Hallo an alle,
folgender Sachverhalt:
Mandat A wurde gekündigt und wendet sich an ihren Anwalt um ausstehende Gehälter einzuklagen. Der Anwalt schickt folgende Klageschrift an das AG:
Zitat:Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.050,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils 5.350,00 € für die Zeit ab dem 01.11.2016, 01.12.2016 und 01.01.2017 sowie auf jeweils 9.500,00 € für die Zeit ab dem 01.02.2017 und 01.03.2017 zu zahlen.....Die Gehaltskürzungen sind einseitig durchgeführt worden, sodass die Klägerin nunmehr die Differenz per Klage geltend macht. Für die Monate Januar und Februar handelt es sich um einen offenen Vergütungsanspruch in Höhe von 19.000,00 €. Insgesamt errechnet sich für die Zeit von Oktober 2016 bis Februar 2017 ein mit der Klage zu verfolgender restlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 35.050,00 € brutto.
Es kommt zum Verhandlungstermin und der Anwalt stimmt einer gütlichen Einigung zu. Im Sitzungsprotokoll steht:
Zitat:Die Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag in Höhe von 17,000 EUR. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass der Beklagte für den Monat März sowie April ein Bruttogehalt von jeweils 6,500 EUR zahlt...
Zitat:Das Gericht erachtet einen Streitwert für das Verfahren im Allgemeinen in Höhe von 35,000 EUR sowie für den gerichtlichen Vergleich in Höhe von 54,000 EUR (Differenzvergütung März/April mit jeweils 9,500 EUR) für angemessen.
Darauf hin schickt der Anwalt folgende Abrechnung an die Mandaten:
1,30 Verfahrensgebühr , Gegenstandswert 35.050 EUR *1,316 EUR
0,80 Verfahrensgebühr, Gegenstandswert 19.000 EUR * 556,80 EUR
Gebührenbegrenzung Art. 15 Abs. 3 RVG *-251,30 EUR
1,20 Terminsgebühr , Gegenstandswert 54.050 EUR *1.497,60 EUR
1,00 Einigungsgebühr, Gegenstandswert 35.050 EUR *1.013.00 EUR
1,50 Einigungsgebühr, Gegenstandswert 19,000 EUR * 1.044,00 EUR
Gebührenbegrenzung * -185,00
+ 19% Ust.
Vor dem Verfahren hat der Anwalt einen KV an die Mandanten geschickt,
1,30 Verfahrensgebühr, Gegenstandswert: 35.050,00 € *1.316,90 €
1,20 Terminsgebühr, Gegenstandswert: 35.050,00 €* 1.215,60 EUR
Sollte es zu einem Vergleichsabschluss kommen, würde sich die Kostenrechnung um 1.013,00 € netto erhöhen.
Frage:
1.) Wie kann der Anwalt plötzlich 2 Verfahrensgebühren und 2 x Einigungsgebühren fordern?
2.)Wenn dies so stimmt, dann hätte die Klägerin ca. 9500 EUR netto verdient, wobei dann über 6,000 EUR an den Anwalt zu zahlen sind.
Bitte um Eure Meinung und vielen Dank!