Ab wann greift die Anwaltshaftung?

27. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 10x hilfreich)
Ab wann greift die Anwaltshaftung?

Der Anwalt hat die Interessen des Mandanten zu vertreten. Klingt erstmal gut. Was aber ist, wenn er es nicht tut?
Beispiel Verkehrsunfall. Das Mandat wurde übernommen. Anwalt legte seine unterschriebene/datierte Vertretungsvollmacht auch bei den Behörden vor und reichte einen Schriftsatz ein. Nicht geschah, die Sache wurde verschleppt. Die gegnerische Haftpflicht bestritt außergerichtlich sämtliche Ansprüche. Kein weiterer Schriftwechsel zwischen Anwalt und Versicherung.
Zwei Jahre später war eine erste Verhandlung (zur Klärung Verursachung Ordnungswidrigkeit) angesetzt und der Anwalt wurde zusamen mit dem Mandante geladen. Antwort des Anwalts an das Gericht "keine Teilnahme am Termin da zu keiner Zeit je eine solche Vollmacht besessen". Der Mandant stand also unvermutet allein vor dem Richter und vertrat sich (erfolgreich!) selbst. Das Mandat wurde daraufhin enttäuscht gekündigt.
Offen blieb aber dennoch weiterhin die Schadensregulierung.

Problem: ortsansässige Kanzleien wollen dieses Mandat nicht annehmen. Begründungen liegen schriftlich vor. Entweder kam "wir nehmen keine bereits bearbeiteten älteren Fälle an, nur ganz frische" oder "keine Fälle, die schonmal vorn Baum gefahren wurden" oder halbwegs freundlich "derzeit leider keine Zeit da mehrere erkrankte Kollegen zu vertreten". Es wurde angeraten, einen Anwalt aus anderer Stadt zu beauftragen. Von dort aber kommen Rückmeldungen wie folgt: "wir raten, eine ortsansässige Kanzlei zu beauftragen, auch wegen der Reisekosten". Da die Klageeinreichung vor dem Landgericht erfolgen muss infolge Schadenhöhe, besteht nunmal in jedem Fall Anwaltspflicht. Ohne Anwalt - keine Klage, keine Durchsetzung von Ansprüchen.
Klartext: Verlust von mal eben ca €20.000 inklusive Schmerzensgeldansprüche.

Frage: ab wann ist die Klage auf Anwaltshaftung möglich? Erst nach Ablauf der Verjährungsfrist (3 Jahre) nach Begründung der Ansprüche oder bereits vorher d.h. sofort? Insofern ich mit Vorlage des mittlerweile vorliegenden unfallanalytischen Gutachtens auf der sicheren Seite bin, muss ich aber auch sicherstellen, den "richtigen" Beklagten zur Schadenersatz zu benennen, sonst geht die Sache tatsächlich endgültig schief.
Sind bereits jetzt d.h. 2 Jahre nach dem Unfall Entschädigungsansprüche gegen den einstigen Anwalt wegen Untätigkeit und Falschberatung entstanden oder erst nach Ablauf der 3 Jahre Verjährungsfrist? Ja, keine Krähe hackt der anderen ein Auge aus. Trotzdem meine Frage. Hier bei uns in der Nähe gibt es keinen Fachanwalt für Anwaltshaftung.

Vergessen: zwei der hier angefragten Kanzleien wollten für das Einreichen einer Haftpflichtklage zuerst die Zustimmung, dass der neue Mandant zuvor einverstanden ist, einen [u][/u]zusätzlichen zweiten vom Anwalt zu benennden unfallanalytischen Gutachter zu beauftragen mit geschätzer zusätzlicher Gutachterrechnung €3.000-€4.300 Vorschuss vor Klageeinreichung. Wer sich das mal eben nebenie leisten kann, der ha zuviel Geld un kann sich solche Auseinandersetzungen von vornherein schenken! = hier somit keine Unterschrift unter eine neue Vertretungsvollmacht (Was negativ für den Mandanten ausgelegt wird?)!

