Anwalt fordert Geld für angebliche Beratung

16. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
kanndassein
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwalt fordert Geld für angebliche Beratung

Hallo Zusammen,
angenommen ein Anwalt verklagt jemanden auf Zahlung von Gebühren für eine Leistung die er nie erbracht hat.
Es steht Aussage gegen Aussage.
Wobei der Anwalt einen Zeugen benannt hat der für den Anwalt lügt!

Wie kann die beklagte Person das vor Gericht beweisen. Hat die Person überhaupt eine Chance sich gegen die Behauptungen und Falschaussagen zu wehren?

Und wie kann und muß der Anwalt seinen Anspruch beweisen?

Danke

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10 Antworten
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#1
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

quote:
Wie kann die beklagte Person das vor Gericht beweisen.


So pauschal kann man dazu gar nichts sagen. Wie man konkret eine Falschaussage als solche entlarvt, hängt immer an den Umständen des Einzelfalls.
Wenn man es auf einen Prozeß ankommen läßt, verstricken sich vielleicht die Beteiligten in Widersprüche. Vielleicht aber auch nicht, das ist das Risiko.

quote:
ein Anwalt verklagt jemanden auf Zahlung von Gebühren für eine Leistung die er nie erbracht hat
Wobei der Anwalt einen Zeugen benannt hat der für den Anwalt lügt!


Könntest du höchst vorsorglich mal den zugrundeliegenden Sachverhalt schildern? Nicht daß du da etwas falsch verstehst, was "erbrachte Leistung" betrifft.

Es wäre schon recht ungewöhnlich, wenn ein Anwalt plus ein Mitarbeiter eine Falschaussage bzw. einen Prozeßbetrug riskieren sollten, um ein paar Kröten abzurechnen für jemand, der nie ihr Mandant war. Also muß ja eine gewisse Vorgeschichte da sein.

Kann es vielleicht sein, daß der RA doch eine Leistung erbracht hat, die du nur nicht als Beratungsleistung erkannt hast oder erkennen willst? Das wäre der Klassiker unter den Laienmißverständnissen. Etwa "ich habe doch nur den Fall geschildert und gefragt, wie meine Erfolgsaussichten sind und nun soll ich eine Erstberatung bezahlen".



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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Gerade rechtliche Laien stellen sich unter dem was der Anwalt an Leistung erbringen muss, damit sein Gebührenanspruch entsteht, oftmals etwas falsches vor. Vor diesem Hintergrund befürchte ich, dass die allegmeinen Ausführungen, die auf die allgemeinen Fragen folgen könnten, nicht wirklich hilfreich bzw. weiterbringend sein werden.

Vielleicht sollte daher zunächst einmal geschildert werden, was denn genau vorgefallen ist und was der RA ggf. gemacht hat oder nach deiner Ansicht zum entstehen des Gebührenanspruchs hätte machen sollen.

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#3
 Von 
kanndassein
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Also die Sachlage ist etwas komplex.

Der benannte Zeuge ist kein Mitarbeiter sondern mein ehemalgier Gesellschafter der eigentlich für solche "Schulden" auch selbst haftet. Da der Anwalt mit ihm befreundet ist und er sich einen der Schulnder aussuchen kann, wählt er mich! Der andere Schuldner wird nicht belangt soll aber als Zeuge gegen mich aussagen. Er soll und will auch bezeugen, dass der Anwalt diese Leistungen auch wirklich erbracht hat! Ist das nicht absurd???

Der ehemalige Geschäftspartner sind im Streit auseinander gegangen

Die angebliche Leistung ( Schreiben eines Vertrages ) ist ganz sicher nie geleistet worden. Den Vertrag haben wir selbst aufgesetzt. Wenn überhaupt, dann hat der Anwalt vielleicht drüber gelesen. Das kann ich aber nicht sagen, weil es ohne mein Wissen gewesen sein muß. Der Vertrag wurde im Januar bereits abgeschlossen und die Rechnung kam fünf Monate später, direkt nach dem wir im Streit auseinander gegangen sind.

