ist das prinzipiell nicht möglich oder doch? habe keine eindeutigen quellen gefunden.
mfg
kelvin
wohngeld bei bafög?
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Hallo!
so weit ich weiss ist es nicht möglich, da der Mietzuschuss ja im bafög enthalten ist.
wenn bei dir aber jemand wohnt der wohngeld bekommen würde könntet ihr es beantragen und dein mietzuschuss im bafög fällt dann weg!
ligrü topa
Guten Tag,
nähere Auskunfte bezüglich Ihrer Frage kann Ihnen auch Ihr Einwohnermeldeamt geben.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
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im sozialgesetzbuch ist ein passus beinhaltet, frag mich nicht wo genau, ich habe ihn gelesen und weiß somit, dass diese Sozialleistung des Wohngeldes nicht für Bafög-Empfänger gültig ist...
Gruß,
giulia
Hallo,
Für Studenten wird in der Regel kein Wohngeld bezahlt.
Ein Wohngeldanspruch bei Studenten ist dann ausgeschlossen, wenn der Student dem Grunde nach Anspruch auf das BAföG hat (was in der Praxis für jeden Studenten gilt).
Dabei ist es vollkommen egal, ob BAföG-Leistungen beantragt wurden oder nicht und auch, ob z.B. wegen zu hohem eigenen Einkommens oder zu hohem Einkommen der Eltern BAföG gezahlt wird oder nicht.
Der Wohngeldanspruch ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn alle Familienmitglieder eines Haushaltes dem Grunde nach Anspruch auf das BAföG haben. Ist auch nur ein Familienmitglied nicht Student, besteht Anspruch auf das Wohngeld.
Hat zum Beispiel ein Studentenpaar (unabhängig, ob miteinander verheiratet oder nicht) ein gemeinsames Kind, sind zwar die beiden Studenten nicht wohngeldberechtigt. Da das Kind aber nicht studiert und somit auch kein BAföG beantragen kann, ist der gesamte Familienhaushalt wohngeldberechtigt.
In den folgenden Fällen kann trotz den oben genannten Ausschlussgründen von Studierenden Wohngeld beantragt werden,
wenn keine nach dem BAföG förderungswürdige Ausbildung vorliegt;
wenn Ausländer den Wohngeldantrag stellen, welche die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung nicht erfüllen;
wenn die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung überschritten wurde;
wenn der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund erfolgte;
wenn die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nicht vorlagen;
wenn die Förderungshöchstdauer überschritten wurde und eine weitere Förderung dem Grunde nach nicht gegeben ist;
wenn die Ausbildung nicht im Geltungsbereich des Wohngeldgesetzes durchgeführt wird (Grenzgänger);
wenn der Zeitrahmen der Studienabschlußförderung überschritten wurde.
Gruß, Bob
schade, kann man wohl nix machen. ich fand halt es nur merkwürdig, dass ein freund von mir fast soviel bafög bekommt wie ich(fast den höchstsatz) OBWOHL er noch zu hause wohnt. d.h er muss weder miete noch essen zahlen, was idr. ja ca. 70-90% des geldes beansprucht.
tja, deutsches gesetz eben....
mfg
kelvin
Ergänzend zu den von Bob aufgezählten Fällen kenne ich noch folgenden Spezialfall, in dem ein Student Wohngeld erhalten hat ( länger her ):
1) Beide Eltern kommen bei einem
Verkehrsunfall ums Leben.
2) Der Student erbt deshalb das
Grundstück der Eltern, welches weit
entfernt vom Studienort liegt.
Der Student vermietet das (kleine)
Grundstück mit stark renovierungs-
bedürftigen Haus und bekommt dafür
immerhin 300 DM Miete.
4) Er beantragt BaFÖG und erhält
Höchstbetrag unter Berücksicht/Abzug
der Waisenrente des Vaters. Die ist aber
nicht sehr hoch, da der Vater als
Zwangsarbeiter von den Nazis nach
Deutschland verschleppt wurde und der
Vater deshalb riesige Rentenbeitrags-
lücken aufwies. Die Waisenrente der
Mutter wurde nicht ausbezahlt, da
prinzipiell nur eine Waisenrente ausbezahlt
werden durfte (!) / darf (?)
5) Der Gesetzgeber ändert das BAFÖG-
gesetz. Ab sofort wird nicht nur
das Einkommen, sondern auch das
Vermögen des Studenten zur
Berechnung des BAFÖG Bedarfs
herangezogen. Dazu wurde
der 'Einheitswert' des Grundstücks
durch 12 geteilt und als fiktive
Mieteinnahmen berücksichtigt, welche
die tatsächlichen Einnahmen um das
5 fache überstiegen. Daraufhin wird
dem Vollwaisen-Studenten überhaupt
kein BAFÖG mehr bewilligt und jegliche
Zahlungen von heute auf morgen
eingestellt.
6) Der Student meint, daß ihm wenigstens
ein Wohnzuschuß zusteht und
beantragt Wohngeld. Großzügigerweise
gewährt ihm der deutsche Staat
Wohngeld in Höhe von ca. 50 DM / Monat.
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