-- Editiert von Brit2 am 27.03.2021 07:18

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26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Mir ist unklar, welcher Anwalt soll nun für was genau haften?





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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Sind bereits jetzt d.h. 2 Jahre nach dem Unfall Entschädigungsansprüche gegen den einstigen Anwalt wegen Untätigkeit und Falschberatung entstanden oder erst nach Ablauf der 3 Jahre Verjährungsfrist?

Nach den Angaben in den anderen Threads zum gleichen Thema haben Sie das Mandat Ihres einstigen Anwalts selbst gekündigt - er hätte also gar nicht mehr tätig werden dürfen. Wie Sie daraus Entschädigungsansprüche herleiten wollen, ist mir ein Rätsel. Zu dem Zeitpunkt, wo Sie das Mandat gekündigt haben, wäre noch reichlich Zeit gewesen, dass der Anwalt hätte tätig werden können.

Ergo: Es ist sinnlos, auf die Verjährungsfrist zu warten. Entweder es sind Entschädigungsansprüche da, dann sind sie jetzt da (und nicht erst nach Ablauf der Verjährungsfrist). Oder es gibt keine Entschädigungsansprüche, dann wäre es geschickt, das jetzt zu klären (damit Sie noch die Chance haben, das vor Eintritt der Verjährung mit dem Unfallgegener zu regeln). Es wäre doch der "worst case", wenn Sie bis ur Verjährung warten, dann feststellen, dass Sie einerseits keine Ansprüche gegen den eigenen Anwalt haben und andererseits Ansprüche gegen den Unfallgegener verjährt sind.

Ich habe mir Ihre bisherigen Beiträge durchgelesen. Irgendwie ist mit der Sinn der Aktionen nicht ganz klar. Es gibt einen Unfall mit hohem Sachschaden, bei dem aber unklar ist, wer daran Schuld ist. Ihre eigene Haftpflichtversicherung scheint aber ihre Schuld anerkannt zu haben. Das können Sie sowieso nicht ändern. Sie können Ihrer eigenen Versicherung nicht verbieten, gegenerischen Schaden zu regulieren, wenn Ihre versicherung meint, dass die gegnerische Forderung berechtigt ist. Für den Eigenschaden haben Sie eine Vollkaskoversicherung. D.h. unterm Strich haben Sie nur die Selbstbeteiligung der Vollkasko als Schaden. Dafür verrennen Sie sich in einen endlosen Rechtsstreit?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Wenn du keinen Anwalt findest, dann mach es doch selber. Dies hast du ja in dem anderen (Ordnungswidrigkeiten?)Verfahren erfolgreich durchgezogen Da ist doch dann so eine Zivilklage eher läppisch.

Unfallverursacher anschreiben, Forderung beziffern, Frist setzen und wenn der nicht zahlt, dann klagste eben selber.

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#4
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Mir ist unklar, welcher Anwalt soll nun für was genau haften?


Der, welcher direkt nach dem Unfall das Mandat hatte, keine Tätigkeit erbrachte, Monate später von Aussichtslosigkeit schwafelte und selbst das Mandat niederlegte OHNE dazu durch den Mandanten veranlasst worden zu sein (woher nimmt hier jemand die eigene Überzeugung, dass es anders wäre? kleiner Test oder Wunsch auf neue Debatte?) - und rotzfrech auch das unfallanalytische Gutachten als "nicht existent" bzw "das hat niemals ein echter Gutachter erstellt" aberkennt.
Wie gesagt - der Unfall ist jetzt 2 Jahre her. Die gegnerische Haftpflicht lehnt ab.

Und wenn es um einen Gesamtschaden von mehr als €20.000 geht, dann kann gar keine Klage ohne Anwalt eingereicht werden! Weder gegen eine Haftpflicht noch als Klage in eine Anwaltshaftung.
Kurz zusammengefasst: leider doch keinerlei Hilfe durchdie hier erhaltenen Antworten. Schade.
Hauptproblem: ab welchem frühesten Zeitpunkt kann man den früheren Anwalt haftbar machen?
Es gab zu keiner Zeit Bemühen, gegen die eigene Versicherung vorzugehen! Wenn die zuviel Geld hat und auszahlt, soll es deren Problem sein und nicht meins.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
Der, welcher direkt nach dem Unfall das Mandat hatte,

Ah, der. Ok



Zitat (von Brit2):
Hauptproblem: ab welchem frühesten Zeitpunkt kann man den früheren Anwalt haftbar machen?

