hilfesuchend

5. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
petra23
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
hilfesuchend

guten tag mein nahme ist petra und ich lebe schon seit geraumer zeit mit meiner familie im ausland zur zeit in brasilien.
ich habe eine tochter die 2 kinder hat mit einem argentinischen vater.
nun ist sie in eine notlage gekommen und wir haben gehört das deutschland unter bestimmte voraussetzung meiner tochter hilfe leisten mus ,sie ist aleinerziehend und seit geraumer zeit arbeitslos und ohne jegliches einkommen.
wir haben uns deshalb an die deutsche botschaft gewand und einen antrag gestelt doch der her weigert sich ihren antrag weiter zu leiten ......
nun meine fragen weiss von ihnen villeich jemand an wen ich mich wenden kann wo uns geholfen werden kann? unsere letzte meldeanschrift in deutschland war in hamburg.....
mit freundlichen grüssen

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Seit etwa 15 Jahren gibt es finanzielle Unterstützung für in Ausland lebende deutsche Staatsbürger nur noch in Ausnahmefällen. Ohne Geld dastehen, das langt nicht mehr. Nach dem, was Du hier schreibst, liegt ein solcher Fall nicht vor. Wenn die Tochter meint, sie hätte Ansprüche, dann kann sie die entsprechenden Anträge doch direkt nach Hamburg schicken. Da braucht es keine Botschaft. Sollte die Tochter ihren Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegen, dann stünde ihr selbstverständlich auch staatliche Unterstützung zu, und zwar nicht nur ab Ankunft, sondern gegebenenfalls werden auch die Rückkehrkosten (darlehensweise) finanziert.

wirdwerden

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#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2799 Beiträge, 919x hilfreich)

§ 24 SGB XII ....sprichst du davon?

In Auszügen:
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt.

Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist.

In Frage kommen könnte hier wohl Nummer 1, da der Vater Argentinier ist. Da er die Kinder aber scheinbar nicht betreut (und vielleicht auch nicht sorgeberechtigt ist), sehe ich schlechte Karten oder zumindest Diskussionen mit der deutschen Behörde.

In Frage kommen könnte bei gesetzlichen Reiseverboten durch Corona auch Nummer 3.

Die Kosten der Rückkehr des Hilfesuchenden sind nicht vom Sozialhilfeträger, sondern ggf. vom Bund zu tragen. Hierbei muss die Botschaft definitiv organisieren.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Nein smogman, durch Ziff. 1 sind andere Fälle abgedeckt. Der Klassiker ist eine Entführung des Kindes ins Ausland, das Elternteil, welches dann in das Land nachreist, um die Rückkehr nach Deutschland zu organisieren, muss noch länger dort bleiben, bis alle Papiere beisammen sind.

Es muss also immer ein unfreiwilliger Aufenthalt im Ausland sein, dessen Abkürzung/Beendigung der Betroffene nicht in der Hand hat. Dazu gehören dann auch Krankenhaltsaufenthalte, Gefängnisaufenthalte, klar.

Und es gibt noch eine Ausnahme, die greift. Es kann Betroffenen nicht zumutbar sein, in Deutschland zu leben. Fällt wahrscheinlich unter "hoheitliche Gewalt." Das sind z.B. Opfer des Nazi-Regimes, denen es letztlich nicht zumutbar ist, in Deutschland zu leben. Kommt nicht so häufig vor, aber doch immer wieder.

Also, ein alleiniges "ich bin in Not" reicht nicht aus.

Klar, die Rückführung nach Deutschland wird von einer anderen Kasse bezahlt bzw. vorfinanziert. Nämlich der des Bundes. Für einen möglichen ALG II Anspruch ist jedoch das Bundesland zuständig und da die örtliche Kommune. Hier wohl Hamburg. Deshalb mein Hinweis, gegebenenfalls dort den Antrag zu stellen.

Nur eines vorab ganz klar: ich hab nichts, ich brauche Hilfe des deutschen Steuerzahlers, das langt nicht für einen Anspruch.

wirdwerden

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#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2799 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nein smogman, durch Ziff. 1 sind andere Fälle abgedeckt. Der Klassiker ist eine Entführung des Kindes ins Ausland, das Elternteil, welches dann in das Land nachreist, um die Rückkehr nach Deutschland zu organisieren, muss noch länger dort bleiben, bis alle Papiere beisammen sind.
Das würde ich in Anbetracht der Kommentarliteratur bezweifeln, so z.B. Groth in BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 57. Edition, SGB XII § 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland, Rn. 5a

