Hallo! Ich suche eine weitere Meinung bzgl. Anwaltskosten. Ich bin Studentin und habe das Problem, dass mein Vater kein Unterhalt für mich zahlen will, obwohl er verpflichtet und auch in der Lage ist. Ich habe also eine Anwältin kontaktiert und diese hat zwei Schreiben an meinen Vater aufgesetzt. Es ist noch nicht einmal zur Klage gekommen und jetzt soll ich für diese Dienstleistung eine Rechnung von 405€ begleichen. Steht das etwa noch in Verhältnis?? Wenn ein Anwalt für das Schreiben zweier Briefe tatsächlich soviel Geld bekommen muss, dann sollte ich vielleicht doch Jura studieren und mir als Anwalt eine goldene Nase verdienen...Ich denke auch, dass Anwälte ihre Mandanten IM VORFELD über evetuelle Kosten informieren müssen. Die Anwältin wusste dass ich kein Geld habe, darum komme ich ja zu ihr und jetzt habe ich so eine Rechnung im Briefkasten...
-- Editiert von catrell am 03.01.2006 17:43:13
-- Editiert von catrell am 03.01.2006 17:44:20
Als Anwalt goldene Nase verdienen...
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Die Tätigkeit der Anwältin richtet sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Das schreibt klare Gebührenwerte vor, die sich nach dem sogenannten Gegenstandswert richten.
Der Gegenstandswert bei Unterhalt ist schnell relativ hoch, da Unterhalt eine wiederkehrende Forderung ist und somit der monatlich zu zahlende Unterhalt x 12 (ein Jahr) genommen wird. Ebenso verhält es sich bei Miete. Zum Gegenstandswert hinzu gerechnet werden dann noch Rückstände, sofern vorhanden.
Sobald die Anwältin ein Schreiben nach außen richtet, entsteht die Geschäftsgebühr (2400 VV, meist mit 1,3). So kannst du im RVG-Rechner (einfach mal googlen) nachvollziehen, welche Gebührentatbestände mit welcher Gebühr abgerechnet wurden.
Ein Anwalt hat nicht unbedingt die Pflicht, den Mandanten über die entstehenden Kosten aufzuklären, wenn dieser nicht danach fragt. Der Mandant kann aber danach fragen, und zwar so ziemlich am Anfang des ersten Gespräches, besser noch vor der Begrüßung. Allerdings muss der Anwalt beim Gespräch über die Kosten den Mandanten darauf hinweisen, dass die Tätigkeit nach dem sogenannten Gegenstandswert abgerechnet wird und dem Mandanten die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung anheim stellen. Diese Belehrung sollte sich jeder Anwalt auch gegenzeichnen lassen.
Die Anwältin hätte dich aber auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinweisen können, wenn sie über deine wirtschaftlichen Verhältnisse in Kenntnis gesetzt wurde. Besteht eventuell die Möglichkeit, das noch nachzuholen? Frag sie doch mal danach. Es gibt in Ausnahmefällen die Möglichkeit der nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe.
PS: Eine *goldene Nase* als Anwalt? Die Zeiten sind eher mehr als weniger vorbei.
-- Editiert von reike am 03.01.2006 20:47:16
Auf der Rechnung steht auch 0,8 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400VV, §13 RVG. Aber woher kommt die 0,8? Ist das mit den sogenannten 8/10teln auch irgendwo festgelegt??? Mein Vater war auch bei einem Anwalt und der hat einen ganz anderen Unterhaltsanspruch und damit einen anderen Gegenstandwert ausgerechnet...wie ist denn so etwas möglich? Ich mein, so etwas müßte doch eigentlich einheitlich sein,oder liege ich da falsch?
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mit 0,8 sind sie mehr als gut bedient. nach zehnteln wird nach der einführung des rvg per 01.07.2004 nicht mehr gerechnet.
für die geschäftsgebühr nr. 2400 vv sieht das rvg eine spanne von 0,5 bis 2,5 - im regelfall 1,3 vor. der ansatz von 0,8 ist daher sehr moderat.
Vielen Dank für die Antworten auf meine Fragen. Ich finde es allerdings nach wie vor nicht gerechtfertigt, für zwei Briefe einen solchen Betrag zu verlangen. Ich meine wer kann denn das bezahlen?! Da kann ich nur hoffen, dass es die Möglichkeit gibt, die Kosten in Raten zu begleichen... Studentenrabatt werde ich ja sicher nicht bekommen
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Hi,
den Studenetenrabatt haben Sie bereits bekommen, dadurch dass die RAin 0,8 statt 1,3 abgerechnet hat.
Wichtig ist der Hinbweis auf beratungshilfe.
Grds wäre der RA verpflichtet gewesen, auf Beratungshilfe hinzuweisen, insebsondere, da bei einer Unterhaltssache die schwachen vermögensverhältnisse des Mandanten auf dre Hand liegen.
gruß
Rpfl.
Ich finde es allerdings nach wie vor nicht gerechtfertigt, für zwei Briefe einen solchen Betrag zu verlangen.
So ist nun mal die gesetzliche Regelung. Das kann in beide Richtungen ins Extrem gehen. Bei 1 Million Streitwert kann schon ein Brief eine hohe vierstellige Gebühr begründen, bei 300 EUR Mindeststreitwert sieht der Anwalt selbst für 100 Briefe und fünf Verhandlungstage nicht mehr Geld als für einen Brief und einen Tag (von Spesen mal abgesehen).
