Abrechnung beim Vergleich. Rechtsschutz zahlt nur bedingt und Anwalt kann überhöht ABRECHNEN!?

4. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Steuerzahler123
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Beginner
(91 Beiträge, 1x hilfreich)
Abrechnung beim Vergleich. Rechtsschutz zahlt nur bedingt und Anwalt kann überhöht ABRECHNEN!?

Hallo zusammen,

ein arbeitsrechtlicher Prozess wird über einen Vergleich abgeschlossen. Eine Kostendeckung wurde vorher eingeholt.Es wurde explizit darauf hingewiesen das dies die Voraussetzung einer Klageerhebung ist.

Abfindung und gutes Zeugnis wird im Vergleich vereinbart und war auch Ziel. Für das Zeugnis wird ein gesonderter Ausweis der Kosten abgerechnet. Die Kostenzusage wird vom Anwalt plötzlich in Frage gestellt meinte aber, dass man in der Regel auch dies erstattet bekommt, was jetzt jedoch nicht der Fall ist. ÄWenn nicht wird man sich schon einig. Was ist davon zu halten?

Kann man diese Rechnungsstellung beanstanden, da weder ein Hinweis noch eine Beauftragung unter den Umständen stattgefunden hätte.

Vom Anwalt hätte zumindest VORHER der Hinweis kommen müssen, dass ein solcher Vergleich die Kostendeckung verhindert?

Vielen Dank für ihr Feedback und den Möglichkeiten zu den ev. Beanstandung.

-- Editiert von Moderator am 04.03.2020 17:42

-- Thema wurde verschoben am 04.03.2020 17:42

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Etwas undeutliche Schilderung. Was wurde der Rechtsschutzversicherung vor der Deckungszusage als Streitpunkt geschildert. Auch der Anspruch betreffend das Zeugnis, oder wurde der punkt später erst nachgeschoben ??

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119537 Beiträge, 39736x hilfreich)

Zitat (von Steuerzahler123):
Die Kostenzusage wird vom Anwalt plötzlich in Frage gestellt

Und warum genau?

Wie war denn der Wortlaut der Zusage der Versicherung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Steuerzahler123
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 1x hilfreich)

Nach der Kündigung wurde um Deckungszusage gebeten und man hat sie erhalten.

Dem Anwalt wurde der Sachverhalt geschildert und gesagt, das der Arbeitgeber ein schlechtes Zeugnis ausstellt sofern man nicht nach seiner Nase tanzt weiter krank macht oder eine Kündigungsschutzklage einreicht. Der Anwalt hat darauf hin nochmal um Kostendeckung bei der Versicherung gebeten, da die Klage nur bei der Übernahme durch die Rechtsschutzversicherung vom Kläger zustimmt wird.

Jetzt sagt die Versicherung dass beim Vergleich das Zeugnis nicht strittig war und verweigert die Kostenübernahme die ca. 1/3 beträgt. Der Betrag für den Vergleich ist echt wahnsinn. Jetzt verstehe ich auch warum hier auf ein Vergleich gedrängt wird.

Der Anwalt meinte das wäre eine typische Masche von der Versicherung und meinte die Kosten müsse ich tragen. Er könne da nichts für.

Es gab eine klare Vereinbarung und die Frage ist was man ggf. gegen diese fehlende Hinweispflicht machen kann. Ich kann auch nicht so richtig zuordnen was der Anwalt meinte: Wir werden uns schon einig, wenn die Versicherung nicht zahlt, jetzt aber plötzlich meinte er könne es versuchen hier nochmal nachzuhaken, da ein Zeugnis immer zum Streitfall gehört.

Kann man bei sowas die Anwaltskammer einschalten oder den Ombudsmann für Versicherung oder macht das alles keinen Sinn?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119537 Beiträge, 39736x hilfreich)

Zitat (von Steuerzahler123):
Es gab eine klare Vereinbarung

Wie war denn der Wortlaut der Vereinbarung?



Zitat (von Steuerzahler123):
die Frage ist was man ggf. gegen diese fehlende Hinweispflicht machen kann.

