kaltmiete in goldberg-meckelnburg vorpommern !

22. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
planki
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
kaltmiete in goldberg-meckelnburg vorpommern !

guten tag undzwar habe ich eine frag meine freundin und ich und mein sohn wollen nach goldberg ziehen und wollten wissen wie hoch die kaltmiete dort sein darf für 3 persohenhaushalt?



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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Das wird auf die Größe und Ausstattung der Wohnung ankommen.

wirdwerden

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#2
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Ich denke, dass es hier um die Miete geht, die das Jobcenter übernimmt, richtig?

Eine Auskunft kannst du bei dem Jobcenter erhalten, bei dem du derzeit Kunde bist. Das musst du sowieso informieren, wenn du umziehen willst.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
Das musst du sowieso informieren, wenn du umziehen willst.

Meines Wissens muss man sich sogar eine Genehmugung / Zusage holen, das man die Wohnung anmieten darf.






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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@Harry van Sell,
man muß sich keine Zustimmung besorgen, man soll.
Wenn die neue Miete nicht höher ist als die bisher gezahlte und man den Umzug allein bewältigen kann, ist keine Zustimmung notwendig.

SGBII
§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
...
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.

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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Harry,
@hamburgerin:

Eine Zustimmung zum Umzug braucht man in keinem Fall (Ausnahme: Unter 25 jährige). Die Anmietung einer Wohnung ist nicht erlaubnispflichtig.

Was benötigt wird, ist eine Zusicherung zur Übernahme der künftigen Unterkunftskosten. Diese ist allerdings keine Leistungsvoraussetzung für die Übernahme zumindest der angemessenen Unterkunftskosten.

Ist der Umzug im sozialrechtlichen Sinne nicht erforderlich und sind die Kosten der neuen Wohnung höher als für die bisherige Wohnung, werden die Kosten nur in bisheriger Höhe übernommen. Diese Einschränkung gilt allerdings nur, wenn nach dem Umzug das selbe Jobcenter (ggf. eine andere Geschäftsstelle) zuständig bleibt.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

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#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@AxelK,
du schreibst:
"Diese Einschränkung gilt allerdings nur, wenn nach dem Umzug das selbe Jobcenter (ggf. eine andere Geschäftsstelle) zuständig bleibt."

Heißt das im Umkehrschluss darf jemand, der aus Goldberg nach Berlin ziehen würde, eine dementsprechend teurere Wohnung anmieten und das Jobcenter müßte zahlen?

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@hamburgerin:

quote:<hr size=1 noshade>Heißt das im Umkehrschluss darf jemand, der aus Goldberg nach Berlin ziehen würde, eine dementsprechend teurere Wohnung anmieten und das Jobcenter müßte zahlen? <hr size=1 noshade>


Jep, genau das bedeutet das. Höchstrichterlich abgesegnet vom BSG mit Urteil vom 30.8.2010, B 4 AS 10/10 R .

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

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#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)


Hallo AxelK.
Das ist ja mal ne positive Nachricht :rock:
Danke!

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#9
 Von 
planki
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

danke hat uns weiter geholfen!!!

wir wissen nun was die wohnung kosten darf nun ist das problem das wir ne wohnung dort hätten in parchim... nur die arge in hamburg kann uns keine mietgarantie geben...nur die arge in parchim aber das problem ist das es viel zu lange dauert 20 arbeitstage meinten die zu uns.....

wir beide haben eine bestätgung das wir umziehen dürfen

nun brauchen wir eine mietgarantie-.-

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#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@planki:

quote:<hr size=1 noshade>nun brauchen wir eine mietgarantie <hr size=1 noshade>


Weil die der zukünftige Mieter verlangt, oder warum?

Zuständig für die Erteilung der Zusicherung zur Übernahme der künftigen Miete ist das Jobcenter am bisherigen Wohnort. Diese Zuständigkeit ist ganz eindeutig in § 22 Abs. 4 SGB II geregelt. Jede anders lautende Auskunft des Jobcenters ist schlichtweg falsch.

Leistungsrechtlich braucht Ihr diese Zusicherung auch nicht, sondern könnt den Umzug auch so durchführen. Jedenfalls dann, wenn Ihr keine Umzugskosten benötigt. Wenn natürlich der neue Vermieter die Bestätigung des Jobcenters verlangt, bevor ein Mietvertrag geschlossen wird, habt Ihr leider ein Problem und Ihr müsst versuchen, den Vermieter möglichst lange hinzuhalten und beim Jobcenter Druck zu machen.

Gruß,

Axel

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