Zitat:
S. 2 Nr. 1 betrifft Fälle der Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss. Gemeint sind in erster Linie Situationen, in denen Personensorgeberechtigte im Ausland ein Kind erziehen, dem aufgrund dort geltender Rechtsvorschriften die Ausreise verboten ist. In diesen Fällen soll dem – um Sozialhilfe nachsuchenden – Elternteil, der faktisch (ohne das Kind) nach Deutschland zurückkehren könnte, die Trennung vom Kind nicht zugemutet werden (Grube/Wahrendorf/Bieback Rn. 22). Daneben kommt der Tatbestand aber auch in Betracht, wenn das Kind, das wegen des gewöhnlichen Aufenthalts seiner sorgeberechtigten Eltern und damit wegen seiner eigenen Pflege und Erziehung im Ausland (rechtlich) an einer Rückkehr gehindert ist, Sozialhilfe begehrt (BSGE 124, 153 = BeckRS 2017, 140699, dazu Schneider NZS 2018, 237; vgl. auch BSG NJW 2018, 1774).


oder auch Grube/Wahrendorf/Flint/Bieback, 7. Aufl. 2020, SGB XII § 24 Rn. 21-26
Zitat:
Ein rechtlicher Grund, aus dem das Kind im Ausland bleiben muss, kann zB das Aufenthaltsbestimmungsrecht des zweiten, ausländischen Elternteils sein


Zitat (von wirdwerden):
Also, ein alleiniges "ich bin in Not" reicht nicht aus.
Absolute Zustimmung.

Zitat (von wirdwerden):
Für einen möglichen ALG II Anspruch ist jedoch das Bundesland zuständig und da die örtliche Kommune. Hier wohl Hamburg.
Bei einer Leistung nach § 24 SGB XII geht es nicht um ALG II Leistungen. Die Zuständigkeitsvorschrift des § 24 Abs.4 SGB XII ist abschließend und unmissverständlich.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von petra23):
wir haben uns deshalb an die deutsche botschaft gewand und einen antrag gestelt doch der her weigert sich ihren antrag weiter zu leiten ......
Was genau hat deine Tochter beantragt? Und was hat die Botschaft zurückgeschrieben? Bitte mal sehr genau...
Vorrangig ist der Kindsvater unterhaltspflichtig. Sie sollte sich an diesen wenden.
Zitat (von petra23):
ich lebe schon seit geraumer zeit mit meiner familie im ausland zur zeit in brasilien.
Seit wann lebt deine Tochter mit den Kindern in Brasilien? Seit wann ist sie alleinerziehend?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Klar, die Rückführung nach Deutschland wird von einer anderen Kasse bezahlt bzw. vorfinanziert.
Welche Kasse und aus welchem Grund? Mir fällt keine ein. Du schreibst doch, hier lägen gar keine Gründe für irgendeine Unterstützung vor.
Die Tochter meint nicht, dass sie Ansprüche hätte. Die Familie hat irgendwas gehört...
Zitat (von wirdwerden):
Für einen möglichen ALG II Anspruch ist jedoch das Bundesland zuständig und da die örtliche Kommune.
Das ist schon im Ansatz und bis hinten hin falsch.

Alg2/Hartz 4 wird nicht für im Ausland lebende Personen geleistet.
Alg2 ist keine Leistung des Bundeslandes und das mit der Kommune stimmt auch nur am Rande und ggfls.
Nach SGB II gibt es keine Möglichkeit, Personen nach Deutschland *zu holen*, um ihnen dann hier Alg2-Leistungen zu gewähren, weil sie mal in HH gelebt haben.
Es ist kein Grund erkennbar, warum die Frau mit ihren 2 Kindern Alg2-Anspruch haben könnte.
Zitat (von wirdwerden):
Seit etwa 15 Jahren gibt es finanzielle Unterstützung für in Ausland lebende deutsche Staatsbürger
Welche war das denn damals?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
smogman
Status:
Student
(2799 Beiträge, 919x hilfreich)

Eine Rückführung aus dem Ausland könnte ggf. der Bund bezahlen, organisiert durch die Botschaft nach § 5 Abs.4 KonsularG.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

smogman, die Ausreise ist doch nicht verboten. Dafür ist doch gar nichts vorgetragen. Sie lebt auch nicht im Heimatland des Vaters.

wirdwerden

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#9
 Von 
petra23
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen dank für die schnellen reaktionen.
in disen fall von meiner tochter ist es leider so das der kindesvater die ausreise verweigert bz.nicht seine zustimmung giebt,und von seinem hoheitsrecht gebraucht macht.
so wie ich das verstanden habe

nach § 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

§ 24 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. 2Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,

wir haben über das hisige amt versucht unterhalt für die kinder zu bekommen doch der kindesvater ist unauffindbar damit unmöglich von ihm etwas zu bekommen.

