e.A. vom 22.04.2010 Stand der Dinge

6. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)
e.A. vom 22.04.2010 Stand der Dinge

Hallo @all,

ich koche hier - aber kein Mittag, sondern vor Wut.

Heute endlich Post vom SG Berlin - Stellungnahme des JCs.

Lehnen weitere Kostenübernahme ab, hatte schließlich 6 Monate Zeit und es gibt genug 1 Zimmerwohnungen und haben Wohnungsangebote beigelegt, welche ich nun zerpflücken darf, anders kann man es nicht nennen.

Viele Wohnungen für Senioren ab 50, steht dort auch gleich ganz oben, na will der mich verarschen ?

Dann die anderen unter 30 m2 (da gab es doch schon Urteile ?), habe auch eingebracht, das ich unter platzangst leide. Ansonsten auch Wohnungen mit Durchlauferhitzer Bad und Küche, also extra Kosten für mich, aber billig fürs JC. Es bleibt keine Wohnung übrig. Genossenschaftsanteile und auch Aufnahmegebühren, werden auch verlangt.

2 Wohnungen mit Ofenheizung, bin Allergikerin und habe Asthma. Einige Wohnungen erst frei ab 01.07.2010. Wollen aber ab Mai nicht mehr die tatsächliche Miete leisten. Mietschuldenfreiheitsbescheinigung soll mann auch beilegen, na die bekomme ich ja ab diesen Monat nicht mehr.

So nun muss ich eine Stellungnahme ans SG schreiben, macht aber wieder viel Arbeit und die Nerven liegen blank.

Wieder ein schönes Wochenende - super !

LG Simone



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14 Antworten
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#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Simone

Hallo *Nachbarin*

Sorry, späte Antwort, ich war in einer Klinik. Nee, andere Hobbies hab ich nicht :grins:

Das ist erstmal *nur* die Stellungnahme des JC, mehr nicht.
War doch klar, aus deren Sicht.

Du hast belegt, was, wo, wieviele Hütten du gesichtet, respektive dich beworben hast oder eben auch nur den Beleg, dass es diese 378€ tutticompletti Wohnungen so nicht gibt in Berlin.
Hast du das Urteil des Berliner SG betreff der Pauschalierung? Ich glaub, ich hatte es dir im anderen Forum gepostet.

Hat das JC die Angemessenheit für die Nettokaltmiete, die Angemessenheit der kalten Betriebskosten und die Angemessenheit der Heizkosten EINZELN beziffert?

Sunbee

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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

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#2
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

Hallo Sunbee,

ich hoffe, es war nichts Schlimmes ?

Na es gibt wirklich schönere Hobbies als im Krankenhaus sein ;-)

Danke für die Antwort.

Habe nun meine Stellungnahme fertig. Nein das JC hat natürlich nicht die einzelnen Angemessenheitskriterien geprüft und geht weiter von der Pauschalierung aus. Meine Erkrankungen wurden auch ignoriert. Ich hoffe nur, das Gericht entscheidet anders und ich habe nicht noch Mietschulden und finde dann gar nichts mehr.

Welches Urteil genau meinst Du noch mal ?

Meinst Du das ? Ist das nicht vom LSG Berlin-Brandenburg ein Beschluss, wie ich es geschrieben habe, dann musss ich es noch ändern.

Einzelfallprüfung/Pauschalierung der KDU rechtswidrig –
Beschluss vom LSG Berlin-Brandenburg
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=77619

LG Simone

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Simone:

Wesentlich entscheidender als alle Sozial-, oder Landessozialgerichtsentscheidungen dürfte die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 36/08 R .

Erstens ist das ein rechtskräftiges, höchstrichterliches Urteil und nicht nur ein vorläufiger Beschluss in einem Eilverfahren und zweitens sind Entscheidungen des BSG bundesweit verbindlich.

Das BSG hat in dem genannten Urteil eindeutig und unmissverständlich festgestellt, dass die Festlegung einer Bruttowarmmiete als Angemessenheitsgrenze unzulässig ist. Nachzulesen schon in den Leitsätzen der genannten Entscheidung und dann unter Rz.: 19. Das Urteil im Volltext findest Du

hier - klick

Auch wenn die Berliner das immer noch nicht wahrhaben wollen, aber die AV Wohnen, nach der sich die Angemessenheitsgrenzen richten, ist das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben stehen.

Unabhängig von der Zulässigkeit der Angemessenheitsgrenzen an sich, stellen diese immer nur einen grundsätzlichen und abstrakten Wert dar. Die tatsächliche Angemessenheit ist immer an den individuellen Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Dazu können u.a. auch gesundheitliche Einschränkungen gehören. Wenn Du darüber hinaus nachweisen kannst, und das scheint ja der Fall zu sein, dass keine angemessene Wohnung konkret für Dich verfügbar ist, dann müssen auch höhere Unterkunftskosten übernommen werden.