Da wendet man sich an seinen Bundestagsabgenordneten, damit der eine entsprechende Gesetzesänderung initiiert.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Steuerzahler123
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 1x hilfreich)

Versicherung hat eine Kostenzusage der arbeitsrechtlichen Angelegenheiten für die Rechtsvertretung in der 1. Instanz zugesichert. Genauer wurde die Kostendeckung nicht erteilt.

Die Kostenverweigerung gilt dem Zeugnisanteil, weil dies angeblich nicht strittig war. Der Anwalt hat nicht explizit, sondern nur um eine allgemeine Deckungszusage gebeten, obwohl der Sachverhalt mit dem Zeugnis vor der Deckungszusage bekannt und unverändert war.

Die Frage ist, wenn man dem Anwalt gesagt hat, nur Klagen bei voller Kostendeckung durch die Versicherung, inwieweit weit er sich daran halten muss und sich vorher absichern muss? Bei jeder Werkstatt gibt es auch ein Kostenvoranschlag an den sich der Dienstleister halten muss.

Sehr bedenklich finde ich,dass der Anwalt dies scheinbar wusste und nach dem Abschluss des Vergleiches andeutet, dass sich die Versicherung manchmal bei der
Erstattung wegen des Zeugnisses quer stellt, man sich aber schon einig wird und dies damit scheinbar bewusst anfangs verschwiegen hat um den Auftrag zu erhalten.

An was muss sich ein Anwalt in solchen Fällen bei der Kostendecklung halten bzw. welche Informationspflicht hat er?





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#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Der Sachverhalt ist nicht klarer geworden !!
Was war denn nun Gegenstand der Klage ?
Wenn es zum Thema "Zeugnis" in der Klage keinen Antrag gab und im Vergleich das Zeugnis auch nicht berücksichtigt wurde, kann es naürlich auch nicht Gegenstand der Deckungszusage der Versicherung gewesen sein. Wie lautet denn die Deckungszusage genau ?

Wenn es doch einen Klagantrag zum Zeugnis gegeben hat und der Vergleich nichts dazu regelt, müßte der Streit darüber ja noch weiter bestehen, weil der durch den Vergleich nicht erledigt wäre. Dann kann es darüber auch noch keine Kostenrechnung geben.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Steuerzahler123):
Abfindung und gutes Zeugnis wird im Vergleich vereinbart und war auch Ziel
Zitat (von Steuerzahler123):
Für das Zeugnis wird ein gesonderter Ausweis der Kosten abgerechnet.
Wie abgerechnet?
Ist das gute Zeugnis schon da?
Musste der Anwalt evtl. wegen des Zeugnisses nochmal *nachhaken* ---deswegen?
Zitat (von Steuerzahler123):
das der Arbeitgeber ein schlechtes Zeugnis ausstellt.

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#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Der Sachverhalt ist nicht klarer geworden !!


Für den TS scheint er sehr klar zu sein, verbunden mit allem was er selbst annimmt.

Aber ich stimme mit Deiner Einschätzung zu Unklarheit überein.

Es gab eine Kündigung. gegen diese Kündigung ist man mit Anwalts Hilfe vorgegangen.
Gab es zu dem Zeitpunkt der Beauftragung auch schon ein zu beanstandendes Zeugnis.
Dies
Zitat (von Steuerzahler123):
und gesagt, das der Arbeitgeber ein schlechtes Zeugnis ausstellt sofern man nicht nach seiner Nase tanzt weiter krank macht oder eine Kündigungsschutzklage einreicht.
deutet eher darauf hin, dass es dieses Zeugnis damals noch nicht gab, man aber seinen Arbeitgeber kennt und solch ein Zeugnis in der Zukunft erwartet.

Falls diese Vermutung zutrifft, konnte eine Deckungszusage für einen noch nicht bekannten Streitpunkt schon faktisch nicht eingeholt werden.

Dann wäre zu klären wann und wie das Thema Zeugnis Eingang in den Prozess fand.

