wer blickt hier durch?

21. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
honoress
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
wer blickt hier durch?

Greetings, Fachleute,

folgenden Fall moechte ich zur Beurteilung und Beantwortung einiger Fragen hier einstellen:

Vorgeschichte:
Frau a) und Herr b) pfegten eine langjaehrige Beziehung, die aufgrund persoenlicher Differenzen und Krankheit von Frau a) nach über 10 Jahren zerbrach.
Herr b) machte sich waehrend eines ueblen Streites der Koerperverletzung schuldig und zeigte sich selbst an. Frau a) wiegelte auf Nachhaken des Gerichts und StA die Tat -aufgrund angeblicher Reue des Herrn b) - erheblich ab, woraufhin er mit einer sehr geringen Strafe davonkam.

Parallel hierzu verpflichtete sich Herr b) via privaten Unterhaltsvertrages, mtl. 500,-- Euro an Frau a) zu zahlen (da er an ihrer Krankheit nicht unschuldig ist), solange sie nicht arbeiten gehen kann. Hinzu kommt, dass Herr b) der Frau a) reichlich Geld schuldet, welches sie ihm zugute kommen liess, als sie selbst noch gut verdiente resp. spaeter von ihrem Vater geschenkt bekam. (Autoreparaturen, Anwaltskosten, Strom / Telefonrechnungen, sogar die Geldstrafe fuer die KV!!!!, etc.)

Die Lebenssituation beider verschlechterte sich: Frau a)'s Krankheit verschlimmerte sich, Herr b) wurde arbeitslos und betstritt die Unterhaltszahlungen nunmehr von "Nebenjobs", die er dem Sozialträger (ARGE oder auch Jobcenter) nicht meldete! Frau a) kassierte aber den Unterhalt!

Kürzlich eröffnete Herr b) der Frau a), dass er ab sofort nicht mehr gewillt sei, die Unterhaltszahlungen zu leisten. Während seiner Arbeitslosigkeit haette er den Unterhalt angeblich von der Sterbeversicherung seines Vaters finanziert, die numehr "aufgebraucht sei" und sei vor- und nach deren Auszahlung eben o.g. "Nebenjobs" nachgegangen, die nunmehr gekuendigt seien, weil er "auf den Stress, nur fuer Frau a) arbeiten zu gehen" ja nun "gar keinen Bock" mehr habe, "ihm persoenlich wurerden die Sozialleistungen ja genuegen."

Hieraus ergeben sich fuer mich folgende Fragen, die ihr mir hoffentlich beantworten koennt:

1. Herr b) hat die Auszahlung der Sterbeversicherung des Vaters gegenueber der ARGE sowie das Annehmen diverser Nebenjobs (alle von 500 - 1.500 Euro /Monat) ueber Jahre nicht angegeben.
Ist das Sozialleistungsbetrug, Schwarzarbeit, Steuerbetrug oder wie oder was?

2. Welches Strafmass wuerde er in etwa erhalten, wenn das herauskaeme?

3. Hat sich Frau a) mit schuldig gemacht, weil sie die Unterhaltszahlungen angenommen hat bzw. macht sie sich ab JETZT schuldig, wenn sie Herrn b) -wider besseren Wissens- nicht meldet?

4. Herr b) gab Frau a) zu verstehen, dass ein privater Unterhaltsvertrag ohnehin "nichtig" sei, seine vorherigen Schulden durch die Unterhaltszahlungen "lange abgeglichen" seien und dass ihr mangels Heiratsurkunde "der Dreck unter'm Fingernagel" zustuende.
Ist ein privater Unterhaltsvertrag wirklich nichtig oder gar "sittenwidrig", wie sich Herr b) ausdrueckte?

Ich weiss, hier ist ein bisschen Familien-, Straf- und Sozialrecht durcheinandergeraten, aber ich wusste es halt nicht besser zu posten. Bei Bedarf bitte verschieben.

Vielen Dank fuer Antworten im voraus,
honoress

-----------------
""

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@honoress:

Zu 1.)