Als Leistungszeitram steht auf der Rechnung Mai 2009. Im März haben wir aber die GBR schon aufgekündigt und der Vertrag wurde auch schon im Januar unterzeichnet.
In der Klageschrift steht aber nun, dass der Anwalt den Vertrag im Januar geschrieben haben will. Leistungszeitraum auf der Rechnung ist aber Mai.
Das stimmt also alles vorn und hinten nicht.
Dennoch sagt mein Anwalt, dass es schwierig wird das zu beweisen.
Trotz der ganzen Widersprüche.

Wie soll ich nun beweisen, dass die anderen beiden Personen lügen und ich die Wahrheit sage.

Das Originaldokument ist auf dem PC meines Geschäftspartners gespeichert.
Ich habe nur eine Email mit dem fertigen Vertragsdokument.

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es um eine Beratungsleistung, die der RA noch für die GbR erbracht hat und jetzt nimmt er dich als Gesellschafter aufgrund der dich als Gesellschafter treffenden persönlichen Haftung in Anspruch. Richtig?

War es so, dann könnte es wirklich noch kompliziert werden, ggf. aber auch für den RA.

Nur um es vorweg zu nehmen, wenn der RA "über den Vertrag drübergeguckt hat", dann hat er bereits eine Beratungsleistung erbracht, sodass eine Gebührenforderung dem Grundsatz nach entstanden ist.

Wie ist denn das gemeinsame Vertragsaufsetzen bei euch im Januar erfolgt? Habt ihr alle zusammen gesessen und gemeinsam den Vertrag in den Computer getippt? Oder ist einer mit einem Muster gekommen?

Ich frage, weil ich mir auch gut vorstellen kann, dass einer der Gesellschafter zu dem RA gegangen ist, im Namen der GbR die Erstellung eines Vertrages beauftragt hat und diesen dann als Muster mitbringt zu eurer Gesellschafterbesprechung. Wäre nicht das 1.Mal, dass soetwas passiert.

In einem solchen Fall würde sich dann eher fragen, ob der eine Gesellschafter überhaupt vertretungsberechtigt war. Das Gesetz sieht gem. §§ 709 Abs. 1 , 714 BGB bei einer GbR eigentlich eine Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter vor. Will man davon abweichen, muss es eine ensprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag geben. Gab es die nicht, dann könnte dies auch zum Fallstrick für den RA im Hinblick auf die Gebührenforderung gegen dich werden. Der beauftragende Gesellschafter hätte dann nämlich als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, sodass man das Geschäft nur durch Genehmigung heilen könnte. Da müsste man dann aber die weiteren Einzelumstände werten, was hier den Rahmen sprengen würde.

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#5
 Von 
kanndassein
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Aslo den Vertrag haben wir ohne Anwalt geschrieben. Das haben wir ganz allein gemacht. Wir haben den Vertrag auch dann 1 zu 1 so unterschrieben.

Der befreundete Anwalt hat wohl auch zu meinem damaligen Partner gesagt, dass er gern mal drübergucken kann wenn das Ding fertig ist. Das wußte ich auch, aber ich habe immer gesagt, dass ich das nicht will weil ich keine Kosten verursachen wollte.
Ich aber nicht ausschliessen, dass er sich den fertigen Vertrag trotzdem eventuell angeguckt hat. Das war dann aber ohne meine Einverständnis und ohne mein Wissen. Bin auch nicht dabei gewesen.

Die beiden behaupten nun aber, dass wir den Auftrag gemeinsam erteilt hätten.
Und sie behaupten beide, dass der Anwalt nicht drübergeschaut hat sondern den Vertrag komplett geschrieben hat. So steht es in der Klageschrift. Und das ist gelogen.

