schriftliche Ablehnung eines Überprüfungsantrages?

3. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Markbrandis
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
schriftliche Ablehnung eines Überprüfungsantrages?

Guten,
ich hatte einen Überprüfungsantrag an das jobcenter gestellt im Nachgang eines Ablehnungsbescheids. Zunächst hatte ich Widerspruch eingelegt, der wurde aus formalen Gründen abgelehnt. Ich hatte ihn eigenhändig unterschrieben, eingescannt und dann als Anhang an das Jobcenter geschickt. Dann den Überprüfungsantrag gestellt.
Nun hat mich der zuständige Teamleiter angerufen, der Überprüfungsantrag würde abgelehnt, sie würden mir aber nix schreiben. Kann das richtig sein? Man muß doch ein Schreiben erhalten. Ich kann doch keinen Widerspruch einlegen auf ein Tel.gespräch.

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13154 Beiträge, 4471x hilfreich)

Zitat:
Ich kann doch keinen Widerspruch einlegen auf ein Tel.gespräch.


Doch, kannst Du. Ein Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden, muss allerdings - auf Verlagen - schriftlich bestätigt werden (§ 33 SGB X analog zu § 37 VwVfG).

Schreib also an das Jobcenter, weise auf die telefonische Ablehnung hin, und forder das Jobcenter auf, die Ablehnung schriftlich zu bestätigen. Rein vorsorglich legst Du im gleichen Schreiben direkt Widerspruch gegen die mündliche Ablehnung Deines Ü-Antrages ein.

Alternative dazu:

Dein ursprünglicher Widerspruch wurde per schriftlichem Widerspruchsbescheid als unzulässig verworfen? Von wann ist der Widerspruchsbescheid?

Ein eigenhändig unterschriebenes und dann als Mailanhang versandtes (und wohl nachweislich eingegangenes) Widerspruchsschreiben dürfte dem Schriftformerfordernis entsprechen. Der Widerspruch wurde deshalb wohl zu unrecht verworfen und wenn die Frist noch nicht um ist, kannst Du gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht erheben.

Gruß,

Axel

-- Editiert von User am 3. Februar 2025 22:56

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35888 Beiträge, 6091x hilfreich)

Zitat (von Markbrandis):
Zunächst hatte ich Widerspruch eingelegt, der wurde aus formalen Gründen abgelehnt.
Wenn der Widerspruch abgelehnt wurde mit einem schriftlichen *Widerspruchsbescheid*, kann man Klage am SG erheben.

Ein Widerspruch wird zB abgelehnt, weil er unzulässig und/oder unbegründet ist.
Was meinst du mit---aus formalen Gründen?

Zitat (von Markbrandis):
Ich kann doch keinen Widerspruch einlegen auf ein Tel.gespräch.
Das geht, aber dürfte wohl auch nichts in deinem Sinne bringen.

Gegen was hattest du überhaupt Widerspruch erhoben und wann?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 284.110 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
114.634 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.