Angesetzter Wert des Beschwerdeverfahrens zu hoch?

17. Mai 2025 Thema abonnieren
 Von 
DTVAlor
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 22x hilfreich)
Angesetzter Wert des Beschwerdeverfahrens zu hoch?

Hallo,
ich habe ein Beschwerdeverfahren gegen das örtliche AG und LG geführt, nachdem bei mir per OGV Rundfunkgebühren im Wert von 241,33 € eingetrieben werden sollten. Das damalige Schreiben des OGV zur Zahlungsaufforderung hielt ich für rechtsungültig (u.a. wegen Fehlen einer rechtsgültigen Unterschrift (stattdessen irgendein ein eigenhändig ausgeführtes Zeichen, dass noch nicht mal als Paraphe durchgeht)) und ging folglich in die Beschwerde.

Zuerst widersprach ich natürlich dem OGV, welcher an das AG weiterleitete. Dieses lehnte meine Einwände ab.
Daraufhin widersprach ich, mit Einwänden zu dessen Beschluss als auch mit näheren Erläuterungen zu meinem ursprünglichen Widerspruch. Es ging dann also zum LG. Es dauerte dann ein ganzes Jahr (!) - was mich verwundert - bis das LG von sich hören ließ und ebenfalls alles abschmetterte. Der Beschluss umfasst eine Seite und hat den Tenor „spielt alles keine Rolle"...
Es ist wirklich sehr frustrierend. :/

Wie auch immer, mein Hauptproblem jetzt hat mit den Gerichtskosten zu tun:
Das LG verweigert mir den weiteren Beschwerdeweg und brummt mir als Kosten für das Beschwerdeverfahren 500 Euro auf. Mir kommt das absolut unangemessen vor!?

Im Original:

„Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO)

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt."


Wie seht ihr das, sind 500 € für so ein Verfahren normal bzw. angemessen? Der Streitwert (?) beträgt ja „nur" 241,33 € aber das, was das LG hier macht, scheint ja eine Bemessung nach dem sogenannten Auffangwert (5000 €) zu sein und nicht nach dem tatsächlichen Streitwert?

Denkt Ihr, ich kann trotz „Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen" isoliert eine Kostenbeschwerde einlegen? Oder wäre meine einzige Möglichkeit das sogenannte „Nichtbeschwerdeverfahren"? Kann man ein solches rein auf die Kosten beziehen?

Begründung könnte z.B. sein, dass die Gerichtskosten nicht in Relation zum Streitwert stehen und der Auffangwert eine falsche Bemessung ist. (Verfahrensfehler?)
Und ich kann anführen, dass ich seit fast einem Jahr Arbeitslosengeld beziehe, folglich diese Kosten eine „besondere Härte für den Schuldner" darstellen.

Ehrlich gesagt gibt es auch in der Sache an sich nach wie vor Punkte, die ich aufgreifen bzw. weiter angreifen würde wollen, aber was den ÖRR angeht scheint das ja eh immer nur ein nutzloser Kampf gegen Windmühlen zu sein. Deshalb möchte ich es nun darauf beschränken, ob ich die Gerichtskosten gesenkt bekommen kann und wenn ja, wie.

Danke für jegliches Feedback!




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1645 Beiträge, 995x hilfreich)

Das Beschwerdeverfahren kostest keine 500 €, sondern der Streitwert (aus dem sich die Kosten berechnen) wurde auf 500 € festgesetzt. 500 € sind die kleinste Stufe oder mit anderen Worten, ob das Gericht den Streitwert
auf den tatsächlichen Forderungsbetrag von 241,33 € oder auf 500 € festsetzt, ist für die Kosten egal.
Die wirst darüber noch eine Rechnung bekommen und der Betrag ist dann zu zahlen.
Unangemessen ist da gar nichts.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20184 Beiträge, 7309x hilfreich)

Zitat (von DTVAlor):
Es ist wirklich sehr frustrierend. :/

... aber nur, wenn man sich so richtig darin verbeißt; du könntest auch anerkennen, dass du auf dem Holzweg bist - es gibt etliche Rechnungen ohne Unterschrift.
Ansonsten, wie schon ausgeführt: die Gebühren werden aus den 500 Euro berechnet, du wirst also nicht mit 500 Euronen zur Kasse gebeten.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40039 Beiträge, 6529x hilfreich)

Zitat (von DTVAlor):
Es dauerte dann ein ganzes Jahr (!) - was mich verwundert - bis das LG von sich hören ließ und ebenfalls alles abschmetterte.
Mich nicht. Das LG ist personell unterbesetzt und wahrscheinlich wurde auch noch nach *Wichtigkeit* sortiert.
Zitat (von DTVAlor):
Und ich kann anführen, dass ich seit fast einem Jahr Arbeitslosengeld beziehe, folglich diese Kosten eine „besondere Härte für den Schuldner" darstellen.
Nein, das wäre kein besondere Härte.
Zitat (von DTVAlor):
aber was den ÖRR angeht
Dieser wird weiterhin den R-Beitrag fordern, es sei denn, du kannst einen Befreiungsgrund nachweisen und die Befreiung beantragen.
Arbeitslosengeld ist allerdings kein Befreiungsgrund
Falls du Bürgergeld meinst, kannst du dich per Antrag vom R-Beitrag befreien lassen.
Das geht ohne Kampf, einfach mit dem Bescheid der Behörde JC...

https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/befreiung_oder_ermaessigung_beantragen/index_ger.html
...dann könntest du endlich mal einen rechtlichen Punkt für dich verbuchen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42355 Beiträge, 14721x hilfreich)

Hier werden doch zwei Sachen vermischt. Wir haben einmal die materiell-rechtliche Seite des Falls, also die Frage, ob der Anspruch berechtigt ist. Da hat man sich offensichtlich nicht drum gekümmert, so dass die Forderungen bestandskräftig wurden. So, und dann kommen wir zur Vollstreckung. Der OGV hat den vollstreckbaren Titel im Besitz und setzt diesen um. Man hat sich nur gegen die Vollstreckung gewehrt; folglich hat das Gericht auch nur diese überprüft. Und da haben wir ein sehr schematisiertes Verfahren, auch was die Gegenstandswerte angeht. Und deshalb, siehe die Ausführungen von @salkavalka.

wirdwerden

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