Das einzige Problem könnte darin liegen, einen örtlichen Vergleichsmaßstab zu definieren. So dürftest Du vermutlich (wenn nicht individuelle und gewichtige Gründe dafür sprechen) keinen Anspruch darauf haben, eine Wohnung nur in ganz bestimmten Stadtteilen anzumieten.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#4
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Simone

Doch, ist schlimm., aber nicht zu ändern

Den Ausführungen von @Axel ist nix mehr hinzuzufügen
außer

@Axel

Berliner sind langsamer als der Rest der Republik, schließlich ist Berlin pleite, braucht aber ein weiteres Schloß.
Da werde ich einziehen

Sunbee

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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

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#5
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

Hallo Axel und Sunbee,

vielen Dank für eure Hilfe.

Werde die Stellungnahme nochmals abändern.

Es ist schon eine Frechheit, das man sich selbst zu helfen wissen soll - § etc. Wofür ist das Gericht da ?

@Sunbee, gute Idee, ich ziehe auch ins Schloss :-)
Wünsche Dir gute Besserung !

LG Simone

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#6
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Simone

Ich gehe davon aus, das SG kann nix dafür. Lies mal in Ruhe das Anschreiben. Steht sicher *zur Kenntnisnahme* da.

quote:
Sunbee, gute Idee, ich ziehe auch ins Schloss :-)

Das Erdgeschoss ist meins :grins: Den Rest kannste haben

Sunbee

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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

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#7
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

Ja genau, das steht dort - Kenntnisnahme und eventuelle Stellungnahme.

Wenn man betroffen ist, hat man auch nicht den Abstand dafür, welchen man eigentlich braucht.

Man regt sich maßlos auf und fühlt sich, als wenn einem der Boden unter den Füßen weggerissen wird.

Ok, Du nimmst das Erdgeschoß und den Rest können wir auch noch mit anderen Bedürftigen teilen :-) Wir sind ja da nicht so, wer wenig hat, der gibt ja gerne.

LG Simone

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#8
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

gestern kam die Ablehnung der e.A.

Am Donnerstag hatte ich doch noch Post mit dem Schriftsatz vom JC vom SG Berlin erhalten, dass war der 06.05.

Heute war ich am Vormittag beim Arzt und dann bin ich zum Gericht gefahren - Stellungnahme abgeben.
Als ich nach Hause kam Post vom SG Berlin Beschluss ablehnend vom 04.05. !!!

Es war also schon beschlossene Sache, als ich noch Stellung zum Schriftsatz vom JC nehmen sollte.

Das ist doch alles abgesprochen.

Es sei nicht ersichtlich warum nicht bis zum Hauptsacheverfahren (wenn ich Klage eingereicht hätte) mit der Klärung gewartet werden kann.
Es besteht kein Eilbedarf.

Es sei noch keine Kündigung und Räumung anberaumt. Schlusssatz: Am Rande sei erwähnt, dass die Kosten der KDU in jedem Fall unangemessen sind.

Ach soweit muss es erst kommen, wenn man vorher abwenden will, um nicht Mietschulden zu haben und dann gar nichts mehr zu finden,
dann ist man noch die blöde.

Kosten werden nicht erstattet. Sprich an die 60 Seiten Kopien (Papier und Patrone wurde leer) und Fahrtkosten 4 x 2,10 € sind schall und rauch.

So nun Beschwerde beim LSG Potsdam zulässig.

Doch das kann ich so nicht stehen lassen. Auch das Gericht treibt einem in die Obdachlosigkeit !

Habe am Montag Termin beim RA.

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#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Simone:

quote:
Habe am Montag Termin beim RA.


Hoffentlich einer, der auch wirklich fit im Bereich SGB II ist. So furchtbar viele gibt es davon nämlich leider nicht.

Ansonsten gilt nach wie vor, dass die Übernahme höherer Unterkunftskosten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sehr schwierig bis sogar unmöglich ist. Es wird leider immer wieder damit argumentiert, dass keine Eilbedürftigkeit besteht, weil es Dir ja freisteht, nur die Miete an den Vermieter weiterzuleiten, die Du auch von der ARGE erhälst. Das damit Kündigungen und somit weitere Kosten provoziert werden, wird dabei billigend in Kauf genommen. Ich fürchte, dass die Entscheidung beim LSG nicht anders ausgehen wird.

Wie ist denn die genaue Begründung des SG? Hast Du vielleicht die Möglichkeit, den Beschluss (anonymisiert) einzuscannen, hochzuladen und zu verlinken?

Um wieviel ist denn Deine Miete eigentlich zu hoch?



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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#10
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

Habe den RA auf Empfehlung bekommen, er macht auch kostenlose Rechtsberatungen in einer sozialen Einrichtung.

