finde ich dagegen sozialrechtlich nochmal interessant. Wenn der Vater über solche Vermögenswerte und Einnahmen aus diesem Vermögen verfügt, dann dürften doch tatsächlich entsprechende Unterhaltszahlungen an das Kind schon jetzt erfolgen. Die wären im Übrigen auch ggf. durch das Jobcenter selbst geltend zu machen, im Wege des gesetzlich normierten Anspruchsübergangs (siehe § 33 SGB II). Möglicherweise verfügt das Kind wegen dieser Unterhaltszahlungen schon jetzt über keinen eigenen Leistungsanspruch mehr und gehört deshalb schon jetzt gar nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Das macht es m.E. deutlich unwahrscheinlicher, dass im Falle einer Erbschaft des Kindes das Jobcenter weitere Anrechnungen auf die gesamte übrige BG vornimmt.

Zitat:
Die Frage von aspergius zu den Auswirkungen der Pflichtteile interessiert mich. Im Testament werden alle Kinder mit mehr als ihren Pflichtteilen bedacht. Besteht die Gefahr, dass ein Kind nicht mit der Erbübergabe zum 30. Geburtstag einverstanden ist und auf sofortige Auszahlung des Pflichtteils klagt? Oder an welche problematischen Auswirkungen denkst Du?


DAS sind eher erbrechtliche Fragen, die mit dem Leistungsbezug nichts zu tun haben. Die Fragen solltest Du - unabhängig von sozialrechtlichen Überlegungen - im Unterforum Erbrecht stellen. Wobei ich an der Stelle viel mehr als zum sozialrechtlichen Teil, eine juristische Beratung für dringend geboten halte.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(843 Beiträge, 208x hilfreich)

Wenn ich die Zusammenhänge richtig verstehe, hat doch die Mutter des Kindes auch einen erheblichen Pflichtteilanspruch. Hat sie dann überhaupt noch Anspruch auf HartzIV? Gibt es dann überhaupt noch eine Bedarfsgemeinschaft?

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Klingone77
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

wir waren nicht verheiratet

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Klingone77
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

und zu den laufenden Unterhaltszahlungen: solange der Erbfall nicht eintritt, investiere ich so gut wie die gesamten Einnahmen gleich wieder in die alten Gebäude. Steuerlich ergeben die Grundstücke ein Minus und bisher zahle ich auch nur 100 % vom Mindestunterhalt. Allerdings wurde das JC jetzt tatsächlich aktiv und kommt mit den Abschreibungen als Einnahmen auf einen höheren Satz. Da diskutieren wir noch.

Aber der Einwand, dass das Kind evt. bald nicht mehr zur BG gehören könnte, ist interessant.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(12944 Beiträge, 4404x hilfreich)

Zitat:
Aber der Einwand, dass das Kind evt. bald nicht mehr zur BG gehören könnte, ist interessant.


Der Mindestunterhalt beträgt 393,- Euro. Dazu kommt das Kindergeld als Einkommen des Kindes, sodass das Kind über eigenes Einkommen in Höhe von - ganz grob - 600,- Euro verfügt. Der Regelbedarf des Kindes beträgt 309,- €. Dazu kommt 1/7 (Mutter + 5 Kinder), eventuell nur 1/8 (wenn die Mutter einen Partner hat, der Unterkunftskosten. Ehrlich gesagt schwer vorstellbar, dass der Bedarf des Kindes höher ist, als das eigene Einkommen aus Unterhalt und Kindergeld. Oder ist die Zusammensetzung der BG/des Haushalts der Mutter anders, als von mir angenommen?

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Klingone77
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

stimmt, es sind 7 Personen im Haushalt der Mutter. 80-m2 Wohnung, könnte 800-900 € Miete kosten. Heizung, Strom, Telefon kommen dazu. Allerdings zahle ich zur Zeit nur 341,50 € Unterhalt (1. Stufe Zahlbeträge Kind ab 6 Jahren). Das JC möchte mich in die 4. Stufe haben, das wären 409,50 € Unterhalt.

Und was passiert, wenn das Einkommen des Kindes höher als der Bedarf ist?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36653 Beiträge, 13625x hilfreich)

@ aspergius: Du schmeisst hier einiges durcheinander. Ein möglicher Pflichtteil entsteht nach dem Tod des Erblassers. Voraussetzung dafür ist, dass man verwandt ist. Der Erblasser lebt noch, also ist erst einmal gar nichts entstanden, denn erben kommt nach sterben und nicht vor sterben. Und auch dann würde kein Pflichtteil entstehen. Die Kindsmutter und der Erblasser sind nicht verwandt. Was sollte da die Rechtsgrundlage sein?