Genau ab dem Zeitpunkt, wo ein Gericht einem ein rechtskräftiges Urteil überreicht, in dem genau das steht.
Davor ist aber einiges an Arbeit erforderlich.

Man hat hier nämlich ein paar Probleme, welche die Erfolgsaussichten der Haftung gegen 0 tendieren lassen:
1. der Anwalt hatte offenbar gar kein Mandat, um einen in der Verhandlung zu vertreten
Zitat:
https://www.123recht.de/forum/verkehrsrecht/Verkehrsrecht-__f580721.html
Zitat (von Brit2 / vom 13.11.2020 / 08:36):
"besitze keine Vollmacht zur Vertretung"

2a. der Anwalt hat das Mandat niedergelegt - ab dem Zeitpunkt ist er nicht mehr haftbar
2b. hier hat aber offenbar der Mandant das Mandat gekündigt, dem Anwalt somit jede weitere Möglichkeit genommen seine Taktik zum Erfolg zu führen bzw. jede weitere Möglichkeit der Korrektur genommen
3. man wird nachweisen müssen, das der Anwalt einen Schaden verursacht hat. Da ist die große Frage, was man hier an tatsächlichen Beweisen hat.



Zitat (von Brit2):
und selbst das Mandat niederlegte OHNE dazu durch den Mandanten veranlasst worden zu sein

Es ist das gute Recht eines Anwaltes, das Mandat zu fast jedem Zeitpunkt niederzulegen - genau wie der Mandant jederzeit kündigen kann.



Zitat (von Brit2):
keine Tätigkeit erbrachte,

Natürlich erbrachte er Tätigkeit, mindestens sogar 2 Tätigkeiten.
Oder hat man hier
https://www.123recht.de/forum/verkehrsrecht/Verkehrsrecht-__f574602.html
Zitat (von Brit2 / vom 19.6.2020 / 11:30):
Das Original gibt es nicht mehr (einst von meinem Anwalt zur gegn Haftpflicht Januar 2019 übersandt mit Vermerk "zum Verbleib bei der Versicherung").

gelogen?



Zitat (von Brit2):
woher nimmt hier jemand die eigene Überzeugung, dass es anders wäre? kleiner Test oder Wunsch auf neue Debatte?

Hat wohl eher was mit lesen, verstehen und Anwendung der Grundregeln der deutschen Sprache zu tun:
Zitat (von Brit2):
Der Mandant stand also unvermutet allein vor dem Richter und vertrat sich (erfolgreich!) selbst. Das Mandat wurde daraufhin enttäuscht gekündigt.



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#6
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 10x hilfreich)

Krähe.

Was ist eigentlich so verboten schwer, eine konkrete Frage zu beantworten statt Gehirnwäsche zu betreiben?
AB WANN ist Klage in die Anwaltshaftung möglich (damit kein Gericht abweist mit der Begründung "falscher Beklagter")?

Oder schreibt hier jemand, mit dem ich in letzter Zeit persönlich zu tun hatte und sich erheben muss?
Äpfel mit Birnen vergleichen und Tomaten verkaufen wollen ... schade um die viele Zeit des Fehlersuchens in alten Texten.

Klar kann auch ein Anwalt das Mandat niederlegen aber nicht, wenn er damit seinem Mandanten wissentlich schadet. Oder wie ist zu verstehen, wenn er zuerst wiederholt die unterschriebene Vollmacht vorlegt un Monate später seine Ladung ausschlägt mit der Begründung "hatte zu keiner Zeit je eine solche Vertretungsvollmacht"? Hat er nun monatelang gelogen oder sich per Lüge ohne Vorwarnung verweigert?
Wäre er zur geladenen verhandlung erschienen, wäre er als Zeuge für sämtliche Aussagen anwesend gewesen und wäre die Entscheidung des Gerichtes (welche Grundlage für zwei folgende Entscheidungen ist und bleibt) anders (noch besser) ausgefallen. Der Anwalt hat also dem Mandanten geschadet - nicht umgekehrt.
dito die Sache mit dem Gutachten. Aber gehört hier eben NICHT hin und würde die Sache endgültig sprengen (nachgewiesene wissentliche Falschaussagen dieses Anwalts vor einem anderen Richter im Bezug zum Unfall!)

