Anwalt berechnet Gebühren doppelt

7. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Kabul
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 81x hilfreich)
Anwalt berechnet Gebühren doppelt

Hallo an alle,

folgender Sachverhalt:

Mandat A wurde gekündigt und wendet sich an ihren Anwalt um ausstehende Gehälter einzuklagen. Der Anwalt schickt folgende Klageschrift an das AG:

Zitat:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.050,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils 5.350,00 € für die Zeit ab dem 01.11.2016, 01.12.2016 und 01.01.2017 sowie auf jeweils 9.500,00 € für die Zeit ab dem 01.02.2017 und 01.03.2017 zu zahlen.....Die Gehaltskürzungen sind einseitig durchgeführt worden, sodass die Klägerin nunmehr die Differenz per Klage geltend macht. Für die Monate Januar und Februar handelt es sich um einen offenen Vergütungsanspruch in Höhe von 19.000,00 €. Insgesamt errechnet sich für die Zeit von Oktober 2016 bis Februar 2017 ein mit der Klage zu verfolgender restlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 35.050,00 € brutto.


Es kommt zum Verhandlungstermin und der Anwalt stimmt einer gütlichen Einigung zu. Im Sitzungsprotokoll steht:

Zitat:
Die Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag in Höhe von 17,000 EUR. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass der Beklagte für den Monat März sowie April ein Bruttogehalt von jeweils 6,500 EUR zahlt...


Zitat:
Das Gericht erachtet einen Streitwert für das Verfahren im Allgemeinen in Höhe von 35,000 EUR sowie für den gerichtlichen Vergleich in Höhe von 54,000 EUR (Differenzvergütung März/April mit jeweils 9,500 EUR) für angemessen.


Darauf hin schickt der Anwalt folgende Abrechnung an die Mandaten:

1,30 Verfahrensgebühr , Gegenstandswert 35.050 EUR *1,316 EUR
0,80 Verfahrensgebühr, Gegenstandswert 19.000 EUR * 556,80 EUR
Gebührenbegrenzung Art. 15 Abs. 3 RVG *-251,30 EUR

1,20 Terminsgebühr , Gegenstandswert 54.050 EUR *1.497,60 EUR
1,00 Einigungsgebühr, Gegenstandswert 35.050 EUR *1.013.00 EUR
1,50 Einigungsgebühr, Gegenstandswert 19,000 EUR * 1.044,00 EUR
Gebührenbegrenzung * -185,00

+ 19% Ust.

Vor dem Verfahren hat der Anwalt einen KV an die Mandanten geschickt,

1,30 Verfahrensgebühr, Gegenstandswert: 35.050,00 € *1.316,90 €
1,20 Terminsgebühr, Gegenstandswert: 35.050,00 €* 1.215,60 EUR

Sollte es zu einem Vergleichsabschluss kommen, würde sich die Kostenrechnung um 1.013,00 € netto erhöhen.

Frage:
1.) Wie kann der Anwalt plötzlich 2 Verfahrensgebühren und 2 x Einigungsgebühren fordern?
2.)Wenn dies so stimmt, dann hätte die Klägerin ca. 9500 EUR netto verdient, wobei dann über 6,000 EUR an den Anwalt zu zahlen sind.

Bitte um Eure Meinung und vielen Dank!

Was denn, so teuer?

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16 Antworten
Sortierung:
Kabul hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#2
 Von 
Kabul
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 81x hilfreich)

Und hätte der Anwalt nicht schon im KV darauf hinweisen müssen? In der Klageschrift stehen ja die 35,000 EUR und die 19,000 EUR schon drin? Die Mandanten hätten nie der Beauftragung unter diesen Umständen zugestimmt.

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Einschätzung von
Rechtsanwalt Felix Hoffmeyer
Hannover
dazugeholt von Kabul
#3

Sehr geehrter Fragesteller,

natürlich darf der Anwalt nur einmal die Verfahrensgebühr wie auch die Einigungsgebühr abrechnen.
Insofern hat er die bereits bezahlten Gebühren aus der früheren Kostennote vollständig anzurechnen und im Übrigen seine aktuelle Kostennote auch insoweit zu korrigieren, als der Streitwert bei der Termingebühr lediglich € 35.050,00 beträgt, da nur die Vergleichsgebühr den höheren Streitwert hat.
Sie sollten den Anwalt daher zur Korrektur auffordern.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 13221696 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16422 Beiträge, 9265x hilfreich)
Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16422 Beiträge, 9265x hilfreich)

Nachtrag:
Das mit den doppelten Gebühren kommt daher, dass im Vergleich Punkte miterledigt wurden, die nicht Teil der Klage waren (nämlich die 19k€ für März+April). Für Punkte, die im Vergleich geregelt wurden, aber nicht Teil der Klage waren, können separate Verfahrens- und Einigungsgebühren anfallen.
Geben Sie in eine Suchmaschine Ihrer Wahl mal "Vergleichsmehrwert" oder "überschießender Vergleich" ein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Kabul
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 81x hilfreich)

Vielen Dank an alle.

Der Anwalt hatte einen klaren Auftrag: bis Februar einzuklagen. Das hat er auch getan und einen KV geschickt. Für April und Mai war er nicht beauftragt. Das haette der Beklagte auch so gezahlt.

Der Anwalt hat einen KV geschickt und wir diesem zugestimmt. Haette er nicht zuerst auf die höheren Kosten hinweisen müssen?

