Ab wann zahlt man für gegnerischen Anwalt

21. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
daxus
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 50x hilfreich)
Ab wann zahlt man für gegnerischen Anwalt

Schönen guten Abend,
mal eine kleine Frage.
Gibt es eine Grenze bei der man für den gegnerischen
Anwalt nicht zahlen braucht.
Sagen wir, Nachbarn A und B haben Stress.

Nun parkt A vor der Ausfahrt von B (einmalig).
Kann B nun direkt eine Aufforderung zur Unterlassung nebst Kostennote per Anwalt an B schicken lassen?

Also ich meine gibt's da eine Grenze, oder kann man wegen jedem Pipifax zum Anwalt rennen und Kosten generieren.
Gibt es so eine Art "Erstmal das Gespräch suchen"-Pflicht?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ob RA-Kosten vom Gegner zu ersetzen sind, hängt davon ab, ob es eine Anspruchsgrundlage gibt, die derartigen Ersatz ermöglicht. Eine pauschale Antwort ist nicht möglich, weil man den Einzelfall betrachten muss. Eine allgemeine Grenze in dem Sinne, dass die Parteien erstmal untereinander versuchen müssen die Sache zu regeln gibt es nicht.

Geht es z.B. um Schadenersatzforderunge, dann kann meistens über die Anspruchsgrundlage, die den Schadenersatz gewährt, auch für die Kosten der Rechtsverfolgung Ersatz verlangt werden. Voraussetzung ist, dass die Einschaltung eines RAes notwendig war und dem Anspruchssteller nicht zuzumuten war die Sache selbst zu regeln. Da muss man dann wieder auf die Umstände des Einzelfalles abstellen und es gibt dann auch unterschiedliche Bewertungen je nach Art des Anspruchstellers (z.B. Normalbürger oder großes Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung).

Geht es nicht um Schadenersatz sonder z.B. um die Beitreibung einer Kaufpreisforderung, dann reicht das Bestehen der Forderung allein nicht aus um einen Ersatzanspruch bzgl. der RA-Kosten zu erlangen. Da müssten dann die Voraussetzungen einer weiteren Anspruchsgrundlage hinzutreten, z.B. Verzug.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Nun parkt A vor der Ausfahrt von B (einmalig).
Kann B nun direkt eine Aufforderung zur Unterlassung nebst Kostennote per Anwalt an B schicken lassen?


Grundsätzlich begründet schon einmalige Begehung eine Wiederholungsgefahr und damit ein Unterlassungsinteresse.

Eine Verpflichtung zur anwaltslosen "Erstabmahnung" gibt es im Gesetz und in der Rechtsprechung nicht.

Und wenn Einschaltung eines Anwalts gerechtfertigt ist, gibt es bei Unterlassungsfragen in der Regel auch eine Übernahmepflicht aus GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag).

quote:
Gibt es so eine Art "Erstmal das Gespräch suchen"-Pflicht?


Wenn man begründen könnte, wieso hier keine Wiederholungsgefahr vorgelegen haben soll, dann ja.

-- Editiert NinaONina am 22.08.2014 13:11

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119463 Beiträge, 39731x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gibt es so eine Art "Erstmal das Gespräch suchen"-Pflicht? <hr size=1 noshade>

Nein, die gibt es aus juristier Sicht nicht.


Höchstens aus moralisch/sozial-ethnischen Gründen im Rahmen des Erhalts eine guten nachbarschaftlichen Verhältnis.


In einigen Bundesländern ist der Beschu einer Schiedstelle vor einer Klage vorgeschrieben, das wäre dann die "Erstmal das Gespräch suchen bevor man klagt"-Pflicht.



quote:<hr size=1 noshade>Wenn man begründen könnte, wieso hier keine Wiederholungsgefahr vorgelegen haben soll, dann ja. <hr size=1 noshade>

Nö, dann gäbe es höchtens die "zahl deinen Anwalt selber"-Pflicht
;)





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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