Hallo und ein frohes neues Jahr.
Ich habe ein vollstreckbares Urteil vom Landgericht (Körperverletzung/Schmerzensgeld) von 1998.
3 Mal wurde versucht zu Pfänden leider war nicht zu holen.
Jetzt habe ich nach Jahren einen Anwalt beauftragt und er hat den Beklagten angeschrieben mit einer Forderungsaufstellung um die 8500 Euro.
Das war Anfang 2014.
Leider ist der Anwalt gestorben und ich habe eine Rechnung in Höhe von 200 Euro bekommen.
Gegenstandswert 8500 Euro
0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG 152 Euro
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20 Euro
19 % Umsatzsteuer 30 Euro.
Also um die 200 Euro.
Und das für einen Brief und Einwohnermeldeamtsanfrage?
Ist das korrekt?
Ich kenn mich leider da nicht aus.
Danke im Vorraus
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0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG
5. Januar 2015
Thema abonnieren
Frage vom 5. Januar 2015 | 16:58
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG
Was denn, so teuer?
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#1
Antwort vom 6. Januar 2015 | 01:43
Von
Status: Lehrling (1169 Beiträge, 633x hilfreich)
Die Gebühr VV3309 ist die Verfahrensgebühr für die Zwangsvollstreckung. Bei einem Wert von 8,5 k könnte das so in etwa hinkommen. Insoweit: Alles ok.
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