wir haben alle nötigen unterlagen eingereicht .....
doch zum schluss meinter der herr weiel meine tochterhier keine einreise vorweisen kann weiel sie kein gültigen reisepass besitzt kann er das nicht weiterreichen und die unterstüzung für einen neuen pass hat er ihr auch berweigert er meinte sie solle sich von deutschen verwanten oder freunden helfen lassen .doch wir haben keinerlei kontackte die uns geld schicken könten sonst würden wir uns bestimmt nicht an das amt wenden.
unse geschichte ist halt ein wenig komleziert.
werde versuchen in kurzvorm es zu schildern.
wir sind vor ungefähr 18 j.nach paraguai ausgewandert dort hatten wir eie kleine fazinda nach ungefähr 8j.wurden wir von der kurupten polizei überfallen und verfolgt da wir anzeige erstattet hatten (leider ohne erfolg)und somit alles verloren hatten was wir besasen.doch da wir 4j. zuvor 2 kinder adoptirten die uns aber keinerlei papiere für die kinder ausstellen wolten ,waren wir dort sozusagen gefangen.nach einigen j.auf der flucht vor disen curupten polizisten sind wir dan vor 4j.nach brasilien mit pferd und kare nach brasilien geflohen da wir in paraguay fast verhungert sind.
das ist ein kurzer auszug aus unsermem werdegang .
doch da wir keine papiere für den adoptifsohn hatten und meine tochter keine reisegenemigung von dem kindesvater bekommt musten wir illegal einreisen.


-- Editiert von petra23 am 05.10.2020 16:10

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leben und leben lassen

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von petra23):
in disen fall von meiner tochter ist es leider so das der kindesvater die ausreise verweigert
Das ist eine wichtige Info. Danke.

Trotzdem:
WAS hat die Tochter beantragt?
WAS hat die Botschaft als Ablehnung geschrieben?
Weiß die Botschaft denn, dass der Kindsvater die Ausreise nicht erlaubt?
Seit wann lebt die Tochter in Brasilien?


-- Editiert von Anami am 05.10.2020 15:42

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
smogman
Status:
Student
(2799 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von petra23):
in disen fall von meiner tochter ist es leider so das der kindesvater die ausreise verweigert bz.nicht seine zustimmung giebt,und von seinem hoheitsrecht gebraucht macht.
Und ist der Vater sorgeberechtigt, zahlt Unterhalt und/oder kann sich in irgendeiner Weise um die Kinder kümmern oder auch nicht? Das wäre wahrscheinlich ein gerichtlicher Streitfall. Die Botschaft ist dafür jedenfalls nicht zuständig. Falls du irgendwas anderes beantragt hast, müsstest du erklären, worum es eigentlich geht. Die Notlage darzulegen und zu beweisen ist eure Aufgabe und nicht etwa die desjenigen, der eure Anträge entgegen nimmt. Aus deinen Beiträgen kann man nicht wirklich etwas entnehmen, was den absoluten gesetzlichen Ausnahmefall rechtfertigen würde.

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#12
 Von 
petra23
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von petra23):
in disen fall von meiner tochter ist es leider so das der kindesvater die ausreise verweigert
Das ist eine wichtige Info. Danke.

Trotzdem:
WAS hat die Tochter beantragt?
WAS hat die Botschaft als Ablehnung geschrieben?
Weiß die Botschaft denn, dass der Kindsvater die Ausreise nicht erlaubt?
Seit wann lebt die Tochter in Brasilien?


-- Editiert von Anami am 05.10.2020 15:42

Antrag
auf Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
nach § 24 Sozialgesetzbuch Teil XII – SGB XII
das ist der nahme vom antrag und sie lebt seit 4 j. in brasilien

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leben und leben lassen

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Du hast es immer noch nicht verstanden. Die Fragen, die Du beantworten musst:

Wie und vor allen Dingen wo plant die Tochter ihre Zukunft? Kann sie ihre Kids mit nach Deutschland nehmen, gibt es da einen Gerichtsentscheid, der sie daran hindert?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
petra23
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Du hast es immer noch nicht verstanden. Die Fragen, die Du beantworten musst:

Wie und vor allen Dingen wo plant die Tochter ihre Zukunft? Kann sie ihre Kids mit nach Deutschland nehmen, gibt es da einen Gerichtsentscheid, der sie daran hindert?

wirdwerden
sorry ich habe schon verstanden doch hier ist es leider so das ohne eine ausreise genemigung vom vater eine ausreise schlicht unmöglich ist und da der vater in der geburtsurkunde steht hat halt meine tochter kein recht irgend wo hin zu reisen das kommt einer kindesentfürung gleich

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#15
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3549 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von petra23):
die unterstüzung für einen neuen pass hat er ihr auch berweigert er meinte sie solle sich von deutschen verwanten oder freunden helfen lassen .