Und wäre der Anwalt jemals auf die Idee gekommen, den Unfall von einem Unfallanalytiker untersuchen zu lassen, statt rotzfrech neuerdings zu erklären "ich wurde ja nicht vom Mandanten dazu aufgefordert" bzw "ein solches Gutachten (aus 2021) existiert nicht" - dann wäre solche Debatte jetzt gar nicht nötig. Denn dann hätte die gegnerische Haftpflicht zahlen müssen.

Die Kanzlei meiner eigenen Haftpflicht schrieb sehr freundlich zurück und kann mich nicht in der Sache vertreten, wünscht aber viel Erfolg. Klar doch keiner kann wissen, ob wir in etlichen Jahren womöglich nicht doch Gegner sind. Was ich wissen will ist, ob ich einen Anwalt für Verkehrsrecht oder einen für Anwaltshaftung beauftragen muss. Es ist ein Unding, dass Kanzleien nur dann einen Auftrag annehmen, können sie neben dem übichen Honorar noch zusätzliche Provision für völlig unnötiges zusätzliches Gutachten kassieren. Dann hat die deutsche Justiz eine Schieflage.

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#7
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
Oder wie ist zu verstehen, wenn er zuerst wiederholt die unterschriebene Vollmacht vorlegt un Monate später seine Ladung ausschlägt mit der Begründung "hatte zu keiner Zeit je eine solche Vertretungsvollmacht"?

Weil er vielleicht nur für eine außergerichtliche Vertretung bevollmächtigt war?

Zitat (von Brit2):
Wäre er zur geladenen verhandlung erschienen, wäre er als Zeuge für sämtliche Aussagen anwesend gewesen und wäre die Entscheidung des Gerichtes (welche Grundlage für zwei folgende Entscheidungen ist und bleibt) anders (noch besser) ausgefallen. Der Anwalt hat also dem Mandanten geschadet - nicht umgekehrt.

Das ist pure Spekulation.

Zitat (von Brit2):
Was ich wissen will ist, ob ich einen Anwalt für Verkehrsrecht oder einen für Anwaltshaftung beauftragen muss.

Es gibt keinen Fachanwalt für "Anwaltshaftung".
https://de.wikipedia.org/wiki/Fachanwalt_(Deutschland)

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Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
Was ich wissen will ist, ob ich einen Anwalt für Verkehrsrecht oder einen für Anwaltshaftung beauftragen muss.
Bleibt nur ---Verkehrsrecht---.

Ansonsten KRÄHE doch andere an.
:bang:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
Was ist eigentlich so verboten schwer, eine konkrete Frage zu beantworten

Die wurde ja beantwortet.



Interessanterweise werden die Antworten und Hinweise auf diese Frage
Zitat (von Brit2):
Sind bereits jetzt d.h. 2 Jahre nach dem Unfall Entschädigungsansprüche gegen den einstigen Anwalt wegen Untätigkeit und Falschberatung entstanden oder erst nach Ablauf der 3 Jahre Verjährungsfrist?

als "Gehirnwäsche bezeichnet - da erspare ich uns einfach weitere Kommentierungen dazu und wünsche einfach viel Glück vor Gericht.



Zitat (von Brit2):
AB WANN ist Klage in die Anwaltshaftung möglich (damit kein Gericht abweist mit der Begründung "falscher Beklagter")?

Wie bereits beantwortet: Diese Klage ist natürlich jederzeit möglich.



Zitat (von Brit2):
Was ich wissen will ist, ob ich einen Anwalt für Verkehrsrecht oder einen für Anwaltshaftung beauftragen muss.