Zitat (von Steuerzahler123):
Die Frage ist, wenn man dem Anwalt gesagt hat, nur Klagen bei voller Kostendeckung durch die Versicherung, inwieweit weit er sich daran halten muss und sich vorher absichern muss?
Vor Klageerhebung muss er sich daran halten. Absichern muss er sich allerdings nicht weiter, wenn eine Erklärung der RSV vorliegt.

Zitat (von Steuerzahler123):
An was muss sich ein Anwalt in solchen Fällen bei der Kostendecklung halten
An die Gebührenordnung.

Zitat (von Steuerzahler123):
bzw. welche Informationspflicht hat er?
Absolut: er muss die Fragen des Mandanten beantworten.

Zitat (von Steuerzahler123):
Bei jeder Werkstatt gibt es auch ein Kostenvoranschlag an den sich der Dienstleister halten muss.
Der Vergleich hinkt, weil es für Werkstätten keine amtliche Gebührenordnung gibt, diese ihren "Preis" selbst bestimmen können. Bei RAs ist das so nicht der Fall.

Zitat (von Steuerzahler123):
Kann man bei sowas die Anwaltskammer einschalten oder den Ombudsmann für Versicherung oder macht das alles keinen Sinn?

Für Anwaltskammer sehe ich derzeit keinen Anlass, die Einschätzung kann sich noch verändern, wenn die Unklarheiten ausgeräumt sind.

Den Ombudsmann zu befragen halte ich schon für sinnvoll, weil sich der Streitwert durch die Zeugnisgeschichte eigentlich nicht erhöhen dürfte, die RSV als mit dem Abzug möglicherweise falsch liegt.
Das könnte man auf diesem kostenlosen Wege prüfen.

Berry

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
... weil sich der Streitwert durch die Zeugnisgeschichte eigentlich nicht erhöhen dürfte, die RSV als mit dem Abzug möglicherweise falsch liegt.

Doch.
Es liegt ein sogenannter "überschießender Vergleich" vor. Es wurde ein Vergleich geschlossen und der Vergleich enthält nicht nur den Gegenstand der Klage sondern auch einen weiteren Punkt (nämlich das Zeugnis), der nicht gegenstand der Klage war.
Die Abrechnung ist kompliziert - führt aber dazu, dass die Gebühren deutlich in die Höhe gehen:
https://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/RVG_Light/RVG_Mehrvergleich.html

Ein Fehlverhalten des Anwalts vermag ich da nicht wirklich zu erkennen.
Der Vergleich wurde offenbar mit Zustimmung des Mandanten getroffen. Damit ist der Drops eigentlich gelutscht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Doch.
Es liegt ein sogenannter "überschießender Vergleich" vor. Es wurde ein Vergleich geschlossen und der Vergleich enthält nicht nur den Gegenstand der Klage sondern auch einen weiteren Punkt (nämlich das Zeugnis), der nicht gegenstand der Klage war.


Deswegen auch meine Einschränkung "möglicherweise".
Aus dem Vortrag ist nämlich nicht klar ob die Klage im Termin oder sogar davor erweitert wurde oder ob die Zeugnisgeschichte lediglich als Verhandlungspunkt in die Vergleichsverhandlungen eingeführt wurde.

Berry

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#11
 Von 
Steuerzahler123
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo zusammen,
dank der Hinweise ist es ist in der Tat scheinbar doch nicht so einfach da einige Punkte falsch und unklar angenommen wurde.

In der Klage wurde im ersten Schritt gegen die Kündigung vorgegangen. Es ging also nicht um das Zeugnis, aber der Anwalt wusste von Anfang an, dass dies Gegenstand eines Vergleiches/Klage werden muss, da der AG schon am Anfang sagte, dass er ein schlechtes Zeugnis ausstellt, wenn man Klage einreicht. Meines Erachtens reicht man ohnehin erstmal "nur" eine Kündigungsschutzklage ein, da man i.d.R. ein Vergleich schließt. was hat da ein Zeugnis zu suchen. Der Anwalt hat Deckungszusage eingeholt und die Kündigungsschutzklage wurde eingereicht. Es wurde aber auch klar gesagt, dass man nur den Klageweg eingeht, wenn die Kosten durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt sind. Da der Anwalt schon auf einen Vergleich abzielte in dem das Zeugnis festgehalten wird, hätte der Anwalt jedoch schon auf die Kostennote hinweisen können / müssen!?