Liebe Fragestellerin,
ich kann ihren Ärger nicht ganz nachvollziehen. Die Anwältin hätte mit Sicherheit gut daran getan, sie von Anfang an auf die voraussichtliche Höhe der Kosten hinzuweisen, auch wenn sie hierzu nicht verpflichtet ist. Insoweit kann ich den Ärger nachvollziehen. Mal Hand aufs Herz: Kein vernünftiger Mensch geht zum Anwalt, damit der einem mal 2 Briefchen schreibt, oder ? Kann es sein, dass die Anwältin auf ihren Wunsch einiges mehr tun sollte - und auch getan hat - als bloß 2 Briefe zu schreiben ? Kann es sein, dass die Anwältin für Sie auch noch die Unterhaltsansprüche geprüft und die Höhe Ihres Unterhaltsanspruchs konkret berechnet hat ? Vielleicht hat die Anwältin sich zusätzlich auch noch Zeit für ein Beratungsgespräch genommen ? Wieviel EUR dürfen diese anwaltlichen Leistungen Ihrer Meinung nach alle zusammen kosten ? (Die Frage ist keineswegs zynisch und durchaus ernst gemeint - es interessiert mich wirklich.)
Was meiner Meinung nach diese anwaltlichen Leistungen kosten dürfen..das ist eine gute Frage und zugleich eine schwierige. Ich sage mal so, ich habe einen Anwalt aufgesucht, um mir in einem Beratungsgespräch meine rechtliche Lage erklären und bestätigen zu lassen, d.h. ich wollte wissen, ob ich nach den äußeren Bedingungen einen Unterhaltsanspruch habe. Da sich mein Vater auf keinerlei Gespräche einlassen wollte, da er der Meinung war nicht unterhaltspflichtig zu sein, bat ich die Anwältin ihm einen Brief zu schreiben mit der Information seiner bzw meiner Rechtslage. Ich wollte ihm die Ernsthaftigkeit meiner Lage verdeutlichen und wohl auch einen gewissen Druck ausüben. Es war nicht meine Absicht einen Prozess zu provozieren, von daher wußte ich, dass sich die Leistungen auf das Schreiben beschränken werden.Natürlich ist es schwierig eine solche Dienstleistung zu bewerten und es liegt nahe den sogenannten Streitwert als Berechnungsgrundlage zu nutzen. Der Immobilienmakler beispielsweise nimmt auch den Immobilienwert als Berechnugsgrundlage seiner Courtage. Mir ist klar geworden, dass ich hier nicht den eigentlichen Arbeitsaufwand zu bezahlen habe, denn was wäre das für ein überdurchschnittlicher Stundenlohn...Was solls, ich habe aus dieser Situation mal wieder was gelernt, nämlich das die Inanspruchnahme eines Anwalts ein Luxusgut ist, dass in diesem Fall meinen Budgetrahmen gesprengt und in keinsterweise einen Nutzen für mich davon getragen hat.
--- editiert vom Admin
Das Schreiben, daß ich Berufung einlege hätte ich mir auch selbst kostenlos dort hingeschickt
Klar, und die Berufungsbegründung hätten Sie als Laie auch mal so eben aus dem Ärmel geschüttelt.
Das klingt mir so nach 'Boris Becker kriegt in Wimbledon 1 Million Mark für einmal BUMM!' aus seligen Bildzeitungs-Tagen.
So geht Justiz.
Nö, so geht was anderes, was mit 'Q' anfängt.
@catrell
Als Student mit geringem Einkommen steht dir sogenannte Prozeßkostenhilfe zu. Habe ich zu meiner Studentenzeit, und die ist noch nicht lange her, ein halbes Dutzend mal in Anspruch genommen. Dabei werden deine gesammten Ausgaben übernommen, egal ob es zum Prozeß kommt oder nicht. Verstehe nicht, warum dir die Anwältin die entsprechenden Formulare nicht einfach mitgegeben hat. Sehr merkwürdig!
Hallo normi,
das ist schlicht falsch. Prozesskostenhilfe gibt es nur, wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.
Für außergerichtliche Tätigkeiten gibt es max. die Beratungshilfe, aber das wurde schon ausführlich erörtert.
Gruß
Bitte um Entschuldigung, dann habe ich die Beratungshilfe gemeint! Ich habe auch nicht sorgfältig genug gelesen, sehe gerade, daß du darauf bereits hingewiesen hast. Asche auf mein Haupt!
Es bleibt dennoch die Frage, warum die Anwältin nicht darauf hingewiesen hat. Bei mir haben bisher alle Anwälte, bei denen ich bisher war ohne große Aufforderung die entsprechenden Formulare herausgeholt.
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Soll ich hier eigentlich von Ihnen verfolgt werden so in die Richtung wie von Richter Husmann?
Verfolgungswahn ist doch was Schönes. Wenn man sonst nichts hat...
--- editiert vom Admin
so kleinkrämerisch wie der normalbürger wird, sobald es auch nur um 5 euro geht wird es kein jurist je werden.
--- editiert vom Admin
Hallo,
wenn der Unterhaltsverpflichtete mit der Zahlung des Unterhalts in Verzug war, muss er die RA-Kosten als Verzugsschaden bezahlen.
stefan
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