Da es viel zu verteilen gibt, lässt sich der Fragesteller ja beraten. Und das ist auch gut so. Damit es keinen Ärger nach dem Tod gibt.

Theoretisch könnte das Kind auch schon jetzt aus der Bedarfsgemeinschaft raus fallen. Nur bei den Zahlen sehe ich das im Augenblick nicht.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(12944 Beiträge, 4404x hilfreich)

Zitat:
Nur bei den Zahlen sehe ich das im Augenblick nicht.


Ich schon.

309 Euro Regelbedarf + 128,57 Euro anteilige KdU (1/7 von geschätzten 900 Euro) = 437,57 Euro Bedarf des Kindes.

341,50 Euro Unterhalt plus grob gerundet 200 Euro Kindergeld = 541,50 Euro Einkommen des Kindes.

Einkommen = rund 120 Euro über dem Bedarf = nicht mehr Mitglied der BG.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36653 Beiträge, 13625x hilfreich)

Axel, 900 € Kaltmiete. Was meinst Du, was bei der Horde an Nebenkosten dazu kommt. Aber, kann dem Vater doch letztlich einerlei sein. Er zahlt und gut ist. Für die Mutter könnte die fehlende Bedarfsgemeinschaft doch sogar günstiger sein. Sie als vertretungsberechtigtes Elternteil integriert die Zahlung in ihren allgemeinen (Wirtschafts) Haushalt und gut ist. Denn familienrechtlich hat niemand einen Anspruch auf Nachweise darüber, wie Unterhalt verwendet wird.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Loni12
Status:
Student
(2922 Beiträge, 455x hilfreich)

Beim Todesfall des Vaters, muss man auch die Halbwaisenrente einberechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(12944 Beiträge, 4404x hilfreich)

@wirdwerden:

Zitat:
Axel, 900 € Kaltmiete. Was meinst Du, was bei der Horde an Nebenkosten dazu kommt.


Okay, ich hatte tatsächlich übersehen, dass die Heizkosten noch dazu kommen. Aber eben (so steht es in #22) auch NUR die Heizkosten (Strom und Telefon interessieren leistungsrechtlich ja nicht). Und der Heizkostenanteil des Kindes dürfte kaum bei mehr als 100 Euro liegen (vermutlich selbst dann nicht, wenn die kalten Betriebskosten auch noch oben drauf kommen).

Zitat:
Für die Mutter könnte die fehlende Bedarfsgemeinschaft doch sogar günstiger sein.


Stimmt vermutlich.

@Loni:

Zitat:
Beim Todesfall des Vaters, muss man auch die Halbwaisenrente einberechnen.


Das ist zwar richtig, spielt aber bei hier im Raum stehenden laufenden Einnahmen aus der Erbschaft von 3.500 Euro überhaupt keine Rolle. Sie erhöht zwar weiter das Einkommen des Kindes, das aber ohnehin schon keinen Leistungsanspruch mehr hat. Und auch weiterhin gilt, dass eine Verteilung der Kinder-Einkommens nicht stattfindet.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Klingone77
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Mutter wird nicht kooperieren, falls das wichtig wäre. Sie kann auch nicht rechnen. Sie will, dass alles so bleibt.
Hat es für mich irgendwelche Konsequenzen, wenn mein Kind nicht mehr Teil der BG ist?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36653 Beiträge, 13625x hilfreich)

Nein, überhaupt nicht. Es wird nur anders gerechnet, könnte sogar sein, da sich sich Axel und meine Wenigkeit ja einig, dass sie dann etwas mehr Geld zur Verfügung hätte. Du bist aus dem Szenario raus, wenn Du den gesetzlich geforderten Unterhalt zahlst. Da es bei Dir ja um einiges geht und das Job-Center in familienrechtlichen Berechnungen nicht unbedingt fit ist, würde ich das mal alles durch einen Fachanwalt für Familienrecht durchrechnen lassen. Dann weißt Du, wo Du stehst.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Klingone
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja danke, den Anwalt suche ich grade. Nicht ganz billig.

Mich hat ein Freund noch auf etwas anderes hingewiesen: Wenn Kinder erben, aber durch das Testament noch nicht an ihr Erbe kommen, dann bekommen sie trotzdem kein BAFÖG. Daher sollte man eine Ausnahme ins Testament schreiben. Z.B., dass sie in solchen Fällen vorzeitig den BAFÖG-Satz vom Erbe ausgezahlt bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 248.862 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
101.237 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.