Liebe Forumsleser und –ratgeber,
ich habe ein Problem, das mich nachts nicht mehr schlafen lässt. Zur Vorgeschichte: vor vierzehn Jahren habe ich mit meinem Lebensgefährten zusammen ein Haus gekauft, je zur ideellen Hälfte. Nach ein paar Jahren stand die Trennung an, seitdem hat es viele Querelen gegeben, mittlerweile sind wir uns spinnefeind.
Um einen endgültigen Schlussstrich zu ziehen, habe ich seine Hälfte gekauft. Das lief dann mit einigen Hindernissen gut ab. Jedoch kam die finanzierende Bank mit der Auszahlung des Kaufpreises nicht in Gang – erst fehlte die Grundschuldeintragung, dann musste ich mich noch schriftlich verpflichten, einen Teil des Darlehens für Sanierung von Feuchtigkeitsschäden zu verwenden.
Ich habe dem Käufer jeweils über die Verzögerungen informiert, und ihm auch zu verstehen gegeben, dass ich für diese Verzögerungen nicht verantwortlich bin. Fälligkeitsstellung des Kaufpreises war dann zum 14.1.07. Am 29.1. bekam ich dann von der Bank die Auszahlungsabrechnung an den Käufer, valutiert auf den 29.1.
Gestern bekam ich ein Schreiben von seinem Anwalt, der Kaufpreis wird letztmalig gefordert, sowie Verzugszinsen bis zum 19.2.. Die Verzugszinsen sind unstrittig, belaufen sich nach meiner Meinung auf 159,29 Euro, aber die Honorarabrechung des Anwalts über 1764,93 Euro hat bei mir fast einen Herzinfarkt verursacht. Ich bin durch die Nebenkosten des Hauskaufs an der Grenze meiner finanziellen Belastbarkeit angekommen (normaler Arbeitnehmer) – das kann ich nicht bezahlen.
Die Berechnungsgrundlage für das Honorar ist der Kaufpreis in Höhe von 50338 Euro, zzgl. Verzugszinsen bis zum 19.2.. Am Tag der Erstellung des Forderungsschreibens, 29.1., war das Geld bereits überwiesen, der Anwalt wohl noch nicht vom Verkäufer informiert. Obwohl ich für die späte Auszahlung nicht verantwortlich bin, werde ich die Verzugszinsen für 14 Tage natürlich bezahlen, aber was mache ich mit der Anwaltsrechnung. Ich weiß nicht, was ich tun soll und hoffe auf guten Rat von euch, für den ich mich vorab schon einmal herzlich bedanken möchte.
150 Euro Verzugszinsen, Anwaltsrechnung 1764 Euro
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Fälligkeitsstellung des Kaufpreises war dann zum 14.1.07
Dann war der K ab dem 15.1.07 in Verzug und ist damit für evtl. Rechtsverfolgungskosten der Gegenseite ersatzpflichtig.
An der generellen Begründetheit des Anspruchs besteht daher wohl kein Zweifel.
Obwohl ich für die späte Auszahlung nicht verantwortlich bin
Den VK muß nicht interessieren, wieso der K das Geld nicht zusammenbringt.
Ob der K möglicherweise seine Bank in Regreß nehmen kann, wäre getrennt zu prüfen.
@mareike
danke für Deine Antwort, aber das trifft den Kern nicht. Der Anwalt berechnet seine Gebühren anhand des Kaufpreises, der jedoch bezahlt war, die Verzugszinsen wären für mich die Grundlage gewesen.
Obwohl ich für die späte Auszahlung nicht verantwortlich bin
Was ist mit §286 Verzug des Schuldners
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Gilt der für mich nicht?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Schade, ich hatte gehofft, ein paar Ratschläge von Lesern zu bekommen, die so etwas auch schon erlebt haben und wissen, wie man damit umgehen kann.:(
Am Tag der Erstellung des Forderungsschreibens, 29.1., war das Geld bereits überwiesen, der Anwalt wohl noch nicht vom Verkäufer informiert.
Jetzt könnte man noch spitzfindig sein und fragen, ob der Anwaltsbrief um 8:00 rausging und die Überweisung erst um 8:30 auf dem Konto war.
Mal im Ernst, erwarten Sie, daß der VK wie das Kaninchen vor der Schlange am Online-Banking sitzt und auf den Geldeingang wartet, damit er dann sofort seinen RA über das rote Telefon anrufen kann?
AFAIK ist §286 IV BGB
hier nicht einschlägig, getreu dem Motto 'Geld hat man zu haben'.
danke Mareike,
ja, der Verkäufer sitzt vor seinem Computer und wartet auf den Geldeingang, aber nicht als Kaninchen, sondern als Schlange. Dann ruft er seinen Anwalt an und sagt ihm, dass das Geld da ist, aber das Schreiben soll trotzdem so rausgehen, denn dann könnte durch die Forderung des Kaufpreises der Gegenstandswert und somit die Gebühren erhöht werden. Dann hat der Anwalt sein Geld verdient und der Verkäufer muss keine Gebühren bezahlen (Leistungszeitraum der Kostenrechnung: 21.04.06 bis 29.01.07). Das kann ich zwar nicht beweisen, aber ich kenne die beiden Herren sehr gut, die haben schon einiges miteinander gemauschelt, bis hin zum versuchten Versicherungsbetrug.
Tut mir leid, Mareike, Deinen letzten Satz verstehe ich überhaupt nicht, ich bin kein Rechtsanwalt.
Deinen letzten Satz verstehe ich überhaupt nicht
Damit ist gemeint, daß bei Geld (im Gegensatz zu allen anderen Leistungspflichten aus einem Vertrag) grundsätzlich davon ausgegangen wird, daß der Schuldner dafür Sorge zu tragen hat, daß er bezahlen kann. Da gelten Dinge wie 'mein Kredit wurde nicht zügig bewilligt' oder 'der Typ, der mir noch 10 Mille schuldet, hat nicht bezahlt' nicht.
Folglich kann man sich dann auch nicht auf §286 IV BGB
berufen.
Dann ruft er seinen Anwalt an und sagt ihm, dass das Geld da ist, aber das Schreiben soll trotzdem so rausgehen, denn dann könnte durch die Forderung des Kaufpreises der Gegenstandswert und somit die Gebühren erhöht werden.
So ein Blödsinn. Dieselbe Rechnung mit demselben Streitwert hätte man auch schon am 15. raushauen können - und wäre nicht das Risiko eingegangen, daß die Forderung zum Zeitpunkt der Erhebung bereits befriedigt wurde. Wollen wir die Verschwörungstheorien mal in der Kiste lassen, OK?
Hallo,
der Gegenstandswert hängt damit zusammen, wie der Auftrag an den RA lautete. wird er z. B. beauftragt nach
Eingang des verspäteten Kaufpreises nur noch die Verzugszinsen geltend zu machen, sind auch nur die Zinsen der GW. Sie haben offensichtlich vereinbart, dass das Geld am 14.01. gezahlt wird. Wenn Sie nicht sicher sein konnten, dass Geld dann auch parat zu haben, hätten Sie einen späteren Zeitpunkt vereinbaren müssen.
Für den § 286 (IV) sind unverschuldete tatsächliche (oder rechtliche) Leistungshindernisse vorübergehender Natur gemeint, z. B. der Gläubiger hat seine Bankverbindung geändert und Ihnen absichtlich nicht mitgeteilt, oder Sie werden am Tag der Geldübergabe vom Bus angefahren(Schwere plötzliche Krankheti)
-- Editiert von lisann am 09.02.2007 10:11:38
--- editiert vom Admin
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