Mich interessiert jetzt brenend, ob die Aussage meines ehemaligen Partners reicht als Beweis dafür, dass wir ihm das Mandat erteilt hätten.
Wie muß der Anwalt seinen Anspruch gegen mich begründen/ beweisen?

Ist die Zeugenaussage meines ehemaligen Geschäftspartners in dieser Situation überhaupt von Gewicht. Er wird vom Anwalt nicht in Anspruch genommen für die Kosten die angeblich die GBR verursacht hat, sagt aber im Gegenzug gegen mich aus, dass diese Kosten auf jeden Fall zurecht gefordert werden.
Mir will einfach nicht in den Kopf, dass sowas möglich ist.

Wie kann ich denn jetzt andersherum beweisen, dass das "Drübergucken" ohne mein Einverständnis geschehen ist?








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#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
Mich interessiert jetzt brenend, ob die Aussage meines ehemaligen Partners reicht als Beweis dafür, dass wir ihm das Mandat erteilt hätten.



Da müssten wir hier jetzt schon alle eine Glaskugel haben, um sehen zu können, was der ehemalige Partner aussagt und wie das Gericht diese Aussage wertet. Letzten Endes kommt es bei der Aussage dann auf Glaubhaftigkeit und Gelaubwürdigkeit an.

Dir bleibt wohl nichts anderes übrig, als deine Sicht der Dinge zu schildern und ggf. ebenso den Partner zu benennen. Sollte es noch weitere Gesellschafter geben, dann können auch diese als Zeugen benannt werden.

Vielleicht wäre auch ein guter Trick, dem jetzigen Zeugen den Streit zu verkünden. Ihr haftet nämlich als Gesamtschuldner. Zwar kann der RA sich dann aussuchen, wen er in Anspruch nimmt, aber wenn einer der Gesamtschuldner die volle Summe zahlt, dann hat er gegenüber dem anderen einen Ausgleichsanspruch. Wenn dem ehemaligen Partner dann vor Augen geführt wird, dass er ggf. auch mit im Boot ist, vielleicht fällt die Klage ja dann in sich zusammen.

Du hast bisher nicht mitgeteilt, wie das in der GbR bei euch mit der Vertretungsmacht geregelt war. Sollte hier wirklich nur eine gemeinschaftliche Vertetungsmacht bestanden haben, dann muss der RA, die Umstände genau darlegen, wie er durch alle Gesellschafter berauftragt wurde. Je nachdem wie der Vortrag jetzt ist, kann man da ansetzen und mangelnde Substantiiertheit herausfiltern.

Diese Tricks und Kniffe müsste aber eigentlich auch dein Anwalt kennen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12317.06.2010 14:00:03
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
kanndassein
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Mein Anwalt sagt, dass der anderen Partner nicht allein hätte den Anwalt beauftragen können.
Wir haben noch keinen Gesellschaftevertrag unterschrieben und deshalb gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Mein Anwalt sagte aber auch, daß das kein Zivilprozess wäre bei dem es darum geht wem der Richter mehr Glauben schenkt. Hier würde wohl nur die Fakten zählen.
Die gibt es aber gar nicht. Es gibt ja nur die Aussagen die sich widersprechen.
Mein ehemaliger Geschäftspartner ist eine sehr Rachesüchtige Person. Hier geht es einzig und allein darum mich kleinzukriegen. Das hat er mir nach unserem Streit damals auch geschworen.
Und der feine Anwalt, der wohl auch kein unbeschriebenes Blatt ist, mischt da einfach mal so mit. Das sind Menschen die an sowas Spaß haben und es haben sich zwei gefunden die gut harmonieren.

