§ 48 SGB X
sieht vor, dass ein bestehender Bescheid (" Verwaltungsakt") mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden soll, wenn z.B. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Bei einer nach dem letzten Bescheid eingetretenen Verschlimmerung, die zu einem höheren Grad der Schädigungsfolge führt und insofern höhere Rentenzahlungen auslöst, wäre dies der Fall.
Begrenzt werden Nachzahlungszeiträume auf einen Zeitraum von 4 Jahren, da § 48 einen Verweis auf § 44 SGB X
enthält, wo dies so vorgesehen ist.
Nun gibt es für Kriegsopfer, um dies mir hier geht, aber darüber hinaus noch Regelungen in § 60 BVG. Danach erfolgt die Versorgungszahlung auch bei der Beantragung höherer Leistungen frühestens mit dem Antragsmonat. Eine Ausnahme ist nur gegeben, wenn der Beschädigte "ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert" war. In diesem Fall "beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird."
Ich habe BSG-Urteile gefunden, wonach § 60 BVG Vorrang vor § 48 SGB X
haben soll, sofern die Konstellation vorliegt, dass jemand (z.B. aufgrund eines schweren Traums) nicht rechtzeitig einen Antrag gestellt hat. In diesem Fall soll auch eine sehr weit zurückreichende nachträgliche Leistungsgewährung möglich sein, weil die 4-Jahresbegrenzung aus SGB X nicht anzuwenden sei.
Wie ist es aber nun, wenn jemand aus eigenem Verschulden versäumt hat, rechtzeitig einen Antrag auf Höherstufung zu stellen, aber dennoch belegen kann, dass eine Verschlimmerung im Sinne des § 48 SGB X
schon vor 4 Jahren eingetreten ist? Hat § 60 BSG generell Vorrang, oder gibt es ein Meistbegünstigungsprinzip, wonach die günstigere Regelung des § 48 SGB X
anzuwenden ist?
rückwirkende Verschlimmerung von Schädigungsfolgen: §48 SGB X oder § 60 BVG maßgeblich?
@pa:
Wenn der Geltungsbereich des BVG eröffnet ist, und das dürfte bei Dir der Fall sein, dann geht dieses als Spezialvorschrift den Regelungen des SGB X vor.
Gruß,
Axel
Ich danke Dir.
Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte bereits 1993 beantragt, eine weitere Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anzuerkennen. Dies wurde 1994 abgelehnt, weil angeblich kein kausaler Zusammenhang zur Schädigung bestünde. Allerdings hätte die damalige Ausprägung der Gesundheitsstörung ohnehin noch keine GdS-Erhöhung gerechtfertigt.
Erst 2011 unternahm der Geschädigte einen neuen Versuch und beantragte erneut die Anerkennung der Gesundheitsstörung als neue Schädigungsfolge. Der Gutachter entschied 2013, dass zweifellos eine Schädigungsfolge vorliegt. Aufgrund der erhobenen Befunde und des langsamen Verlaufs der Krankheit wurde der Zeitpunkt, ab dem diese GdS-relevant war, auf 2005 taxiert. Rentennachzahlungen erfolgten jedoch erst ab 2011.
Wagst Du eine Prognose, ob man den (abgelehnten) Antrag aus 2011 nach § 60 BVG gelten lassen kann?
Oder wäre die Tatsache, dass 1994 eine Anerkennung als Schädigungsfolge abgelehnt wurde, ein ausreichender Hinderungsgrund nach § 60 BVG, dass die eingetretene Verschlimmerung nicht früher beantragt wurde? Der Geschädigte musste ja davon ausgehen, dass diese für seine Kriegsopfer-Rentenhöhe irrelevant ist
Falls mit § 60 BVG nicht argumentiert werden kann:
Ich meine, dass auch im Geltungsbereich des BVG die Regelungen des § 44 SGB X
(Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes) greifen müssten. Der Bescheid aus 1994 war insofern rechtswidrig, als dass von einem Sachverhalt (fehlende Kausalität der Gesundheitsstörung zur Schädigung) ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Allerdings war der Bescheid in Bezug auf den Gesamt-GdS nicht zu beanstanden.
Meinst Du, dass man trotzdem auf Basis des § 44 SGB X
eine Rentennachzahlung erwirken kann?
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