Der Anwalt hat aber erst am Ende nach dem Vergleichsabschluss darauf hingewiesen, dass die Versicherung i.d.R. ein aufgenommenes Zeugnis im Vergleich ungern zahlen. Wenn die nicht Erstattung der Fall ist, werden wir uns schon einig, war der Wortlaut des Anwaltes. Die Versicherung hat wie erwartet die Kosten nicht erstattet, was fast 1/3 ausmacht und jetzt leider erst jedem bewusst wird, warum der Anwalt immer auf den Vergleich gedrängt hat, da die Gebühren ja der reine Wahnsinn sind.

Was ich jedoch nicht verstehe: Obwohl das Zeugnis im Vergleich strittig war und man sich in der Mitte geeinigt hat, zahlt die Versicherung nicht. Weiter finde ich es schon recht fragwürdig wie seriös eine solche Vorgehensweise der bewussten "Abzocke" vom Anwalt ist, insbesondere weil es massive Verhandlungsfehler gab, die man ohnehin als Mandant hinnehmen muss, selbst wenn man darauf hingewiesen hat.

Kann man hier gegen Versicherung und Anwalt irgendwas sinnvolles machen um die Kostenbelastung für den Mandanten zu reduzieren? Wo kann man ggf. eine solche Rechnung prüfen lassen, ob die Verfahrensgebühr, Protokollierung, Terminsgebühr, Einigungsgebühr mit den Faktoren richtig sind oder ist dies im Grunde schon durch die Versicherung erfolgt? Tranzparenz ist was anderes.....

-- Editiert von Steuerzahler123 am 14.03.2020 21:14

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#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Was ich jedoch nicht verstehe: Obwohl das Zeugnis im Vergleich strittig war und man sich in der Mitte geeinigt hat, zahlt die Versicherung nicht.

Was ist daran nicht zu verstehen ? Es wurde eine Deckungszusage für eine Klage eingeholt und darin war der Streitpunkt Zeugnis nicht enthalten !
Wie lautete denn der genaue Wortlaut der Deckungszusage ?
Wenn der eigene Anwalt hat wußte genau, dass die Deckungszusage das Zeugnis nicht umfaßte:
Zitat:
dass die Versicherung i.d.R. ein (zusätzlich) aufgenommenes Zeugnis im Vergleich ungern zahlen.
zusätzlich ist von mir zur Klarheit eingefügt.
Es kann also nur darum gehen den Anwalt an sein Versprechen
Zitat:
Wenn die nicht Erstattung der Fall ist, werden wir uns schon einig,

zu erinnern. Streitet es dies jetzt ab ?

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#13
 Von 
Steuerzahler123
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Wortlaut der Deckungszusage der Versicherung lautet wie oben schon erwähnt genau:

"Wir erteilen eine Kostenzusage der arbeitsrechtlichen Angelegenheiten für die Rechtsvertretung in der 1. Instanz."
Die Versicherung lehnt die Zahlung ab, da das Zeugnis angeblich nicht strittig war. Das verstehe ich leider nicht.

Ob man auf das Wort oder Versprechen eines Anwalts zählen kann wird dich rausstellen. Kann ein Anwalt auf Gebührenverordnung bzw. Kostennoten verzichten oder wie soll man sich da einig werden? Da diese Masche der Versicherung angeblich üblich ist, hat er dies meiner Meinung nach bewusst verschwiegen. Die Aussage des Anwaltes war ledlich, dass die Einholung der Deckungszusage ja schon länger her war und sich seitdem einiges geändert hat. Der Sachverhalt hat sich jedoch meiner Meinung nach nicht geändert und der Weg mit dem Zeugnis im Vergleich wurde wie anfangs besprochen eingehalten nur mit dem fehlenden Hinweis, dass hier deutliche Kosten auf mich zukommen können.