Denknotwendigerweise sollte man sich einen suchen der sich mit "Anwaltshaftung" auskennt.


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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke für die Erklärung, dass es keinen Fachanwalt für Anwaltshaftung gibt. Seltsame Erkenntnis.
Was aber jene Zweifel an der von mir einst unterschriebenen Vertretungsvollmacht betrifft -- mir wurde noch nie eine solche vorgelegt, die eingrenzt, dann man lediglich außergerichtlicher Vertretung zustimmt. Im Gegenteil, das sind Blankovollmachten für alle möglichen Entscheidungen. Bei Unterschriftsleistung wurde zude explizit auf wegen Schadenhöhe der Klagewunsch mitgeteilt. Damals vom Anwalt auch zugestimmt. Zwei Monate später folgte "warten wir erstmal ab". Fragen zum Inhalt der Ermittlungsakte blieben unbeantwortet. Bis zum Termin der mündlichen Verhandlung legte der Anwalt dem Gericht in diesem Verfahren gar 2x (per Fax) seine Vollmacht vor. So nachzulesen in der Akte. Gut, was solls. Für Außenstehende eh nicht nachvollziehbar. Kann ich verstehen. Danke trotzdem für die Versuche.

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#11
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
Was aber jene Zweifel an der von mir einst unterschriebenen Vertretungsvollmacht betrifft -- mir wurde noch nie eine solche vorgelegt, die eingrenzt, dann man lediglich außergerichtlicher Vertretung zustimmt.


Ich kenne das eigentlich nicht anders, eine Vollmacht und eine Prozessvollmacht und dann gibt es ja noch die Vollmacht für die Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeiten.

Hast du denn die Vollmacht, welche von dir unterschrieben wurde, durchgelesen ?

Zitat (von Brit2):
Bei Unterschriftsleistung wurde zude explizit auf wegen Schadenhöhe der Klagewunsch mitgeteilt.


Na dann hat der Anwalt doch Recht damit, dass er für die anderen Dinge keine Vollmacht hat. Du hast ihn ja lediglich bezüglich eventueller Ansprüche aus dem Unfall im Zivilverfahren beauftragt, für die OWi Sache hatte er kein Mandat. Was sollte er auch zum Inhalt der Ermittlungsakten sagen? Vor Abschluss des Verfahrens aus offensichtlichen Gründen erst mal nix, danach hast du ihn ja gefeuert, da musste er dann auch nix mehr sagen.

Und wofür soll er nun in Haftung genommen werden?

-- Editiert von Solan196 am 31.03.2021 18:36

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#12
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 10x hilfreich)

Nein. Vollmacht liegt vor mir. Ich unterschrieb:
1. ... zur Prozessführung nach ... §81 ff ZPO ....
3- ... zur Vertretung und Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen ...
4 --- zur Vertretung in sonstigen Verfahren und außergerichtlichen Verhandlungen ... usw.

Ich sags nochmal - nicht ich hab gekündigt sondern er (war mir zu peinlich im anderen Thema). Und zu dem Zeitpunkt war gar nichts geklärt und meine sämtlichen Fragen nach dem Inhalt der Ermittlungsakte beantwortete er nicht. Einzige Begründung für seine Mandatsniederlegung war dann plötzlich "der Unfallgegner hat ausgesagt, dass er mit der vorgeschrieben Geschwindigkeit von 50km/h fuhr". Mehr nicht. Das dem nicht so war, erfuhr ich erst jetzt von ganz anderer Stelle. Und mir läuft die Zeit davon.

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Und wofür soll er nun in Haftung genommen werden?

Soweit ich verstanden habe, soll es wohl um 20000 EUR gehen.


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#14
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Nein. Vollmacht liegt vor mir. Ich unterschrieb:
1. ... zur Prozessführung nach ... §81 ff ZPO ....
3- ... zur Vertretung und Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen ...
4 --- zur Vertretung in sonstigen Verfahren und außergerichtlichen Verhandlungen ... usw.


