§ 26 BRAGO

11. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)
§ 26 BRAGO

Was ist davon zu halten?

Erstberatung nach § 20 BRAGO: 180 €
Schreibauslagen nach § 26 BRAGO: 20 €

Mehrfach von einem Anwalt in Rechnung gestellt ...

Was denn, so teuer?

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo Alida,

der § 26 BRAGO heißt nicht Schreibauslagen (das wäre der § 27 BRAGO).

Der § 26 heißt: Post- und Telekommunikationsentgelt ....

Und der darf auch bei einer Erstberatung genommen werden. Viele Anwälte machen es nicht, andere wiederum schon. Beides ist richtig.

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#2
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

Da würde ich mal nachfragen.

Der Anwalt hat "Anspruch auf Ersatz der bei Ausführung des Auftrags ..... zu zahlenden Engelte".

Wenn keine Telefonate od. Schreiben angefallen sind, dürfte mE die Gebühr § 26 BRAGO nicht in Ansatz gebracht werden.

Gruß

-----------------
"AND JUSTICE FOR MOST"

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#3
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

§ 26 BRAGO regelt eine 15%ige Auslagenpauschale in Höhe der Gebühren maximal jedoch 20,- EUR (15 EUR in Strafsachen).

Diese Pauschale darf genommen werden sobald Auslagen für einen Brief oder ein Telefonat entstanden sind - nicht aber wenn es nur die Übersendung der Rechnung war. Wenn der RA z.B. noch eine schrifltiche Zusammenfassung der Beratung an den Mandanten sendet oder ihn anruft ist diese Pauschale jedoch angefallen.

Im übrigen ist der Ansatz § 20 BRAGO von 180,00 € zwar rechnerisch korrekt - es fehlt aber der Gegenstandswert und die X/10 Angabe um nachvollziehen zu können warum er die Höchstgebühr in Ansatz gebracht hat.

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#4
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Danke, ihr habt mir schon einmal weitergeholfen.

Ich habe mich aufgehängt an den Schreibauslagen gemäß §26 BRAGO , so wie es in den Rechnungen steht.
Teilweise wurde das sogar für telefonische Beratungen in Ansatz gebracht (Anruf durch den Mandanten auf seine eigene Telefonrechnung), sonst bis auf die Rechnung keinerlei Kontakt und Tätigkeit mehr durch und mit dem Anwalt.

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#5
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

in dem von dir geshilderten fall wäre der anatz von § 26 brago nicht korrekt - wobei ich das eigentlich nicht so problematisch finde.

was er am telefon - also ohne unterlagenprüfung - für einen ausführliche und schwierige beratung nach einem gegenstandswert von min. 3500,- eur (bei einer durchschnittlichen angelegenheit mindestens 7000,- eur) abgehaltenhaben will finde ich persönlich weit fragwürdiger.

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#6
 Von 
Faktotum
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 4x hilfreich)

Weitaus fragwürdiger finde ich die "Regelung" dass extra ein § herhalten muß, um dem RA zusätzlich zu seiner BRAGO weitere Einnahmen wie Schreib-Post-u.Telekommunikationsgebühr zu sichern.
Ich glaube, dass wohl jeder einzelne von seinen "Einnahmen" -ob privat oder gewerblich - diese "Unkosten" tragen muß. Wenn ein Unternehmer ein Büro mit entsprechenden Kosten unterhält, kann er diese Kosten auch nicht seinen Kunden aufdrücken.

-----------------
"Fakto"

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#7
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

@Faktotum

dem würde ich zustimmen, sobald auch jedem einzelnen zugestanden wird, die Preise für seine Dienstleistungen frei zu bestimmen und ein nicht lohnendes geschäft ggf abzulehnen.
Das ist aber bei einem von der BRAGO und seinem Standesrecht eingeschränkten RA nicht der Fall.

Sinn des § 26 BRAGO ist es doch nur, das nachhalten jedes einzelnen Telefonats, Briefs einzusparen, um den damit verbundenen Aufwand nicht in völlig uanangemessene Höhen zu treiben.

Gruß
Rpfl.

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