Seriös finde ich so eine Vorgehensweise jedoch nicht.....

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Die Versicherung lehnt die Zahlung ab, da das Zeugnis angeblich nicht strittig war. Das verstehe ich leider nicht.

Bei der Einholung der Deckungszusage schickt der Anwalt den Text der geplanten Klage an die Versicherung.
Die Deckungszusage gilt dann für die Punkte, die im Text der geplanten Klage enthalten sind. War das Zeugnis im Text der geplanten Klage nicht enthalten, dann ist der Punkt "Zeugnis" auch nicht von der Deckungszusage umfasst.
(Wenn man eine Kündigungsschutzklage einreicht, klagt man ja auf Unwirksamkeit der Kündigung - und wenn die Kündigung unwirksam ist, braucht man ja kein Zeugnis. Ein Klage in der Art "ich klage auf Unwirksamkeit der Kündigung - und falls man sich doch irgendwie einigt, will ich wenigstens ein gutes Zeugnis" ist nicht möglich.)

Zitat:
Ob man auf das Wort oder Versprechen eines Anwalts zählen kann wird dich rausstellen. Kann ein Anwalt auf Gebührenverordnung bzw. Kostennoten verzichten

Eigentlich nicht.

Zitat:
Die Aussage des Anwaltes war ledlich, dass die Einholung der Deckungszusage ja schon länger her war und sich seitdem einiges geändert hat.

Theoretisch hätte man eine neue Deckungszusage einholen müssen, als das Thema "Zeugnis" akut wurde. Realistisch hätte die Versicherung aber keine Deckungszusage gegeben, wenn das Thema "Zeugnis" erst bei der Vergleichsverhandlung auf den Tisch kam.

Zitat:
Seriös finde ich so eine Vorgehensweise jedoch nicht.....

Es macht keinen guten Eindruck - da haben Sie recht. Weder der Anwalt noch die Versicherung machen eine gute Figur. Aber rein rechtlich ist da nichts zu beanstanden. Die Anwaltsrechnung entspricht vermutlich den gesetzlichen Vorgaben. Wenn der Anwalt die gesetzlichen Gebühren verlangt, muss er auch nicht vorher großartig informieren (das wäre nur der Fall, wenn er mehr als die gesetzlichen Gebühren verlangen würde). Die Versicherung hat vermutlich für den Punkt "Zeugnis" keine Deckungszusage gegeben, sondern nur für den Punkt "Kündigung". Sie waren mit dem Vergleich einverstanden.
Es ist natürlich ärgerlich, wenn man einen Rechtsstreit führt - im Glauben, dass die Versicherung schon alles bezahlen würde, und es dann nachher nicht so ist. Aber Sie haben dem Vergleich offenbar zugestimmt - nun müssen Sie auch damit leben.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Der Beurteilung von drkabo stimme ich voll zu.
Sie erspart mir eigene Ausführungen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Steuerzahler123
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten! Der ausstehende Betrag ist nach wie vor noch in Diskussion. Es ist jetzt Dank euch jetzt wenigstens alles für mich nachvollziehbar.

Fazit: Eine Versicherung reicht nicht, wenn man sich nicht expilzit und auch nur detailliert schriftlich im Vorfeld absichert und alles dokumentiert. Ein aus Qualitätszwecken aufgezeichnetes Telefonat reicht vermutlich nicht aus:

Seitens des Anwalt kann man über die Informationsverhalten enttäuscht sein, aber neben der Deckungszusage vom Anwalt, habe ich im Vorfeld ebenfalls eine Deckungszusage eingeholt und den Sachverhalt ebenso telefonisch wie dem Anwalt erläutert. Es ging mir ebenfalls die oben genannte Deckungszusage in Bezug auf das Telefonat zu. Grundlage der Deckung sind DEVK-ARB 2017 Stand 01.11.18