Wenn ich diesen Rechtsstreit wirklich verliefen würde, dann glaube ich an gar nichts mehr. Ich denke, dass der Richter eigentlich erkennen sollte was da abgeht. Zumal es eben so viele Widersprüche gibt und die ganze Situation ja schon sehr komisch ist. Aber manchmal sitzen da halt auch Leute die Tomaten auf den Augen haben. Leider.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Also, wenn dein Anwalt schon festgestellt hat, dass die Vertretungsmacht bei den Gesellschaftern der GbR gemeinschafltich lag, dann muss der klagende Rechtsanwalt schon mal darlegen und im Besteitensfall nachweisen, woraus sich denn die Einzelvertretungsberechtigung des Zeugen ergeben sollte. Zur Darlegung ist substantiierter Vortrag notwendig. Eigentlich müsste daher der Anwalt vortragen und zwar genau und im Einzelnen, wann, wer und wie diese Einzelvertretungsmacht zwischen den Gesellschaftern vereinbart wurde. Wie gut der Vortrag dort ist und wie man ihn ggf. erschüttern kann, wird dein Anwalt wissen.

quote:
Aber manchmal sitzen da halt auch Leute die Tomaten auf den Augen haben. Leider.


Das hat nichts mit Tomaten auf den Augen zu tun. Ein Gericht kann in einem Zivilprozess nur danach gehen, was die Parteien vortragen. Der Kläger muss seine Klage und damit alles für das er die Darlegungs- und Beweislast hat, schlüssig darlegen, d.h. substantiiert. Fehlt es bereits daran, ist die Klage abzuweisen. Liegt substantiierter Vortrag vor und dieser wird ebenso substantiiert bestritten, dann muss der Kläger seine Tatsachenbehauptungen beweisen. Das geht z.B. über einen Zeugen. Aber nur weil der Kläger einen Zeugen hat, muss das noch nicht bedeuten, dass er automatisch gewinnt. Da ist nur dann der Fall, wenn die Zeugenaussage glaubhaft und der Zeuge glaubwürdig ist. Verstrickt sich der Zeuge während der Aussage z.B. in Widersprüche, dann kann es auch passieren, dass das Gericht eine Tatsache trotz Zeugenaussage nicht als bewiesen ansieht.

Letzten Endes wird es, wenn es zur Beweisaufnahme kommt, darauf ankommen, wie "gut" dein ehemaliger Mitgesellschafter ist und wie überzeugend er lügen kann. Hier aber eine Vorabbewertung abzugeben ist unmöglich. Es ist schon häufig passiert, dass sicher geglaubte Zeugenaussagen im Termin doch noch gekippt sind, weil unter dem Eindruck des Gerichts, der erteilten Belehrung zur Wahrheit und vielleicht dann auch noch einen zu leistenden Eid, der Zeuge doch ganz anders ausgesagt hat als gedacht. Da du den Zeugen kennst und wir nicht, kannst du noch am ehesten einschätzen, ob ihn das wirklich alles kalt lässt.

Vielleicht sollten du und dein Anwalt sich die Idee mit der Streitverkündung noch mal durch den Kopf gehen lassen. Vielleicht ist der ehemalige Mitgesellschafter, wenn von Ansprüchen ihm gegenüber auf einmal die Rede ist, so erzürnt, dass er gleich als Partei in den Prozess eintritt. Dann ist seine Zeugenstellung nämlich futsch.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
kanndassein
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Sache mit der Streitverkündung ist sehr interessant. Ich werde das meinem Anwalt auf jeden Fall sagen. Bisher hat er mir darüber noch nichts gesagt.

Ich würde mich sehr freuen, wenn der Zeuge seine Aussage doch nicht macht, weil er beeindruckt ist vom gericht. Leider weiß ich aber aus eine vorherigen Verhandlung, dass der Typ sich überhaupt nicht einschüchtern läss. In der letzten Verhandlung fing er sogar an mit dem Richter zu diskutieren und ihn anzuschreien!
Der Richter war noch sehr jung und total verunsichert. Er kam gar nicht gegen ihn an. Das muss man sich mal vorstellen! Daher bin ich mir jedoch ziemlich sicher, dass ihn diese Verhandlung nicht beeindrucken wird.
Trotzdem wäre es natürlich die beste und einfachste Lösung.



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