Ist denn Vollmacht gleich die Auftragserteilung ?
Und muss der Anwalt den Auftrag nicht auch erst annehmen ?
Und nimmt ein Anwalt einen Auftrag schon durch die Übergabe der Vollmacht an oder gibt es da noch eine Honorarvereinbarung und natürlich dessen Zahlung ?
Für welche Tätigkeit wurde denn nun ein Auftrag erteilt, eine Honorarvereinbarung getroffen und das Honorar bezahlt ?


-- Editiert von Spezi-2 am 31.03.2021 20:07

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#15
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
Nein. Vollmacht liegt vor mir. Ich unterschrieb:
1. ... zur Prozessführung nach ... §81 ff ZPO ....
3- ... zur Vertretung und Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen ...
4 --- zur Vertretung in sonstigen Verfahren und außergerichtlichen Verhandlungen ... usw.


Da wurde aber die Einschränkung bezgl. des Schadensersatzes vorgenommen. Knieschuss, so würde ich das interpretieren.

Zitat (von Brit2):
Bei Unterschriftsleistung wurde zude explizit auf wegen Schadenhöhe der Klagewunsch mitgeteilt.


Das würde mein Anwalt nun so interpretieren, dass er lediglich bezgl. des Schadensersatzes beauftragt ist.

Aber das mal beiseite ...

Du hast das OWi-Verfahren ja offensichtlich alleine bestritten und dies auch erfolgreich.
Zitat (von Brit2):
Der Mandant stand also unvermutet allein vor dem Richter und vertrat sich (erfolgreich!) selbst. Das Mandat wurde daraufhin enttäuscht gekündigt.


Und statt hier dann den Anwalt zu satteln, aufzusitzen und loszugaloppieren, haste ihm das Mandat entzogen. Daraus kannst du keinen Haftungsanspruch basteln.

Bei der Höhe des vermeintlichen Anspruchs musst du, da LG, einen Anwalt haben, da Anwaltszwang.

Mmmh, ich kann mir nicht vorstellen, dass es keine Kanzlei im zuständigen LG-Bezirk gibt, die das Mandat übernehmen möchte. Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass man das Mandat nicht ohne entsprechenden Vorschuss übernehmen möchte. Wenn du keine Kohle hast, dann kannst du doch PKH beantragen (lassen), legitimes MIttel.

Ich verstehe deinen Frust und deinen Unmut sehr gut, aber das wird dir nicht helfen. Du musst dein Anliegen definitiv verbindlicher vortragen, auch wenn es schwer fällt. Wenn du eine Kanzlei findest, die das Mandat unter den Voraussetzungen annimmt, dann back kleinere Brötchen und rede nicht schlecht von dem vorherigen Anwalt. Keiner hört gerne, wenn die eigene Branche verunglimpft wird. Mit Dingen wie "Gehirnwäsche" etc. wirst du nicht nur hier im Forum an die Wand prallen.

Viel Erfolg.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Mmmh, ich kann mir nicht vorstellen, dass es keine Kanzlei im zuständigen LG-Bezirk gibt, die das Mandat übernehmen möchte.

Ich schon ...



Zitat (von Solan196):
haste ihm das Mandat entzogen.

Naja, wie man lesen kann offenbar doch nicht ...


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#17
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Solan196):
haste ihm das Mandat entzogen.


Naja, wie man lesen kann offenbar doch nicht ...


Lesen wir was anderes?

Aus dem Eingangspost:

Zitat (von Brit2):
Der Mandant stand also unvermutet allein vor dem Richter und vertrat sich (erfolgreich!) selbst. Das Mandat wurde daraufhin enttäuscht gekündigt.


Wie kommst du nun darauf, dass es nicht gekündigt wurde? Ihr macht mich alle wuschig.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Wie kommst du nun darauf, dass es nicht gekündigt wurde?

Deswegen:
Zitat (von Brit2):
Ich sags nochmal - nicht ich hab gekündigt sondern er (war mir zu peinlich im anderen Thema).


Keine Ahnung, was daran peinlich sein soll.



Zitat (von Solan196):
Aus dem Eingangspost:

Richtig und in dem anderen Thema auch ...