Einen Reisepass können Fremde nicht besorgen. Da scheint es wohl ein Missverständnis zu geben. Dafür ist die Botschaft oder ein Konsulat zuständig.

Würde an das auswärtige Amt in Berlin mailen und fragen, wie ihre Tochter zu einem neuen Reisepass kommt.
Sie hält sich offenbar illegal in Brasilien auf, da wird der Nachweis über den Aufenthalt auch schwierig sein.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
petra23
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Zitat (von petra23):
die unterstüzung für einen neuen pass hat er ihr auch berweigert er meinte sie solle sich von deutschen verwanten oder freunden helfen lassen .


Einen Reisepass können Fremde nicht besorgen. Da scheint es wohl ein Missverständnis zu geben. Dafür ist die Botschaft oder ein Konsulat zuständig.

Würde an das auswärtige Amt in Berlin mailen und fragen, wie ihre Tochter zu einem neuen Reisepass kommt.
Sie hält sich offenbar illegal in Brasilien auf, da wird der Nachweis über den Aufenthalt auch schwierig sein.

das war wohl ein misverständnis er (botschafter) meinte sie solle sich das geld für den ausweis von irgdwelchen deutschen verwanten ider bekanten besorgen

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Welche Kasse und aus welchem Grund? Mir fällt keine ein.

Versuche es doch mal mit lesen und verstehen - es steht doch direkt nach dem von Dir zitierten ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von petra23):
doch hier ist es leider so das ohne eine ausreise genemigung vom vater eine ausreise schlicht unmöglich ist und da der vater in der geburtsurkunde steht hat halt meine tochter kein recht irgend wo hin zu reisen das kommt einer kindesentfürung gleich
Ja, das ist hier unter Umständen auch so oder so ähnlich.
Zitat (von petra23):
doch der kindesvater ist unauffindbar damit unmöglich von ihm etwas zu bekommen.
Also auch keine Zustimmung zur Ausreise.
Zitat (von petra23):
in disen fall von meiner tochter ist es leider so das der kindesvater die ausreise verweigert bz.nicht seine zustimmung giebt,und von seinem hoheitsrecht gebraucht macht. so wie ich das verstanden habe

Sorry, es kann ja nur 1 von beiden sein.
Entweder ist er nicht zu finden--- oder ---er verweigert die Ausreise seiner Kinder nach Deutschland.

Wenn es nur an der Geburtsurkunde der Kinder liegt, könnte es Möglichkeiten geben.
Wenn deine Tochter keinen Reisepass hat, der sie als Deutsche ausweist, dann braucht sie einen, damit sie überhaupt ( evtl. erst allein) nach Deutschland einreisen kann. Dann brauchts sie auch das Geld für das Flugticket.

Das sind alles Summen, die zunächst niemand zahlt.

Will die Tochter denn überhaupt nach Deutschland zurück? Oben klang das so, also braucht sie nur Geld aus Deutschland, weil sie Deutsche ist und jetzt in Brasilien kein Einkommen hat.

Frage: Welches Einkommen hat deine Tochter vorher gehabt? Bis wann konnte sie sich und die Kinder selbst mit Lohn/Einkommen über Wasser halten?

Und was hat das alles mit 1 oder 2 Adoptivsöhnen zu tun? Wer hat diese Kinder adoptiert und welche Geburtsurkunden haben die? Sind das die beiden Kinder deiner Tochter?
-------------------------------------
Zitat (von wirdwerden):
Du hast es immer noch nicht verstanden
Warum fauchst du hier so herum? Ist eine hoch-komplizierte Sache, die TE nicht mehr der deutschen Sprache ganz mächtig.
Also bitte, langsam und einfach... statt mit dem Holzhammer und *gibt nischt mehr und gut is*.

