reha und dann?

1. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
illusion5
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 52x hilfreich)
reha und dann?

Hallo wer weiss Rat?Bin im moment zur medizinischen Reha diese hatte jedoch keinen Erfolg bei mir so dass ich mit den gleichen Beschwerden bzw Schmerzen wieder entlassen werde:Bin in einem gekündigten Arbeitsverhältniss krank geworden und seit einigen Monaten krank geschrieben dann zur Reha .Meine Fragen :kann mein Arzt mich trotz der Emppfehlung der Ärzte weiter krank schreiben und was macht die Krankenkasse in solchen Fällen ?kann sie das Krankengeld verweigern?Die Ärzte haben mir bescheinigt das ich meine alte Arbeit nicht mehr ausüben darf (unter 3 Stunden arbeitsfähig)nur noch leichte Tätigkeiten.Jedoch für den allgemeinen Arbeitsmarkt für 8Stunden dann nur leichte Tätigkeiten!Wie passt das alles zusammen?Danke für Antworten!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@illusion

wäre besser gewesen, du hättest deinem alten beitrag den weiteren verlauf beigefügt

http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=101798

die reha läuft noch?
dann sind alles ungelegte eier.
erstmal abwarten, ob du au entlassen wirst.

zu deiner beruhigung:

ja, der behandelnde arzt kann dich krank schreiben, auch wenn du arbeitsfähig entlassen würdest. der behandelnde ist maßgebend.
ja, das kg läuft weiter.
völlig normal, wenn du im alten beruf nicht mehr volle leistung bringen kannst, in anderen aber 8 stunden.

z.b. ein maurer mit mehrfachem bandscheibenvorfall kann möglicherweise im büro leichte tätigkeiten in wechselnder haltung machen.

sunbee

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
illusion5
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 52x hilfreich)

hallo meine reha ist nun seit dem 3.7 beendet,wie zu erwarten arbeitsfähig .Der Arzt der Klinik hat auf die die entlassungsmitteilung an den Hausarzt vermerkt das ich noch sehr beeinträchtigt von den Schmerzen bin und begleitend noch evt eine Gesprächstherapie empfohlen.Mein behandelnder Arzt hat mich erstmal weiter krankgeschrieben und will den kompletten Kurbericht abwarten.Da ich im Krankengeldbezug bin hat mich die Krankenkasse aufgefordert mit dem Auszahlschein auch die Entlassungsmitteilung der Kurklinik mitzuschicken!Kann die Krankenkasse rückwirkend ihre Zahlung einstellen oder wie geht es weiter?Mfg!

-- Editiert von illusion5 am 07.07.2008 15:43:06

36x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
illusion5
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 52x hilfreich)

Weiss denn niemand rat?Mfg!

9x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@illusion

sorry, aber du liest offensichtlich die antworten nicht. was macht es für einen sinn, alles 50 mal zu wiederholen?
:(
DAS KRANKENGELD LÄUFT, SOLANGE DU ARBEITSUNFÄHIG BIST U: NICHT AUSGESTEUERT.

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
illusion5
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 52x hilfreich)

Hallo zusammen.Hoffe mir kann jemand weiterhelfen,wie oben bereits erwähnt bin ich aus der Reha arbeitsfähig entlassen worden,aber mein Hausarzt hat mich weiter au geschrieben , nun stellt sich die krankenkasse quer und will das krankengeld nur unter vorbehalt auszahlen bis der vollständige entlassungsbericht vorliegt und der mdk entscheiden kann ob au vorliegt oder nicht,sollte der mdk mich für arbeitsfähig halten müsste ich dann das krankengeld zurückzahlen und hätte für diesen zeitraum dann keine einnahmen!Woher bekommt man für diesen Zeitraum Geld?Mfg

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@illsion

was die gkv macht ist typisch. muß dich aber nicht beunruhigen.

du solltest dich von einem FACHarzt au schreiben lassen.
wenn der mdk ddich für arb.fähig hält, legst du (am besten der arzt) widerspruch ein. sollte deine gkv die dreistigkeit besitzen trotz klarer gesetzlicher richtlinien das kg dann vorläufig nicht zu zahlen, gehst du zum sozialgericht und beantragst eine eilanordnung. das ist kostenlos, hilfe dazu bekommst du vom rechtspfleger am gericht.
dann solltest du zeitgleich (zur abhilfe einer finanziellen notlage) alg2 beantragen.

es ist zwar ätzend für den einzelnen, aber immer wieder versuchen gkv mithilfe des mdk arbeitsunfähigkeiten zu widerlegen obwohl gerichte dahingehend bereits entschieden haben: der behandelnde niedergelassene arzt ist entscheidend für die beurteilung einer au.
der mdk hat keine sonderrechte!

ein tipp: nutz mal die suchfnktion hier und lies dich durch entsprechende beiträge. du findest ne menge infos und hilfe!

sunbee

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Vor allem musst du dich umgehend bei der Arbeitsagentur aus dem Krankenstand zurückmelden. Versäumst du das, kannst du erhebliche finanzielle Einbußen erleiden.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@illusion

quote:
Vor allem musst du dich umgehend bei der Arbeitsagentur aus dem Krankenstand zurückmelden. Versäumst du das, kannst du erhebliche finanzielle Einbußen erleiden.


lass dir nix einreden. eine arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führt mit sicherheit nicht zu finanziellen einbußen.

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Lass dir nichts einreden und entscheide selbst, ob du vorsichtshalber den Gang zur Arbeitsagentur antrittst.
Wird die AU aufrecht erhalten, ist eh' alles in Butter.
Wird die AU gekippt, hast du wenigstens nichts versäumt. Nachträglich würde nämlich nicht gezahlt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@illusion

quote:
aber mein Hausarzt hat mich weiter au geschrieben


solange dieses dokument gültig ist, verändert sich nichts seitens der agentur f. arbeit. eine arb.losmeldung bleibt aufrecht, eine arbeitsuchendmeldung ist während einer arbeitsunfähigkeit nicht möglich, wenn diese bei der arbeitslosmeldung besteht. du bist ja seit monaten krank. konzentriere dich lieber auf deine genesung, als dich hier verunsichern zu lassen. sgb III, §126 gilt hier nicht. der kommt nur zum tragen, wenn du bereits im bezug von alg1 warst und dann die arbeitsunfähigkeit eintritt.
hier gilt sgb III, §142. dein anspruch verfällt nicht, er ruht *nur* bis zur genesung.

zu deinem verständnis: eine arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden arztes hat IMMER gültigkeit, auch wenn es hier user gibt, die das gegenteil behaupten.

sunbee

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