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#19
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Dann ist doch auch alles OK, egal wer gekündigt hat. Wir wissen ja nun nicht, warum der Anwalt das Mandat gekündigt hat, ich würde mal auf zerrüttetes Vertrauensverhältnis tippen.

Ich kann hier immer noch nix erkennen wo und warum man eine Anwaltshaftung drannageln könnte.

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#20
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 10x hilfreich)

Die Anspruchsgrundlage für die Anwaltshaftung ergibt sich aus dem als Dienstvertrag (§ 611 BGB) zu qualifizierenden Geschäftsbesorgungsvertrag i. V. m. §§ 280 ff. angestellt. Der geschädigte Mandant ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Anwalt seine Pflichten nicht verletzt und ihn korrekt beraten hätte.
DAS möchte ich gern verstehen. HÄTTE er richtig beraten und Klage wie vorab besprochen eingereicht statt plötzlich den Rückzieher gemacht ... aber ab WANN genau darf/kann man hier aktiv werden ...

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
HÄTTE er richtig beraten und Klage wie vorab besprochen eingereicht

Würde man immer noch beweisen müssen
- das man gewonnen hätte
- das man keinen / weniger Schaden erlitten hätte



Zitat (von Brit2):
aber ab WANN genau darf/kann man hier aktiv werden ...

Immer noch: jederzeit.


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#22
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@Brit2
Ich denke, Sie haben eine klare Antwort verdient: Ab dem 01.04.2021, 13: 19 Uhr können Sie aktiv werden.


Anm.: Wenn Sie schreiben "...Die Kanzlei meiner eigenen Haftpflicht schrieb sehr freundlich zurück und kann mich nicht in der Sache vertreten, wünscht aber viel Erfolg..." ist das so sicherlich nicht eine Frage des "Können" (denn Ausschlussgründe dürften nicht vorliegen), sondern vermutlich eher des "Wollens".

MfG

RA Thomas Bohle

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#23
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
DAS möchte ich gern verstehen. HÄTTE er richtig beraten und Klage wie vorab besprochen eingereicht statt plötzlich den Rückzieher gemacht ... aber ab WANN genau darf/kann man hier aktiv werden ...


Ging doch gar nicht, solange du als Unfallverursacher gegolten hast, danach wurde das Mandat niedergelegt. Ende im Gelände. Keine Haftung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 10x hilfreich)

Update dazu: habe eine Kanzlei neu beauftragt, die nach Vorlage Gutachten Unfallanalyse Forderung per Qutenvorrecht einleitet (Fachanwalt verkehrsrecht). Das widerspricht doch der Ersteinschätzung jenes Anwalt, der von 100% Haftung ausging und das Mandat kündigte. Ein Ende des Streits ist also weiterhin nicht in Sicht.

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#25
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Gegenteilige Rechtsauffassungen sind immer noch kein Grund für eine Anwaltshaftung.

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Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Gegenteilige Rechtsauffassungen sind immer noch kein Grund für eine Anwaltshaftung.


Stimmt. Der Mandat hat dennoch infolge über 2 Jahre andauernder Falschberatung und Verschweigen von entscheidenden Tatsachen einen Schaden erlitten. Beispiel Wegfall sämtlicher Ansprüche Nutzungsausfall. Weil Anwalt auf die Frage des Mandanten zur sofortigen Abrechnung über die eigene Vollkasko strikt diesen Weg ablehnte. Und auch nicht darauf hinwies, dass der Mandant binnen weniger Wochen ein Ersatzfahrzeug gekauft haben muss oder sämtliche Ansprüche Nutzungsausfall verliert.
Unabhängig davon weiß der Mandant jetzt erst (d.h. mittlerweile 2,5 Jahre später), dass er Ansprüche auf mind €12.000,00 in die Haftpflicht einfordern kann - Antrag diese Woche von neuer anzlei eingereicht.
Dürfen Anwälte wirklich derart straffrei Bockmist verzapfen und müssen nichtmal Zinsen zahlen? Augen auf bei der Berufswahl.

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