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#19
 Von 
petra23
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

also noch mal ganz langsam....
als wir aus paraguay ausreisten hatte meine tochter für ihre kinder keine reiseerlaubnis vom vater weil er es nicht wolte....
und seit dem wir in brasilien wohnen ist der kindesvater nicht mehr aufzufinden somit erklärt sich der wiederspruch der keiner ist......
zum 2.die kinder besitzen (leider)eine geburtsurkunde wo halt der vater eingetragen ist deswegen die ganzen probleme.....
die adoptifkinder haben nichts mit meiner tochter zutun habe ich nur in meinem werdegang erwänt um die gründe der ilegalen einreise in brasilien zu erklären.....
und zum3.bis dezember konnte meine tochter sich über wasser halt als malevaristin (strassenkünstler)doch dann wurde sie krank und danach kam covid.....
und zum 4. meine tochter würde gerne nach deutschland aber zur zeit unmöglich ohne reisegenemigung......
und um noch mal auf iheren ausweis zurück zu kommen sie ist im besitz eines ausweises der ist nur leider abgelaufen .....
deswegen eine legalisirung in brasilien unmöglich.......

hiermit möchte ich mich für meine schreibfehler und meine unfachmänische ausdrucksweise entschuldigen....
ich lebe halt schon seit mehr als 25j.im ausland und bin wohl ein wenig eingerostet

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#20
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3549 Beiträge, 560x hilfreich)

Die Kinder benötigen für die Ausreise doch nicht die Geburtsurkunde sondern Pässe. Sind solche vorhanden?
Und die Mutter einen aktuellen deutschen Reisepass.
Da in Deutschland keine Spender vorhanden sind, wie schaut es mit Deutschen in Brasilien aus? Da gibt es doch einen gewissen Zusammenhalt und vielleicht ist es denen möglich Geld zu spenden.
Und zum Schluss hilft doch auch die Botschaft mit einem Darlehen in solchen Fällen.
Deshalb nochmals evtl. das auswärtige Amt anschreiben, falls es mit der Botschaft nicht klappt, oder war es nur ein Konsulat?

Es sollte verständlich sein, dass deutsche Steuergelder nicht einfach ins Ausland überwiesen werden können, es müssen entsprechende Grundlagen vorhanden sein, die wurden genannt.
Können nicht sie ihrer Tochter das Geld für den Pass vorstrecken?


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#21
 Von 
smogman
Status:
Student
(2799 Beiträge, 919x hilfreich)

Wie kann ein unauffindbarer Vater die Ausreise eines Kindes verweigern?

Nochmal zur Unterscheidung:

Leistungen nach § 24 SGB XII - zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Die Botschaft muss den Antrag selbstverständlich weiterleiten. Hier mal eine Anleitung der Deutschen Botschaft in Thailand, für die nichts anderes gilt: https://bangkok.diplo.de/blob/1601780/f6df5e6dd4c27212f0811105501f33bb/sozialhilfe-data.pdf

Leistungen zur Ausreise, Passbeschaffung, o.ä. - zuständig ist die Botschaft.

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#22
 Von 
petra23
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

ich habe zwar schon versucht zu erklären aber ich versuche es noch ein mal.....
hier ist es halt so sobald ein vater in der geburtsurkunde steht mus man (frau)die einverständniserklärung von vater haben um reisen zu dürfen und man mus die selbige immer vorzeigen.

hiermit möchte ich mich recht herzlich für die vielen antworten bedanken und ich werde es mal in hambur versuchen was zu erreichen.

@loni12
wenn ich meiner tochter finanziel helfen könte würde ich mir bestimmt nicht die mühe machen hier um hilfe zu fragen ....
zum weiteren dort wo wir leben gibt es keine deutsche und man findet nicht so ohne weiteres jemanden der einem 500 real schenk das ist was wir ungefär für den ausweiss zahlen müsten ....
mit freundlichen grüssen aus brasilien

Signatur:

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#23
 Von 
Frabato
Status:
Schüler
(480 Beiträge, 52x hilfreich)

mal eine andere Frage, Petra:
Du sagst, der Vater verweigert die Ausreise, sagst aber auch irgendwo - ohne dass ich das jetzt nochmal durchlesen muss - dass der Vater nicht mehr auffindbar ist.
Vielleicht hat er eine andere Frau geheiratet, vielleicht lebt er gar nicht mehr....
wie soll er dann eine Zustimmung geben?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
petra23
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Frabato):
mal eine andere Frage, Petra:
Du sagst, der Vater verweigert die Ausreise, sagst aber auch irgendwo - ohne dass ich das jetzt nochmal durchlesen muss - dass der Vater nicht mehr auffindbar ist.
Vielleicht hat er eine andere Frau geheiratet, vielleicht lebt er gar nicht mehr....
wie soll er dann eine Zustimmung geben?



das ist hier sehr schwer ...
ob der vater nun eine neue familie hat spielt keine rolle....
und wen er verstorben ist mus man es beweisen können....

Signatur:

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