98% der Klagen enden im Vergleich. Wenn im Vergleich ein Zeugnis vereinbart wird über dies man nachweislich gestritten hat Frage ich mich wie dieser Passus nicht in der Deckung enthalten sein kann:

https://www.devk.de/produkte/rechtsschutz/berufsrecht/arbeitsrechtsschutz.jsp
unabhängig finde ich nur den Stand 01.07.2017 und nicht 2018
http://rsv-bedingungen.de/devk/

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
98% der Klagen enden im Vergleich. Wenn im Vergleich ein Zeugnis vereinbart wird über dies man nachweislich gestritten hat Frage ich mich wie dieser Passus nicht in der Deckung enthalten sein kann:


Nur ist es hier überhaupt nicht von Bedeutung ob das Verfahren durch ein Urteil oder einen Vergleich beendet wurde.
Auch ist Deine Erklärung:
Zitat:
Versicherung hat eine Kostenzusage der arbeitsrechtlichen Angelegenheiten für die Rechtsvertretung in der 1. Instanz zugesichert. Genauer wurde die Kostendeckung nicht erteilt.

so sicherlich nicht richtig. Die Versicherung wird sich auf die übersandte Klagschrift bezogen haben.
Dein Anwalt hat für einen bestimmten Klaganspruch (und dieser enthielt das Thema Zeugnis nicht)
eine Deckungszusage beantragt und erhalten.
Scheinbar liegt Dir diese Zusage überhaupt nicht wörtlich vor.
Woher stammt der Text auf welchen Du Dich berufst ?
Mindestens wird da nicht (allein) der zitierte Text stehen.

Signatur:

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#18
 Von 
Steuerzahler123
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Anwalt hat die Klageschrift eingereicht und gesondert Deckungszusage erhalten.
Der Mandant hat im Vorfeld den Sachverhalt wie beim Anwalt geschildert und ebenfalls um Deckungszusage gebeten, was dem Anwalt nicht ausreichte und er es deshalb nochmals gesondert mit der Klageschrift machte.

Bezugtext in der Deckungszusage Stand: Firma / Ihr der Anruf

Sehr geehrter Herr XXXX,

wir haben die eingereichten Informationen geprüft und bestätigen Ihnen gerne den gewünschten Versicherungsschutz.
Unsere Kostenzusage gilt in dieser arbeitsrechtlichen Angelegenheit für die Rechtsvertretung in der 1.
Instanz.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl eines geeigneten, spezialisierten Rechtsanwaltes.

Diese Zusage finde ich zumindest realtiv allgemeinumfassend und die Frage ist, warum der Zeugnisanteil der meines Erachtens als Betandteil und Streitpunkt anzusehen ist, in der Kostendeckung ausgeschlossen wird. Gehört dies nicht zur Rechtsvertretung dazu dessen Deckung auch in den Links beworben wird?

https://www.devk.de/produkte/rechtsschutz/berufsrecht/arbeitsrechtsschutz.jsp
unabhängig finde ich nur den Stand 01.07.2017 und nicht 2018
http://rsv-bedingungen.de/devk/

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Steuerzahler123):
Diese Zusage finde ich zumindest realtiv allgemeinumfassend


Keineswegs, denn sie wird hier konkretisiert
Zitat (von Steuerzahler123):
in dieser arbeitsrechtlichen Angelegenheit
was nichts anderes bedeutet als das, was der Anwalt in Form der Abschrift der Klageschrift eingereicht hat.

Insoweit stimme ich dann auch der Meinung von drkabo
Zitat (von drkabo):
Weder der Anwalt noch die Versicherung machen eine gute Figur.
was die Versicherung angeht, nicht zu. Die Versicherung konnte zu dem Zeitpunkt nur das beurteilen was ihr vorgelegt wurde und hat dafür ohne Abstriche die Deckung zugesagt und diese Zusage später auch erfüllt oder ist gewillt sie zu erfüllen.

