u25 - Auszug und nachträglicher Nachweis der Notwendigkeit

20. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
kuteis
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
u25 - Auszug und nachträglicher Nachweis der Notwendigkeit

Guten Tag,

ich habe eine Frage zu folgender fiktiver Situation:

Eine unter 25-jährige Person ohne geregeltes Einkommen bezieht eine eigene Wohnung (Erstauszug aus Elternhaus) und beantragt wenige Wochen später Bürgergeld. Der Lebensunterhalt wurde zwischenzeitlich durch Ersparnisse und finanzielle Aufwendungen der Familie gedeckt.

Die Übernahme der Unterkunftskosten (KDU) wird abgelehnt mit Verweis auf §22 Absatz 5 SGB 2:

Zitat:
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.


Gehen wir einfach davon aus dass dem so ist.

Die unter 25-jährige Person sucht das Jugendamt auf und erhält nach einem längeren Gespräch eine Bescheinigung darüber, dass das Zusammenleben mit den Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht zumutbar ist.

Wenn eine solche Bescheinigung VOR Auszug eingereicht wird, reicht das dem Jobcenter i.d.R. als Nachweis und der Antrag auf eine eigene Wohnung wird bewilligt.

Allerdings erfolgte hier der Auszug ja bevor diese Bescheinigung beantragt wurde.
Folgender Auszug aus dem SGB 2 scheint daher gegeben:
Zitat:
Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat.


die Bescheinigung wurde erst nach dem Auszug eingeholt -> JC nicht zur Übernahme der KDU verpflichtet würde ich hier erstmal sagen.

Allerdings gilt dies ja nur für unter 25-jährige Personen, die zum Zeitpunkt des Auszuges aus dem Elternhaus schon im Leistungsbezug standen, was hier nicht der Fall war. Rund ein viertel Jahr liegen zwischen Auszug und Antrag auf Bürgergeld.
Muss die Bescheinigung des Jugendamts daher dann anerkannt werden, auch wenn der Auszug in der Absicht erfolgte, die Bedingungen für die Leistungsgewährung herbeizuführen (Missbrauchsklausel, erstes Zitat)?



Danke im Voraus


-- Editiert von User am 20. Juli 2024 18:14

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34019 Beiträge, 5877x hilfreich)

Die JA-Bescheinigung könnte helfen... wenn man dem JC auch selbst noch glaubhaft machen kann, dass der Auszug tatsächlich notwendig und nicht aufschiebbar war.

Da du aber oben schreibst, dass die Familie den U25 sogar noch finanziell unterstützt hat, weil seine eigenen Ersparnisse nicht ausreichten... fragt sich, WAS das Jugendamt da bescheinigt hat.

Zitat (von kuteis):
die Bescheinigung wurde erst nach dem Auszug eingeholt -> JC nicht zur Übernahme der KDU verpflichtet würde ich hier erstmal sagen.
Dem stimme ich erstmal zu.
Zitat (von kuteis):
Muss die Bescheinigung des Jugendamts daher dann anerkannt werden
Der U 25 sollte diese JA-Bescheinigung vorlegen. Der Einzelfall und dessen Glaubhaftmachung zählen mehr als 2 Sätze im Gesetz.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 276.334 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.622 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.