Guten,
ich hatte einen Überprüfungsantrag an das jobcenter gestellt im Nachgang eines Ablehnungsbescheids. Zunächst hatte ich Widerspruch eingelegt, der wurde aus formalen Gründen abgelehnt. Ich hatte ihn eigenhändig unterschrieben, eingescannt und dann als Anhang an das Jobcenter geschickt. Dann den Überprüfungsantrag gestellt.
Nun hat mich der zuständige Teamleiter angerufen, der Überprüfungsantrag würde abgelehnt, sie würden mir aber nix schreiben. Kann das richtig sein? Man muß doch ein Schreiben erhalten. Ich kann doch keinen Widerspruch einlegen auf ein Tel.gespräch.
schriftliche Ablehnung eines Überprüfungsantrages?
3. Februar 2025
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Frage vom 3. Februar 2025 | 22:00
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
schriftliche Ablehnung eines Überprüfungsantrages?
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#1
Antwort vom 3. Februar 2025 | 22:54
Von
Status: Philosoph (13154 Beiträge, 4471x hilfreich)
Zitat:Ich kann doch keinen Widerspruch einlegen auf ein Tel.gespräch.
Doch, kannst Du. Ein Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden, muss allerdings - auf Verlagen - schriftlich bestätigt werden (§ 33 SGB X analog zu § 37 VwVfG).
Schreib also an das Jobcenter, weise auf die telefonische Ablehnung hin, und forder das Jobcenter auf, die Ablehnung schriftlich zu bestätigen. Rein vorsorglich legst Du im gleichen Schreiben direkt Widerspruch gegen die mündliche Ablehnung Deines Ü-Antrages ein.
Alternative dazu:
Dein ursprünglicher Widerspruch wurde per schriftlichem Widerspruchsbescheid als unzulässig verworfen? Von wann ist der Widerspruchsbescheid?
Ein eigenhändig unterschriebenes und dann als Mailanhang versandtes (und wohl nachweislich eingegangenes) Widerspruchsschreiben dürfte dem Schriftformerfordernis entsprechen. Der Widerspruch wurde deshalb wohl zu unrecht verworfen und wenn die Frist noch nicht um ist, kannst Du gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht erheben.
Gruß,
Axel
-- Editiert von User am 3. Februar 2025 22:56
#2
Antwort vom 4. Februar 2025 | 12:29
Von
Status: Unbeschreiblich (35888 Beiträge, 6091x hilfreich)
Wenn der Widerspruch abgelehnt wurde mit einem schriftlichen *Widerspruchsbescheid*, kann man Klage am SG erheben.ZitatZunächst hatte ich Widerspruch eingelegt, der wurde aus formalen Gründen abgelehnt. :
Ein Widerspruch wird zB abgelehnt, weil er unzulässig und/oder unbegründet ist.
Was meinst du mit---aus formalen Gründen?
Das geht, aber dürfte wohl auch nichts in deinem Sinne bringen.ZitatIch kann doch keinen Widerspruch einlegen auf ein Tel.gespräch. :
Gegen was hattest du überhaupt Widerspruch erhoben und wann?
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