Ablehnung von PKH-Antrag unanfechtbar?!

7. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
Javun
Status:
Beginner
(123 Beiträge, 62x hilfreich)
Ablehnung von PKH-Antrag unanfechtbar?!

Hallo Zusammen,

mal angenommen es wird ein PKH-Antrag fristgerecht während der Klageerhebung durch den RA gestellt. Der PKH-Antrag wird wahrheitsgemäß ausgefüllt und alle Belege werden eingereicht.

Der Richter lehnt den PKH-Antrag jedoch wg. Zweifel an der Vermögensaufstellung eine Woche vor dem Verhandlungstermin ab. Insbesondere stört sich der Richter an der Bargeldmenge von 0 Euro. Diese sei seiner Auffassung nach unglaubwürdig. Es war jedoch zum Antragszeitpunkt tatsächlich nur Bargeld in Höhe von 0 Euro verfügbar.

Der Beschluß ist unanfechtbar, § 146 II VwGO .

Gibt es somit keine Möglichkeit gegen die willkürliche Entscheidung des Richters vorzugehen?

-- Editiert von Moderator am 26.01.2017 13:14

-- Thema wurde verschoben am 26.01.2017 13:14

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7 Antworten
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@Javun:

Zitat:
Gibt es somit keine Möglichkeit gegen die willkürliche Entscheidung des Richters vorzugehen?


Mit Ausdrücken wie "willkürlich" solltest Du in solchen Zusammenhängen vorsichtig umgehen. Hat der Richter Dir denn Gelegenheit zur "Nachbesserung" Deiner Angaben gegegen? Die Begründung, die Angaben seien unglaubwürdig, ist sicher etwas dürftig.

Aber es bleibt dabei: Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Einzige Möglichkeit wäre vielleicht noch die Verfassungsbeschwerde. Wie erfolgversprechend die ist, kann hier allerdings mangels Infos niemand beurteilen. Was sagt Dein RA dazu?

Gruß,

Axel

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#2
 Von 
Javun
Status:
Beginner
(123 Beiträge, 62x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
@Javun:

Zitat:
Gibt es somit keine Möglichkeit gegen die willkürliche Entscheidung des Richters vorzugehen?


Mit Ausdrücken wie "willkürlich" solltest Du in solchen Zusammenhängen vorsichtig umgehen. Hat der Richter Dir denn Gelegenheit zur "Nachbesserung" Deiner Angaben gegegen? Die Begründung, die Angaben seien unglaubwürdig, ist sicher etwas dürftig.

Aber es bleibt dabei: Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Einzige Möglichkeit wäre vielleicht noch die Verfassungsbeschwerde. Wie erfolgversprechend die ist, kann hier allerdings mangels Infos niemand beurteilen. Was sagt Dein RA dazu?

Gruß,

Axel


Eine Möglichkeit zur Nachbesserung gab es nicht.

Und meiner Meinung nach trifft es "willkürlich" recht gut. Der PKH-Antrag wurde vom Richter vergessen. Erst auf telefonische Nachfrage wurde dieser innerhalb von 10 min. mit der Begründung Bargeldangabe unglaubwürdig, abgelehnt.

Meinem Verständnis nach bedingt die Unanfechtbarkeit nach § 146 II VwGO doch, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für Bewilligung von PKH nicht gegeben sind. Die Berufung auf eine vermeintliche falsche Angabe kann hier doch nicht ausreichend sein um den Beschluss unanfechtbar zu machen.

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@Javun:

Zitat:
Die Berufung auf eine vermeintliche falsche Angabe kann hier doch nicht ausreichend sein um den Beschluss unanfechtbar zu machen.


So verständlich es auch ist, dass Dir das nicht gefällt, genau so ist es aber. Die Begründung für die Ablehnung lautet: Das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Und damit ist der Beschluss unanfechtbar.

