Guten Tag,
Ich habe folgendes Problem ich bekomme zur Zeit ALG 1 von nicht einmal 600 € . Ich zahle 'glücklicher' Weise keine Miete, da ich im Eigentum lebe, deshalb fällt Mietzahlung weg. Allerdings bleiben alle anderen Zahlungen natürlich bestehen. Ich brauche hier wohl nicht Auflisten, nehme ich an wie sehr dieser Betrag einfach nicht ausreicht um über die Runden zu kommen.
Nun läuft mein ALG 1 demnächst aus und ich möchte, ehr gesagt muss, ALG 2 beantragen. Mein Sohn ist im April 2021 18 Jahre alt geworden und hat zur Zeit einen Job. Er verdient dort auch nicht viel, aber immerhin mehr als ich zur Verfügung habe. Er will und wird dann auch in dem Betrieb wo er jetzt ist, eine Ausbildung machen. Er wohnt noch bei mir , Plan ist dies so zu lassen bis er durch ist mit der Ausbildung, er zahlt sein Essen und Trinken weitgehend selber Auch dinge wie, Fahrkarte, Telefon etc. . Die Nebenkosten zahle ich. Wenn es möglich ist gibt er mir etwas dazu. Sein Vater hat sich schon lange aus der Verantwortung gezogen. Nun möchte ich wissen. Wenn ich einen ALG 2 Antrag stelle, wie gebe ich die Wohnsituation an ? Weil ich ja keine Miete von meinem Sohn beziehe und ich auch 'nur für mich' Leistungen beantragen möchte , also Strom, Wasser, Heizung , Wie wird dies aufgeteilt ? Also Ist es noch eine Bedarfsgemeinschaft wenn er seins selber bezahlt ? Und er ist ja auch nicht in meinen Räumen sondern nur in seienm Zimmer und 3 - 4 Tage die Woche auch kaum zu Hause.
Ich weiss nicht wie ich das angeben soll. Kann mir da jemand weiterhelfen ? Ich habe das Netz schon auf den Kopf gestellt aber irgendwie nicht meien Situation. Über einen Schubs in die richtige Richtung wäre ich sehr dankbar. Vielen Dank
MfG
Sandra
von ALG I auf ALG II
Bescheid anfechten?
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@Sandra:
Du bildest mit Deinem Sohn eine Bedarfsgemeinschaft, solange er unter 25 ist und bei Dir wohnt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Dein Sohn seinen eigenen Bedarf, bestehend aus der Regelleistung (für Deinen Sohn 360 Euro) + 1/2 der Unterkunftskosten aus eigenem Einkommen decken kann. Dann gehört er nicht mehr zur BG, Du bekommst aber gleichwohl nur die Hälfte der Unterkunftskosten.
Angeben musst Du also auf jeden Fall, dass Dein Sohn bei Dir wohnt. Auch Angaben zu seinem Einkommen (brutto und netto) musst Du machen, damit die Zugehörigkeit zur BG geprüft werden kann. Erhält Dein Sohn, bzw. Du für ihn, noch Kindergeld? Das wird ebenfalls als Einkommen des Sohnes gerechnet und spätestestens dann, wenn er eine Ausbildung beginnt, dürfte wieder ein Anspruch darauf bestehen.
Du zahlst zwar keine Miete, hast aber selbstverständlich trotzdem Unterkunftskosten zu bezahlen, wie z.B. Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Wasser, Heizung, Müllgebühren usw. Diese Kosten musst Du gegenüber dem Jobcenter nachweisen und diese werden zusätzlich zur Regelleistung bis zur Höhe der maximal angemessenen Kosten für einen Mieterhaushalt übernommen. Kosten, die in größeren als monatlilchen Abständen zu zahlen sind, werden jeweils im Monat der Fälligkeit übernommen. Gehört Dein Sohn zur BG, wird selbstredend auch sein KdU Anteil übernommen, gehört er aufgrund der Höhe des eigenen Einkommens nicht zur BG, erhälst Du die Hälfte der KdU. Strom ist aus der Regelleistung zu zahlen, außer ggf. Heizstrom.
Du erhälst also die Regelleistung von derzeit 449 Euro zzgl. 1/2 der KdU. Dein Sohn erhält - wenn sein Einkommen nicht reicht - die Regelleistung in Höhe von derzeit 360 Euro und ebenfalls 1/2 der KdU.
Gruß,
Axel
So, wie sie ist. Zu zweit im Haushalt. Als 2er BGZitatWenn ich einen ALG 2 Antrag stelle, wie gebe ich die Wohnsituation an ? :
Die Wohnkosten werden dann für 2 Personen (also hälftig) auf euch beide verteilt.
Wenn er zu Hause ist, nutzt er vermutlich Flur, Bad, Küche??ZitatUnd er ist ja auch nicht in meinen Räumen sondern nur in seienm Zimmer und 3 - 4 Tage die Woche auch kaum zu Hause. :
Das ist dem Jobcenter eigentlich egal. Er wohnt dort und wird kopfanteilig=hälftig bei den Kosten berücksichtigt.
Das Einkommen deines Sohnes wird mit Erwerbs-Freibetrag (100,- +20%) berücksichtigt und mindert seinen Bedarf.
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ZitatDas ist dem Jobcenter eigentlich egal. Er wohnt dort und wird kopfanteilig=hälftig bei den Kosten berücksichtigt. :
Das Einkommen deines Sohnes wird mit Erwerbs-Freibetrag (100,- +20%) berücksichtigt und mindert seinen Bedarf.
Ok, meine 'Befürchtung' in der Sache ist, dass er dann herangezogen wird praktisch, für mich mitzuzahlen.
-- Editiert von SandraMatern am 07.01.2022 19:21
Zitat:Ok, meine 'Befürchtung' in der Sache ist, dass er dann herangezogen wird praktisch, für mich mitzuzahlen.
Die Befürchtung ist unbegründet. Dein Sohn muss nicht für Dich aufkommen, jedenfalls nicht im Geltungsbereich des SGB II. Das einzige was ziemlich sicher passieren wird, ist - wie bereits erwähnt - dass Dein Sohn, jedenfalls rechnerisch, für die Hälfte der Unterkunftskosten aufkommen muss. Wir Ihr das untereinander regelt, ist Eure Sache.
Gruß,
Axel
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