Für den überschießenden Vergleichsteil gibt es aber keine vorherige Deckungszusage, weil insoweit gegen die Obliegenheiten (s. 4.1.2 der AVB) verstoßen wurde.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Steuerzahler123
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 1x hilfreich)

.....und da ist die Frage, ob ein Zeugnis im Vergleich tatsächlich überschießend ist oder bei einem Vergleich dazu gehört wie der Anwalt behauptet. Die Versicherung schließt das "Zeugnishonorar" aus, weil es angeblich nicht strittig war und einfach draufverhandelt wurde. Dies kann sicherlich auch in einigen Fällen so sein, in diesem Fall wurde aber in den Kündigungsprozess darüber schriftlich belegbar gestritten. Verstößt man da in der Tat gegen 4.1.2? Wo ist da die Grenze?

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#21
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
in diesem Fall wurde aber in den Kündigungsprozess darüber schriftlich belegbar gestritten.

War das Zeugnis nun Bestandteil des Klageentwurfs, den der Anwalt bei der Versicherung zwecks Deckungsanfrage eingereicht hat - oder nicht?
Kann ja wohl nicht so schwer sein, diese Frage mit einem klaren "Ja" oder "Nein" zu beantworten.

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#22
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
War das Zeugnis nun Bestandteil des Klageentwurfs, den der Anwalt bei der Versicherung zwecks Deckungsanfrage eingereicht hat - oder nicht?
Kann ja wohl nicht so schwer sein, diese Frage mit einem klaren "Ja" oder "Nein" zu beantworten.


Ich ergänze mal: warum wurde das Zeugnis überhaupt in den Prozess eingeführt? Gab es eines, welches nicht als sachlich angesehen wurde, oder war die Einbeziehung vorsorglich, weil man seinen AG kennt? So in der Art: und dann wollen wir auch noch ein ordentliches gutes Zeugnis.

Man muss den Sachverhalt schon durchblicken um ihn einschätzen zu können.

Berry

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#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Steuerzahler123):
Die Versicherung schließt das "Zeugnishonorar" aus, weil es angeblich nicht strittig war und einfach draufverhandelt wurde.
Dieser Begründung der RSV schließe ich mich an.
Die Deckungszusage für die 1. Instanz--- fürs Kündigungsschutzverfahren--- o.k. und korrekt.

Wenn man wegen des (besseren) Zeugnisses nochmal was draufverhandeln will/muss/soll--- ist das nicht mehr im Umfang der Deckungszusage.

Ganz weit oben hast du geschrieben, der AG hätte gedroht, dir ein schlechtes Zeugnis zu geben, falls du klagst.
Du hast geklagt---was für ein Zeugnis hast du erhalten? Ein schlechtes?
Dieses wurde im Rahmen des Vergleichs zu einem wohlwollenden Zeugnis *umverhandelt*?
Wenn so--- dann zahlt die RSV nicht, der Anwalt verlangt zu Recht sein *Zeugnis-Verhandel-Honorar*.

Durchaus nicht unüblich, dass man wegen eines Zeugnisses sogar nochmal klagen muss...weil AG auch sehr hartleibig sein können und um den Sinn und Zweck von qual. Arbeitszeugnissen wissen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Steuerzahler123
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 1x hilfreich)

Da regelmäßig wie rechtlich vorhandene Unsicherheiten über den Inhalt eines Zeugnisanspruches besteht, muss und hat jetzt letztlich die Versicherung auch bezahlt, obwohl im Vorfeld die Deckungszusage allgemein und nicht explizit mit dem Verweis auf die Zeugnisstrittigkeit stand. Hierzu der Bezug vom Beschluss:

- LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.8.2016 - Az. 4 Ta 437/16
- LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.10.2017 - Az. 4 Ta 366/17

Die Art und weise der ganzen Abwicklung fand ich dennoch mehr als fragwürdig und hab mein Teil wieder gelernt.

-- Editiert von Steuerzahler123 am 03.06.2020 21:40

-- Editiert von Steuerzahler123 am 03.06.2020 21:42

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