Werde mal nach einer Lösung suchen, um die Ablehnung hier nachvollziehbar einzustellen.

Danke Dir erstmal für die Antwort.

Es ist genauso, wie Du es schreibst.

Schulden werden billigend in Kauf genommen.

Meine Miete ist monatlich um 247,51 C zu hoch und wird seit Mai nur noch mit 378,00 € übernommen.

Da ist also auch nichts mit den 10%.

Meine Tochter ist ausgezogen und hat zuvor ihren Anteil alleine getragen, da musste das Amt dann noch nicht mal die 378,00 € für mich leisten und es gab nie Probleme.

Wohnung hat 2,5 Zimmer - 1,5 bewohne ich nun davon.

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#11
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

Gründe:

Der Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten dem Antragssteher Kosten für Unterkunft und Heizung, in voller Höhe von 240 € zu zahlen,

ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein AInordnungsanspruch 'liegt vor, wenn, der Antragsteller das Bestehen eines Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, aus dem er eigene Ansprüche ableitet. Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm gegeben

Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Berlit, info also 2005, 3 [7]). Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht.

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart., als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsanspruch) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG &8722; Kommentar. 8. Auflage. § 86 b Rn. 27 und 29 m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen, weil ein schätzenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet. so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grund-rechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 ).


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#12
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei sind, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (Bundesverfassungsgericht, a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn. 16 b, 16 c,40).

Hier ist kein Anordnungsgrund ersichtlich. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass ihr im Falle der Nichtge~Ä-ährung schwere unzumutbare Nachteile entstünden. Eine Kündigung droht weder, noch ist Sie ausgesprochen.

Der Antragsteller kann auch im Falle der Nichtzahlung, die Wohnung weiter bewohnen, da eine veiiineterseitige Kündigung und Räumungsverfahren oder Räumungstitel bisher noch nicht vorliegen.

Auf das Vorliegen des Anordnungsanspruches kommt es damit nicht an, nur am Rande sei envähnt, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung in jedem Fall unangemessen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 19 i SGG analog.

folgt -

Rechtsmiittelbelehrung,

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 1 SGG die Beschwerde beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Försterweg 2-6, 14482 Potsdam, zulässig.

Die Beschwerde ist nach § 173 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim

Sozialgericht Berlin

Invalidenstraße 52

10557 Berlin

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Försterweg 2-6

14482 Potsdam

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Bei Teil 1 zu beachten !
Die Gesamtmiete beträgt im Übrigen nicht 240,00 € ! Der Differenzbetrag liegt bei 247,51 € - Gesamt miete 625,51 €. Stimmt also so auch nicht.

Ich hoffe das reinkopieren vom Text ist ok !

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#13
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Simone:

Genau wie ich vermutet habe. Ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, wird erst dann als gegeben angesehen, wenn eine Kündigung des Mietverhältnisses erfolgt, mindestens aber konkret angedroht ist. Das ist leider durchaus gängige Rechtsprechung und wird aller Voraussicht nach auch vom LSG nicht anders beurteilt werden.

quote:
Der Antragsteller kann auch im Falle der Nichtzahlung, die Wohnung weiter bewohnen, da eine veiiineterseitige Kündigung und Räumungsverfahren oder Räumungstitel bisher noch nicht vorliegen.


Diese Aussage des Gerichts ist eigentlich eine Frechheit, dennoch aber ebenfalls durchaus üblich (bei mir hat sich das hiesige SG Duisburg noch viel deutlicher ausgedrückt). In meinen Augen stellt das eine offene Aufforderung zum Vertragsbruch dar uns ist eigentlich durch nichts zu rechtfertigen.

Zusätzlich zum fehlenden Anordnungsgrund macht das Gericht vorliegend allerdings auch kaum einen Hehl daraus, dass es wohl auch keinen Anordnungsanspruch zu erkennen vermag. Und ganz ehrlich: Ich kenne zwar den Berliner Wohnungsmarkt nicht so genau, aber fast 250 Euro mehr als die abstrakte Angemessenheit ist schon eine Größenordnung, die schwer bis gar nicht zu rechtfertigen sein dürfte.

Gruß,

Axel

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#14
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

Also mir ist auch klar, dass die Miete zu hoch ist.

Aber für 378,00 € findet man nichts vernünftiges, das kannst Du alles vergessen.
LEIDER !

Also muss man mir etwas mehr Zeit zugestehen und evtl. 10% draufschlagen für die neue Wohnungssuche. Da sieht es dann etwas anders aus, unter 420,00 € braucht man eigentlich nicht anfangen, die Mieten sind sehr gestiegen.

Na mal sehen wie der RA die Sache sieht.

Finde es aber genauso wie Du eine Frechheit vom Gericht, eine solche Aussage zu machen.

Wir sollen anscheinend Mietnomaden werden ;-(

Wünsche Dir morgen eine schönen Herrentag !

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