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
Javun
Status:
Beginner
(123 Beiträge, 62x hilfreich)

Also unabhängig vom aktuellen Fall, könnte dann jeder Richter einen PKH-Antrag immer mit dieser Begründung ablehnen und es gibt keine Möglichkeit dagegen vorzugehen und der Richter muss dies auch nicht großartig begründen?

Wie ist es denn mit den Grundsätzen eines Rechtsstaates vereinbar einen vollständigen bewilligungsfähigen Antrag abzulehnen und dann jeglichen Widerspruch gegen diese Entscheidung zu unterbinden? Es muss doch einen Grund für diese Regelung geben. Diese erschließt sich mir nicht ganz...

Ich halte das im höchsten Maße fragwürdig. Die Ablehnung als solches ist ja in Ordnung, wenn etwas nicht hinreichend glaubhaft ist, dann könnte man im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder einer Nachfrage die Sache glaubhaft machen, aber diese ist in diesem Fall ja nicht gestattet.

Ich habe jedoch von einigen Fällen gelesen bei denen das Urteil ebenfalls unanfechtbar war. Trotzdem würde Beschwerde eingelegt und in manchen Fällen wurde dieser auch stattgegeben soweit ich das in Erfahrung bringen konnte. Kann das jmd. bestätigen? Wie lässt sich das mit der Unanfechtbarkeit des Beschlusses vereinbaren?

Ein weiterer Hinweis den ich gefunden habe:
Gegen unanfechtbare Entscheidungen im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren kann die Anhörungsrüge nach § 178a SGG oder eine Gegenvorstellung erhoben werden (BVerwG, Beschluss v. 3.5.2011, 6 KSt 1/11, NVwZ-RR 2011 S. 709 )

-- Editiert von Javun am 08.10.2016 03:16

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@Javun:

Zitat:
könnte dann jeder Richter einen PKH-Antrag immer mit dieser Begründung ablehnen und es gibt keine Möglichkeit dagegen vorzugehen und der Richter muss dies auch nicht großartig begründen?


Zumindest theoretisch ja.

Zitat:
Wie ist es denn mit den Grundsätzen eines Rechtsstaates vereinbar einen vollständigen bewilligungsfähigen Antrag abzulehnen und dann jeglichen Widerspruch gegen diese Entscheidung zu unterbinden? Es muss doch einen Grund für diese Regelung geben. Diese erschließt sich mir nicht ganz...


Diese Fragen müsstest Du dann an den Gesetzgeber stellen, der diese Regelung ja in das Gesetz geschrieben hat. Nach einmal: Ich kann Deinen Ärger absolut nachvollziehen. Allerdings ändert das eben nichts an der insoweit eindeutigen Rechtslage.

Zitat:
Ich habe jedoch von einigen Fällen gelesen bei denen das Urteil ebenfalls unanfechtbar war. Trotzdem würde Beschwerde eingelegt und in manchen Fällen wurde dieser auch stattgegeben soweit ich das in Erfahrung bringen konnte. Kann das jmd. bestätigen? Wie lässt sich das mit der Unanfechtbarkeit des Beschlusses vereinbaren?


Ja, das ist so. Der Unterschied zur Unanfechtbarkeit des PKH-Beschlusses liegt ganz einfach darin, dass es für die Nichtzulassungsbeschwerde eine Rechtsgrundlage gibt, nämlich § 145 Abs. 1 SGG hinsichtlich der Zulassung der Berufung, bzw. § 160a Abs. 1 SGG hinsichtlich der Zulassung der Revision. In allen anderen Verfahrensgesetzen gibt es vergleichbare Regelungen.

Zitat:
Gegen unanfechtbare Entscheidungen im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren kann die Anhörungsrüge nach § 178a SGG oder eine Gegenvorstellung erhoben werden (BVerwG, Beschluss v. 3.5.2011, 6 KSt 1/11, NVwZ-RR 2011 S. 709 )


Auf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den ablehnenden Beschluss habe ich ja bereits hingewiesen. Die Anhörungsrüge ist der Verfassungsbeschwerde quasi vorgelagert und wird vom BVerfG nicht immer, aber sehr häufig als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Verfassungsbeschwerde zwingend verlangt. In Deiner Konstellation dürfte die Anhörungsrüge in der Tat ebenfalls vorgeschrieben sein.

