Hallo
Habe einen Rechtsanwalt beauftragt . Er hat Klage eingereicht. Nach einigen Wochen hat er ohne meinen Auftrag und Wissen die Klage zurück genommen. Jetzt habe ich die Rechnung von der Justizkasse bekommen. Die ich nicht bereit bin zu bezahlen. Der Anwalt äußert sich dazu. Hatte schon den GV im Haus und der hat mit einer EV gedroht.
Gruß
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-- Editiert von Moderator am 05.01.2015 22:23
-- Thema wurde verschoben am 05.01.2015 22:23
Anwalt Klage zurück genommen , Kosten bei mir ?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Zitat:Der Anwalt äußert sich dazu .
Und? Was hat er gesagt?
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-- Editiert micbu am 05.01.2015 15:49
-- Editiert micbu am 05.01.2015 15:49
Sorry
... äußert sich nicht.
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Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Als Kläger bist du erstmal Kostenschuldner.
Was du mit deinem Anwalt besprichst oder nicht interessiert zumindest die Justizkasse dabei herzlich wenig.
... das solltest du also mit deinem Anwalt in irgend einer Form klären.
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Hallo
Danke für ihre Antwort.
Gruss
Guten Abend,
Sie haben bei Ihrem Anwalt eine Vollmacht unterschrieben. Haben Sie sich diese auch durchgelesen und verinnerlicht?
Mit dieser Vollmacht haben Sie in der Regel "einen Persilsschein" ausgestellt. Für das, was der Anwalt macht, sind Sie haftbar.
Allerdings: Anwälte verdienen ein hohes Honorar bei gerichtlichen (mündlichen) Verhandlungen. Vielen Anwälten kommt es nur auf dieser Honorar an. Wenn Ihr Anwalt die Klage zurück gezogen hat, könnte er erkannt haben, dass der Prozess für Sie nicht zu gewinnen ist. Durch das Zurückziehen der Klage könnte der Anwalt Sie vor noch höheren Kosten (auch der der Gegenseite) bewahrt haben.
Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt darüber, warum er die Klage zurück gezogen hat.
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Ist das mit der Klagerücknahme wirklich sicher? Oder wird dies nur gemutmaßt, weil man eine Gerichtskostenrechnung erhält?
Insbesondere bei zivilrechtlichen Klagen vor den ordentlichen Gerichten, bei Verwaltungsgerichts- und Fiananzgerichtsprozessen ist der Kläger verpflichtet die Gerichtskosten vorzuschießen. In Zivilverfahren findet eine Klagezustellung sogar nur dann statt, wenn der Gerichtskostenvorschuss beglichen wurde. In den meisten Fällen muss also der Kläger so oder so zahlen.
Guten Abend
Es geht um einen Nachbarschaftsstreit. Vorher schon Schiedsverfahren. Daher sicher das ich gewinnen werde und wie er sagte mir keine kosten entstehen.
Gruss
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Ja. Aber der Kläger (= du) muss erstmal die Gerichtskosten bezahlen - bevor es überhaupt zur Verhandlung kommt.
Zahlt der Kläger nicht, kommt es auch nicht zur Verhandlung.
Wenn der Kläger dann siegreich aus der Verhandlung geht, dann bekommt er alle Kosten vom Verlierer erstattet.
Aber der Kläger muss erstmal in Vorleistung treten, damit es überhaupt zu Verhandlung kommt ...
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
quote:<hr size=1 noshade>Es geht um einen Nachbarschaftsstreit. Vorher schon Schiedsverfahren. Daher sicher das ich gewinnen werde <hr size=1 noshade>
Dieser Schluss hinkt aber gewaltig. Nur weil es sich um einen Nachbarschaftsstreit handelt und vorher ein Schiedsverfahren lief, ist nicht sicher, dass man als Kläger den nachfolgenden Zivilprozess auch erfolgreich beendet.
quote:<hr size=1 noshade>wie er sagte mir keine kosten entstehen <hr size=1 noshade>
Sagte der RA wirklich, dass keine Kosten entstehen oder doch eher nur, dass die Kosten bei vollständigem obsiegen die Gegenseite zu tragen hat. Das ist nämlich ein himmelweiter Unterschied.
Und möglicherweise am Ende des Prozesses entstehende Kostenerstattungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten, ändern nichts daran, dass der Kläger für die Gerichtskosten Vorschusspflichtig ist (s. § 12 GKG ).
Der Kläger bzw. der RA wird dann für seinen Mandanten eine Gerichtskostenrechnung bekommen, mit der der Vorschuss geltend gemacht wird. Wenn der Vorschuss nicht eingezahlt wird, ruht das Verfahren und die Akte wird bei Gericht nach § 7 AktO nach Ablauf von 6 Monaten weggelegt. Spätestens dann wird aber eine 1,0-Gebühr nach Nr. 1211 (= fiktive Klagerücknahme) vom Kostenbeamten angesetzt und notfalls beigetrieben (§ 32 Abs. 4 S. 3 KostVfg); denn die Gebühr wurde mit Einreichung fällig (§ 6).
Da Jonny70 hier von einer Klagerücknahme und dem Besuch des GV deswegen spricht, gehe ich mal ganz stark davon aus, dass das in seinerm Fall so gelaufen ist.
Das hätte Jonny70 aber ganz einfach dadurch verhindern können, indem er mal den Kostenvorschuss gezahlt hätte. Es muss doch bereits ein Aufforderungsschreiben des Gerichts bzw. des Rechtsanwaltes bzgl. des Kostenvorschusses gegeben haben? Warum hält man sich denn dann nicht daran und stellt bei Unklarheiten dann Fragen an seinen RA?
Und jetzt?
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