Hallo!
Ich hätte da mal eine Verständnisfrage!
Geht es, dass die Sperrzeit nachträglich verhängt wird, sprich Geld zurückgezahlt werden muss?
Beispiel zum Verständnis:
Kündigung zum 29.07.2013, danach einige Monate ALG erhalten, Anfang Juli 2014 Schreiben der Agentur dass für den Zeitraum ab 29.07.2013 bis XX.XX.2013 die Sperrzeit eingetreten ist.
Ich finde im SGB nichts....oder stelle mich zu blöd an...
Vielleicht könnt ihr ja helfen!?
VG
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nachträgliche Sperrzeit
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



§159
II S. 1 SGB III:
"Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet
"
quote:<hr size=1 noshade>sprich Geld zurückgezahlt werden muss <hr size=1 noshade>
AFAIK kann das auch mit zukünftigen Zahlungen verrechnet werden.
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Hallo!
Ja, den 159 hab ich auch gelesen. Aber mein Problem ist ja das, dass im og Fall die Sperrzeit auch an dem darauffolgenden Tag beginnen soll. nur eben NACHTRÄGLICH!Geht das? Gibt es da etwas wie Vertrauensschutz, Verjährung oä? DARÜBER habe ich leider nichts gefunden!
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quote:
dass im og Fall die Sperrzeit auch an dem darauffolgenden Tag beginnen soll. nur eben NACHTRÄGLICH!Geht das?
Ja wie denn sonst? Im Voraus kann man dich schlecht sperren, wenn man erst hinterher von dem Anlaß erfährt.

quote:
Gibt es da etwas wie Vertrauensschutz, Verjährung oä?
Vertrauensschutz nein. Die Sperrung erfolgt ja, wenn es eine Grundlage dazu im SGB gibt, sprich wenn der Leistungsempfänger dazu Anlaß gegeben hat. Hat er das aber, kann er keinen Vertrauensschutz dafür behaupten, daß er den Sperrgrund verschwiegen hat.
Verjährt ist der Anspruch natürlich irgendwann, aber nicht schon nach einem Jahr.
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hm....ich war halt naiv und hab mir vorgestellt, dass die Prüfung, ob eventuell eine Sperrzeit eintreten muss im Zusammenhang mit der Gewährung von ALG geprüft wird aber ich wurde eines besseren belehrt!
Rein theoretisch könnte die Agentur also auch nach 5 Jahren noch ankommen und sagen "ups! Wir haben gerade entdeckt wieso Sie überhaupt gekündigt wurden..."?
Naja, ist ja auch irgendwo richtig!
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@BigiBigiBigi:
Woher bitte nimmst Du denn die Erkenntnis, dass der TE uvollständige oder unwahre Angaben gemacht hat? Ich vermag das den bisherigen Beiträgen nicht zu entnehmen. Und selbstverständlich gelten auch für die Gewährung von ALG I die §§ 45
und 48 SGB X
, sodass es durchaus einen Vertrauensschutz geben KANN.
@lemibi:
Von wem, wie und aus welchem Grund wurde seinerzeit das Arbeitsverhältnis beendet und was wurden diesbezüglich von Dir und vom ehemaligen Arbeitgeber für Angaben gemacht? Im Rahmen der Beantragung von ALG I muss ja der Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen, in der unter anderem Angaben zu den Umständen der Kündigung gemacht werden müssen.
quote:<hr size=1 noshade>ich war halt naiv und hab mir vorgestellt, dass die Prüfung, ob eventuell eine Sperrzeit eintreten muss im Zusammenhang mit der Gewährung von ALG geprüft wird <hr size=1 noshade>
Das ist überhaupt nicht naiv, sondern grundsätzlich richtig. Darum stellt sich mir schon die Frage, warum sich erst jetzt herausgestellt haben soll, dass seinerzeit die Gründe für die Verhängung einer Sperrzeit vorgelegen haben. Ebenso interessant ist in dem Zusammenhang aber eben auch, warum diese Gründe erst jetzt bekannt wurden.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "
Hallo!
Das Arbeitsverhältnis wurde vom AG beendet, fristlos! Das war wohl auch berechtigt! Beim Amt wurde alles gemeldet.
Trotzdem kam die Sperrzeit fast ein Jahr später. Ich finde das schon etwas bedenklich und würde gern wissen, ob jemand eine Fundstelle aus dem Gesetz kennt, wo diese "Nachprüfung" sich an irgendwelche zeitlichen Grenzen halten müsste...!
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-- Editiert lemibi am 01.08.2014 15:37
4 Jahre, §50
IV SGB X.
Zwar gibt es den von AxelK angesprochenen Vertrauensschutz, aber hier dürfte §45
II S. 3 Alt. 3 SGB X greifen - daß bei berechtigter fristloser Kündigung eine Sperre erfolgt, dürfte man zu wissen haben:
"Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit [...] er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
"
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@BigiBigiBigi:
Ich weiß ja nicht. Der Arbeitsagentur sind die Umstände, die zur Kündigung geführt haben bekannt. Gleichwohl wird ALG I ohne Verhängung einer Sperrzeit bewilligt. Und von dem Leistungsempfänger erwartest Du, dass er weiß, dass dieser Bescheid falsch ist und das Geld irgendwann zurückgefordert wird?
Für mich ist das ein geradezu klassischer Fall des Vertrauensschutztes, insbesondere auch, wenn die Sperrzeit dann erst knapp 1 Jahr später festgestellt wird.
Ich würde es auf jeden Fall mit einem Widerspruch und ggf. wohl auch mit einer Klage versuchen.
@lemibi:
Wurde das ALG seinerzeit lediglich vorläufig bewilligt? Falls ja, wie wurde die Vorläufigkeit begründet?
Wenn keine vorläufige Bewilligung vorlag, solltest du m.E. Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid einlegen und zur Begründung darauf verweisen, dass Du seinerzeit auf die Richtigkeit des Bescheides vertraut und die erhaltenen Leistungen zeitnah und vollständig verbraucht hast.
Welche Rechtsgrundlage gibt die Agentur für Arbeit eigentlich für die Aufhebung, bzw. Erstattungsforderung an? Wird irgendeine Aussage dazu getroffen, warum diese Entscheidung erst jetzt getroffen werden konnte?
Gruß,
Axel
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