Auch nach dem Vergleich dem der ohne den Kläger einzubinden zustimmt hat, hätte der Kläger widersprochen wenn der Anwalt die tatsächlichen Kosten die er berechnen wird mitgeteilt hätte.

Kann der Kläger hier nichts unternehmen?

Danke!

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16422 Beiträge, 9265x hilfreich)

D.h. der Anwalt hat den Vergleich für März+April eigenmächtig geschlossen?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
Kabul
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 81x hilfreich)

Ja. Denn wie aus der Klageschrift ersichtlich geht es bis Februar. Netto hat der Kläger 9000 EUR erhalten. 6000 davon möchte der Anwalt jetzt. Hat nicht wirklich Sinn.

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#9
 Von 
Kabul
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 81x hilfreich)

Ja. Denn wie aus der Klageschrift ersichtlich geht es bis Februar. Netto hat der Kläger 9000 EUR erhalten. 6000 davon möchte der Anwalt jetzt. Hat nicht wirklich Sinn.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6401 Beiträge, 2312x hilfreich)

Zitat:
Es kommt zum Verhandlungstermin und der Anwalt stimmt einer gütlichen Einigung zu.


Und der Kläger war bei diesem Termin NICHT anwesend und hat diesen Vergleich somit NICHT gebilligt ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#11
 Von 
Kabul
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 81x hilfreich)

Ja Spezi, so war es. Gruß

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119043 Beiträge, 39676x hilfreich)

Man sollte sich mal die Vollmacht ansehen die man unterschrieben hat. Oft enthalten diese weitreichende Vollmachten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
Kabul
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 81x hilfreich)

Danke Harry,

Ich sehe das Problem hier, dass Kosten berechnet werden, die vorher nicht abgesprochen sind. Es wurde ein KV erstellt und der Klient stimmte dem zu.

Der Anwalt hat ohne Zustimmung weitere Kosten verursacht.

Wie sieht ihr das?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Ich halt da jetzt mal gegen. Bei einer ursprünglichen Klagforderung von 35.000 € wurde sich auf knapp die Hälfte geeinigt, da hast du ganz schön Federn gelassen.
Bei dem Januar und Februargehalt (je 9.500 €, wenn ich das recht verstehe) hat der Arbeitgeber anscheinend zunächst mal gar nicht mehr eingesehen, dir irgendwas zu zahlen. Irgendwelche Zahlungen für diese Monate werden im Vergleich vermutlich mit enthalten sein. Wie du bei der Sachlage darauf kommst, der Arbeitgeber hätte dir für März und April aber problemlos mindestens 6.500 € (also gut 2/3 des eigentlichen Gehaltes) gezahlt, kann ich jetzt so nicht nachvollziehen.

Anders gerechnet: Du schreibst von dem insgesamt Vergleichsbetrag von 30.000 € (17.000 € eingeklagt, 13.000 € überschießend für März und April) bleiben dir netto nur 9.000 €, also weniger als ein Drittel. Davon sind noch 6.000 € Anwaltskosten zu zahlen, so dass unterm Strich nur 3.000 € für dich übrig bleiben.
Überträgt man das auf den den eingeklagten Betrag, sieht die Rechnung so aus: Von den 17.000 € bleibt netto ein knappes Drittel, also etwa 5.700 €. Auch ohne Mehrvergleich hättest du aber Anwaltskosten von ca. 4.200 € gehabt , darüber hat dich der Anwalt auch mit seiner ersten Kostennote aufgeklärt. Unterm Strich wären dann knapp 1.500 € für dich übrig geblieben, verbunden mit dem Risiko, dass der Arbeitgeber für März und April eben nicht problemlos mindestens 6.500 € pro Monat zahlt.
Warum jetzt die zweite Möglichkeit für dich in Ordnung ist und die erste sinnlos, erschließt sich mir im Moment nicht.


0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16422 Beiträge, 9265x hilfreich)

Zitat:
Wie sieht ihr das?

Das ist eher unkritisch.
So lange der Anwalt "nur" die gesetzlichen Gebühren abrechnet, müssen die Kosten nicht vorher abgesprochen werden.
Nur wenn der Anwalt über die gesetzlichen Gebühren hinaus gehen will, muss das vorher(!) abgesprochen werden.

Ist wie im Taxi: So lange das Taxi nach den gesetzlichen Gebühren fährt (= Taxameter), muss der Fahrer vor der Fahrt auch nicht auf den Preis hinweisen oder die Kosten mit dem Fahrgast absprechen. Eine vorherige Absprache ist nur erforderlich, wenn von den gesetzlichen Gebühren abgewichen werden soll.

Und hier rechnet der Anwalt nach den gesetzlichen Gebühren ab - nicht mehr und nicht weniger.

Sehr problematisch wäre allerdings, wenn der Anwalt einen Vergleich geschlossen hätte, ohne dazu bevollmächtigt zu sein.
Deshalb würde ich genau prüfen, welche Vollmacht man wür was erteilt hat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 418x hilfreich)

In Antwort 4 und 5 hat drkabo es schon zutreffend beschrieben.

Wenn der Anwalt entsprechende Vollmacht auch zur Vergleichsschließung hatte (wovon ich ausgehe, denn nicht der Vergelich, sondern die Gebühren werden angegriffen), ist die Abrechnung korrekt (sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung vorliegt).

Wenig nachvollziehbar ist (bei Vorliegen der Vollmacht) der Kommentar von Herrn Hoffmeyer.

MfG

RA Thomas Bohle

1x Hilfreiche Antwort

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