Guten Tag,
ich habe eine Frage zu folgender fiktiver Situation:
Eine unter 25-jährige Person ohne geregeltes Einkommen bezieht eine eigene Wohnung (Erstauszug aus Elternhaus) und beantragt wenige Wochen später Bürgergeld. Der Lebensunterhalt wurde zwischenzeitlich durch Ersparnisse und finanzielle Aufwendungen der Familie gedeckt.
Die Übernahme der Unterkunftskosten (KDU) wird abgelehnt mit Verweis auf §22 Absatz 5 SGB 2:
Zitat:Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
Gehen wir einfach davon aus dass dem so ist.
Die unter 25-jährige Person sucht das Jugendamt auf und erhält nach einem längeren Gespräch eine Bescheinigung darüber, dass das Zusammenleben mit den Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht zumutbar ist.
Wenn eine solche Bescheinigung VOR Auszug eingereicht wird, reicht das dem Jobcenter i.d.R. als Nachweis und der Antrag auf eine eigene Wohnung wird bewilligt.
Allerdings erfolgte hier der Auszug ja bevor diese Bescheinigung beantragt wurde.
Folgender Auszug aus dem SGB 2 scheint daher gegeben:
Zitat:Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat.
die Bescheinigung wurde erst nach dem Auszug eingeholt -> JC nicht zur Übernahme der KDU verpflichtet würde ich hier erstmal sagen.
Allerdings gilt dies ja nur für unter 25-jährige Personen, die zum Zeitpunkt des Auszuges aus dem Elternhaus schon im Leistungsbezug standen, was hier nicht der Fall war. Rund ein viertel Jahr liegen zwischen Auszug und Antrag auf Bürgergeld.
Muss die Bescheinigung des Jugendamts daher dann anerkannt werden, auch wenn der Auszug in der Absicht erfolgte, die Bedingungen für die Leistungsgewährung herbeizuführen (Missbrauchsklausel, erstes Zitat)?
Danke im Voraus
-- Editiert von User am 20. Juli 2024 18:14