Ich bin vor einem Jahr in die Wohnung meiner gut verdienenden Ex-Freundin nach Bremen gezogen, wir lebten in einer Zweckgemeinschaft, jeder hatte sein eigenes Zimmer, ich habe Miete gezahlt, getrennte Kassen etc., dann, wie das Leben so spielt, sind wir uns wieder sehr nahe gekommen und im Dez. haben wir spontan aus einer Laune heraus (sehr schöne Laune) geheiratet. Während der ganzen Zeit habe ich Arbeitslosenhilfe bezogen. Ich habe den neuen Familienstand zeitgerecht angemeldet und nicht erwartet, weiterhin Gelder zu beziehen.
Das Arbeitsamt möchte nun wissen wann wir zusammengezogen sind. Es ist jetzt natürlich sehr schwierig zu beweisen das wir vor der Hochzeit nicht in einem eheähnlichen Verhältnis lebten. Kann das Arbeitsamt die gesamten Leistungen zurückfordern nur weil sie meine Geschchte nicht glauben? Ich gebe ja zu sie hört sich nicht glaubhaft an aber so ist das Leben.
Mich würde interessieren wie die Rechtslage aussieht. Vielen Dank, Gruß Stefan.
eheähnliches Verhältnis
hallo stefan, ich kann nur aus eigener erfahrung schreiben, zuvor wart ihr eine wg, dann habt ihr geheiratet, das hast du gemeldet. das datum an dem ihr zusammen gezogen seit, das war ja sicher dem aa bekannt, kann ja nun nicht ins gewicht fallen, wann ihr euch kennen gelernt habt geht die nichts an. falls ein fragebogen dazu ins haus geflattert ist genau überlegen was geschrieben wird und mach dir eine kopie. laß dich nicht darauf ein das es vorher keine wg war.
-die haushalts- und wirtschaftsgemeinschaft muß wenigstens drei jahre bestehen.
aus des BSG hat die anerkennung einer eheähnlichen gemeinschaft von der dreijährigen dauer des zusammenlebens abhängig gemacht.
(vgl. urteil vom 29.04.1998, aktenzeichen B7AL 56/57)
schönen tag
stefanodis
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
30 Antworten