Die Auszahlung der Sterbegeldversicherung wäre m.E. für den Bezug von ALG II sogar unschädlich gewesen, wenn davon tatsächlich - wie es ja vorgesehen ist - lediglich die Bestattungskosten getragen worden wären. Ein Auszahlungsbetrag, der die Bestattungskosten übersteigt, hätte selbstverständlich dem Jobcenter gemeldet werden müssen.

Das Verschweigen von Einkommen zu Lasten des Sozialleistungsträgers erfüllt selbstverständlich den Tatbestand des Betruges. Ob darüber hinaus auch Schwarzarbeit und/oder Steuerhinterziehung vorliegt, liegt an der Ausgestaltung der entsprechenden Arbeitsverhältnisse und kann hier nicht beurteilt werden.

Zu 2.)

Wenn Herr b) nicht einschlägig vorbestraft ist (die Körperverletzung ist hier nicht einschlägig), wird es zu einer Geldstrafe komme. Das Strafmaß dürfte vermutlich - auch abhängig von der Schadenhöhe - bei ca. 50 bis 100 Tagessätzen liegen. Bei einschlägiger Vorstrafe oder sehr hoher Schadensumme sowie ggf. anderen strafverschärfenden Umständen, kommt auch eine Freiheitsstrafe in Frage, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Bewährung ausgesetzt würde.

Zu 3.)

Frau a) macht sich m.E. nicht mitschuldig, nur weil sie von den Betrugshandlungen weiß und diese nicht anzeigt. Eine gesetzliche Verpflcihtung zur Anzeigenerstattung gibt es nicht. Um Frau a) belangen zu können, müsste man ihr nachweisen, dass sie Herrn b) zu den Betrugshandlungen angestiftet hat.

Zu 4.)

Das ein Unterhaltsvertrag in jedem Fall nichtig sein sollte, halte ich für sehr unwahrscheinlich. Mir ist nicht ersichtlich, warum das so sein sollte. Eine andere Frage ist, ob der Vertrag ggf. anfechtbar wäre, was aber nicht das selbe ist, wie eine Nichtigkeit. Beides hängt aber widerum von der genauen Vertragsgestaltung ab und müsste ggf. von einem Anwalt, respektive einem Gericht geprüft werden.

Gruß,

Axel

-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38490 Beiträge, 14014x hilfreich)

Ein Unterhaltsvertrag, ausgerichtet auf ein ganzes Leben, der ist mit Sicherheit kündbar. Das muss man ja nicht einmal nach einer Scheidung zahlen. Und die Frage ist, was dieser Leistung entgegensteht. Wenn es als Abzahlen von Altschulden zu verstehen ist, dann ist er wohl dann nicht mehr aktuell, wenn diese Schulden abgezahlt ist. Wäre dann dem Sinn nach eher die Abwicklung eines Darlehensvertrages. Man könnte es auch als Schenkung ansehen. Wahrscheinlich ist es bei der Vorgeschichte ein Vertrag eigener Art, und der sollte kündbar sein.

wirdwerden

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Ich meine auch, dass der "Unterhaltsvertrag" ggf. wegen "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" gekündigt werden könnte. Es ist aber m.E. immer ein Problem, wenn innerhalb einer Partnerschaft gegenseitig Kosten übernommen werden ohne schriftlich zu vereinbaren, dass dieses später einmal zurückgezahlt werden soll, auch wenn es z.B. nur eine Vereinbarung ist, dass es ein zinsloses Darlehen sein soll. So etwas wird vor Gericht nur schwer beweisbar sein

Dass Frau A. hinsichtlich der Körperverletzung, die an ihrer jetzigen Krankheit schuld sein soll, vor Gericht nicht die Wahrheit gesagt hat, damit Herr B eine geringere Strafe erhält, ist allein ihre Entscheidung. Ihr muss klar sein, dass sich Lebensumstände schnell ändern können und Herr B nicht auf Lebenszeit der Unterhaltsverpflichtung nachkommen kann. Was hätte sie machen wollen, wenn Herr B z.B. kurzfristig verstorben wäre?

-----------------
"Scientia potentia est.
Mein Beitrag darf gerne bewertet werden."

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.360 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.