Mit der Anhörungsrüge kannst Du ausschließlich die Verletzung rechtlichen Gehörs rügen. Dieses könnte in Deinem Fall möglicherweise vorliegen und darin bestehen, dass der Richter eben nicht darauf hingewiesen hat, dass er Deine Angaben für unglaubwürdig hält und Dir nicht die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben hat. Die Wahrscheinlichkeit das der Richter seine Entscheidung nochmal überdenkt und - ggf. nachdem Du weitere Belege eingereicht hast - PKH bewilligt, ist meiner Meinung nach nahe Null.

Die Anhörungsrüge ist innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der Verletzung rechtlichen Gehörs einzulegen, im Zweifel als 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses. Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Beschlusses einzulegen und zwar inklusive einer Begründung, die den sehr strengen Anforderungen des BVerfG genügt. Und damit kommen wir zum nächsten Problem:

Die Einlegung der Anhörungsrüge verlängert aber nicht die Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde und die Wahrscheinlichkeit, dass über die Anhörungsrüge so rechtzeitig entschieden wird, dass die Verfassungsbeschwerde danach eingelegt werden kann, ist praktisch nicht gegeben. Deshalb muss die Verfassungsbeschwerde in der entsprechenden Form bereits vor einer Entscheidung über die Anhörungsrüge erhoben und beim BVerfG in das sogenannte Allgemeine Register eingetragen werden. Wird die Anhörungsrüge abgelehnt, beantragt man dann beim BVerfG die Übertragung in das Verfahrensregister. Ob dann für das Verfassungsbeschwerdeverfahren PKH bewilligt wird, oder die Beschwerde gar insgesamt erfolgreich ist, steht in den Sternen. Die Erfolgsquote liegt beim BVerfG bei unter 3%.

Und unter diesen Voraussetzungen musst Du dann erstmal einen Rechtsanwalt finden, der diesen Aufwand - der in der Tat sehr groß ist - tatsächlich betreibt und das auch noch auf PKH Basis, mit der Ungewissheit, ob PKH überhaupt bewilligt wird. Die meisten Anwälte werden von Dir einen Kostenvorschuss verlangen, der vermutlich deutlich oberhalb der Kosten für das eigentliche Verfahren vor dem Sozialgericht liegt.

Bleibt also die Möglichkeit, die genannten Rechtsmittel selbst einzulegen, was die Erfolgsaussichten nicht eben erhöhen dürfte.

Gruß,

Axel

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Andreas2004
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Stelle einfach einen neuen Prozesskostenhilfeantrag und lege einen Kontoauszug bei und gib an wieviel Bargeld Du hast, z. B. 12,36 €.

Wenn es um das Jobcenter geht, dann mache erst noch einen Nachprüfungsantrag.

-- Editiert von Andreas2004 am 24.01.2017 15:49

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@Andreas:

Zitat:
Stelle einfach einen neuen Prozesskostenhilfeantrag und lege einen Kontoauszug bei und gib an wieviel Bargeld Du hast, z. B. 12,36 €.


Die PKH Ablehnung war Anfang Oktober und eine Woche vor dem Verhandlungstermin. Der Rechtsstreit dürfte, jedenfalls in der ersten Instanz, zwischenzeitlich beendet sein.

Zitat:
Wenn es um das Jobcenter geht, dann mache erst noch einen Nachprüfungsantrag.


Was bitte soll denn ein Nachprüfungsantrag sein und warum geht der nur, wenn es um das Jobcenter geht?

Außerdem,

Zitat:
Der Beschluß ist unanfechtbar, § 146 II VwGO .


scheint es ja wohl um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zu gehen, sodass ein Zusammenhang mit dem Jobcenter ausgeschlossen sein dürfte.

Gruß,

Axel

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