Sachverhalt
Streitwert 5000 EUR bei strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der RA stellt 453 EUR in Rechnung.
Wenn der Abgemahnte nicht zahlt sind wir sofern der RA die Gebühren erstattet bekommen möchte ja bei einer Zahlungsklage.
Einfache Pfändungsmaßnahmen (wegen Vorsatz laut RA) sind doch nicht möglich. Der Anspruch muss doch vor Gericht. Und dieser Streitwert wäre dann diese besagten 453 EUR.
In einer solchen Zahlungsklage wäre doch dann auch der GESAMTSTREIT von 5000 EUR angreiffbar ?
Seht ihr es auch so?
-- Editiert von User am 20. Mai 2025 10:57
Abmahnkosten / Zahlungsklage ?
20. Mai 2025
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Frage vom 20. Mai 2025 | 10:56
Von
Status: Beginner (58 Beiträge, 0x hilfreich)
Abmahnkosten / Zahlungsklage ?
#1
Antwort vom 20. Mai 2025 | 14:32
Von
Status: Unbeschreiblich (42372 Beiträge, 14725x hilfreich)
Lehre vom Streitgegenstand: das Gericht wird über das entscheiden, und nur über das, was beantragt wurde.
wirdwerden
#2
Antwort vom 20. Mai 2025 | 15:15
Von
Status: Beginner (58 Beiträge, 0x hilfreich)
Okay der Abmahner wird ja nur beantragen sein Streitwert von 5000 EUR ergo 450 EUR durchzubekommen
Der Abgemahnte kann dann in der Erwiderung etwas anderes beantragen denke ich
-- Editiert von User am 20. Mai 2025 15:19
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#3
Antwort vom 20. Mai 2025 | 15:42
Von
Status: Unbeschreiblich (40064 Beiträge, 6532x hilfreich)
Wahrscheinlich kommt es dann auf *Beweise* an.Zitat :Der Abgemahnte kann dann in der Erwiderung etwas anderes beantragen
Wenn es sich zB um üble Nachrede auf FB handelt, ist diese Aussage beweisbar.
Was würde der Abgemahnte denn beantragen wollen?
Mit ...ich war das nicht... kommt man nicht billiger davon.
Der Abmahner kann alle rechtlichen Instrumente nutzen.
Der Abgemahnte könnte versuchen, sich zu entschuldigen, keine Fristen zu versäumen und hoffen, dass der Abmahner es bewenden lässt und sogar auf das Anwaltshonorar verzichtet.
Kommt eben drauf an...
#4
Antwort vom 20. Mai 2025 | 16:15
Von
Status: Beginner (58 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Wahrscheinlich kommt es dann auf *Beweise* an.
Wenn es sich zB um üble Nachrede auf FB handelt, ist diese Aussage beweisbar.
Was würde der Abgemahnte denn beantragen wollen?
Mit ...ich war das nicht... kommt man nicht billiger davon.
Der Abmahner kann alle rechtlichen Instrumente nutzen.
Der Abgemahnte könnte versuchen, sich zu entschuldigen, keine Fristen zu versäumen und hoffen, dass der Abmahner es bewenden lässt und sogar auf das Anwaltshonorar verzichtet.
Kommt eben drauf an...
#
Erstmal muss es ja zu einer ZAHLUNGSKLAGE kommen.
Außergerichtlich im Zivilstreit kann man sich freundlich immer einig werden und Angebote unterbreiten. Die Möglichkeiten wenn man in einer Kleinstadt wohnt gibt es noch mehr. Schalten von Werbeanzeigen z.B. via Social Media über die der Abgehmahnte verfügt etc.
Der Abmahner hat Kenntnis von SGB II Leistungsbezug des Abgemahnten.
Der RA und der Mandant sind im Ort sehr eng befreundet.
Der Abgemahnte könnte doch beantragen den Streitwert zu verringern (also unterhalb von 5000 EUR)
#5
Antwort vom 20. Mai 2025 | 17:07
Von
Status: Unbeschreiblich (40064 Beiträge, 6532x hilfreich)
Ich meine, nein.Zitat :Erstmal muss es ja zu einer ZAHLUNGSKLAGE kommen.
Ich will damit sagen, dass der Abgemahnte nach Möglichkeit auf kleiner Flamme kochen sollte, oder sportlich... den Ball sehr flach halten sollte.
Dem Abmahner und der ursprünglich mit zB übler Nachrede bedachten Person oder Firma kann alles bekannt sein. Schon deshalb sollte man sich als bekannt-im-Ort und Bürgergeldbezieher nicht groß aufblasen.
Mach dich nicht lächerlich.Zitat :Der Abgemahnte könnte doch beantragen den Streitwert zu verringern (also unterhalb von 5000 EUR)
Einige dich mit dem Anwalt und dem Mandaten --außergerichtlich--. Lass es möglichst nicht auf eine Klage ankommen. Die sitzen am längeren Hebel. Die machen uU mehr aus dem Straftatsbestand § 186 StGB, als (nur) die strafbew. U-Erklärung.
#6
Antwort vom 20. Mai 2025 | 17:21
Von
Status: Beginner (58 Beiträge, 0x hilfreich)
Der Abmahner unterstellt den Abgemahnten im Abmahnschriftsat private persönliche Dinge wie:
Der Abgemahnte bezieht Krankenkgeld = Nachweislich falsch
Der Abgemahnte würde für Seine Social Media Kanäle Wirtschaftlich abhängig sein von Fremdbetrieben etc.
Das ist alles nachweislich falsch.
Das alles tut auch nichts zur Sache zum eigentlichen Sachverhalt.
§. 48 Abs. 2 GKG
Zitat:(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
Auch hier
https://www.ra-plutte.de/olg-dresden-hoehe-streitwert-rechtswidriger-aeusserung/
#7
Antwort vom 20. Mai 2025 | 18:37
Von
Status: Unbeschreiblich (40064 Beiträge, 6532x hilfreich)
Eben. Warum schreibst du das dann?Zitat :Das alles tut auch nichts zur Sache
Könntest du dir vorstellen, dass der Anwalt die 5.000,-Streitwert nach seinem Ermessen festgelegt hat?
Aber da du nun auch hier alles besser weißt:
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