Anwalt fordert seine Kosten nicht beim Gegener wegen geringer Summe

20. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Martin Müller
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 2x hilfreich)
Anwalt fordert seine Kosten nicht beim Gegener wegen geringer Summe

Ein Anwalt wurde nach verstrichener Frist beauftragt eine Mietsache zu erledigen. Der Gegner befand sich somit in Verzug.

Der Anwalt schickte dem Gegner unter Setzung einer neuen Frist eine Aufforderung einen gewissen Betrag zB 150.- Euro zu zahlen.
Weiterhin wurde der Gegner aufgefordert die Anwaltskosten von rund 90.- Euro mit gleicher Fristsetzung zu zahlen.

Nachdem der Gegner nur die geforderten 150.- Euro innerhalb der Frist gezahlt hatte, schloss der Anwalt den Fall und teilte dem Klienten mit, die Angelegenheit aufgrund verbleibender (Rechtsanwaltskosten) Geringfügigkeit abgeschlossen zu haben.

Es wurde keinerlei vorherige Rücksprache mit dem Klienten dazu gehalten.

Ist das so statthaft ?
Muss er die Kosten auf Wunsch des Klienten einklagen ?

Der Vermieter hat mindestens eine nachgewiesene Pflichtverletzung begangen, die die Einschaltung eines Rechtsanwalts zusammen mit Fristverstreichung notwendig machte.

Kann der Klient diese Kosten beim Gegner auch per Mahnbescheid oder durch einen anderen Anwalt einklagen lassen (Mehrkosten ?)






-- Editiert von User am 20. März 2023 16:00

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Gruß und danke für eure Antworten
Martin

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von Martin Müller):
Muss er die Kosten auf Wunsch des Klienten einklagen ?

Nein, er kann sich seinen Mandanten durchaus aussuchen.



Zitat (von Martin Müller):
Kann der Klient diese Kosten beim Gegner auch per Mahnbescheid

Wenn man das schon fragen muss, wird man es wohl nicht können.



Zitat (von Martin Müller):
oder durch einen anderen Anwalt einklagen lassen (Mehrkosten ?)

Man kann versuchen einen Anwalt zu finden der das macht.
Bei dem geringen Streitwert, könnte das ein Problem darstellen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Hat der Anwalt dem Mandanten die 90 Euro überhaupt in Rechnung gestellt und hat der Mandant diese bezahlt? Wurde der Anwalt ausdrücklich zu der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches aufgefordert und hat der Anwalt dies ausdrücklich verweigert? Eigentlich ist so etwas immer ein Problem, das sich mit einem entsprechenden und ansprechenden Honorar lösen lässt. Welches Honorar hat der Mandant dem Anwalt denn geboten? Die Vergütung nach RVG wäre je nach zu erwartenden Aufwand etwas lausig.

Ob der Mandant überhaupt einen Ersatzanspruch gegen den Gegner hat, kann man anhand der wenigen Infos nicht beurteilen. Vielleicht hat er auch gar keinen. Unabhängig davon frage ich mich, ob und wozu genau hier die Beauftragung des Anwalts mit einer weiteren Fristsetzung erforderlich war, auch wenn diese im Ergebnis zum Erfolg geführt zu haben scheint. Eine Frist war dem Gegner doch bereits gesetzt worden. Welchen Mehrwert bringt da eine zweite Frist?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Die Vergütung nach RVG wäre je nach zu erwartenden Aufwand etwas lausig.

Mehr bekommt man aber von der Gegenseite nicht erstattet - insofern ist man als Gläubiger bei "Kleinstbeträgen" immer in der Bredouille ... der Anwalt benötigt ein auskömmliches Einkommen das das RVG hier nicht bietet, der Erstattungsanspruch an den Gegner ist aber in der Regel nicht mehr als das RGV vorsieht ...



Zitat (von Zuckerberg):
Welchen Mehrwert bringt da eine zweite Frist?

Das ist bei Anwälten so üblich, da Laien das mit der "gerichtsfesten Fristsetzung" nicht immer so hin bekommen, machen sie es regelmäßig noch mal selber und dann auch "richtig".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Martin Müller
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Hat der Anwalt dem Mandanten die 90 Euro überhaupt in Rechnung gestellt und hat der Mandant diese bezahlt?

Der Mandant hat (wie üblich) vor Aufnahme der Arbeit die Gebühren Forderung des Anwalts bezahlt.

Zitat (von Zuckerberg):

Wurde der Anwalt ausdrücklich zu der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches aufgefordert und hat der Anwalt dies ausdrücklich verweigert?

Es war beim ersten Gespräch mit dem Anwalt gesagt worden, dass das Honorar vom Gegner bei Erfolgsaussicht einklagbar/Rückforderbar ist.
Der Anwalt hat den Fall nach Zahlung de Gegenseite von sich aus wegen der geringen Summe geschlossen.



Zitat (von Zuckerberg):

Eigentlich ist so etwas immer ein Problem, das sich mit einem entsprechenden und ansprechenden Honorar lösen lässt. Welches Honorar hat der Mandant dem Anwalt denn geboten? Die Vergütung nach RVG wäre je nach zu erwartenden Aufwand etwas lausig.


Bisher ist es drüber zu keinem Gespräch gekommen, eine Antwort des RA steht dazu aus

Zitat (von Zuckerberg):
Ob der Mandant überhaupt einen Ersatzanspruch gegen den Gegner hat, kann man anhand der wenigen Infos nicht beurteilen. Vielleicht hat er auch gar keinen.


Die Ablehnung des RA ist nicht wg des Risikos, er ist in keinster Art und Weise darauf eingegangen.
Da der Gegner aber rechtliche Pflichtverletzungen als Vermieter begangen hat durch die Nichtanlage der Kaution und dadurch trotz Fristsetzung keine Nachweise für die erzielten Zinsen in 35 Jahren beibringen konnte, gehe ich von der Statthaftigkeit der Rückforderung der Anwaltskosten aus.

-- Editiert von User am 21. März 2023 06:58

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Gruß und danke für eure Antworten
Martin

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat (von Martin Müller):
Es war beim ersten Gespräch mit dem Anwalt gesagt worden, dass das Honorar vom Gegner bei Erfolgsaussicht einklagbar/Rückforderbar ist.

Richtig.
Aber das Einklagen des Honorars ist eine neue Sache, die von den im Voraus gezahlten Gebühren nicht abgedeckt ist.
Und an einem neuen Mandat "Einklagen der 90€" hat der Anwalt offenbar kein Interesse.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2283 Beiträge, 360x hilfreich)

Die Frage ist jetzt natürlich, was der Anwalt der Gegenseite kommuniziert hat.

Wenn er der Gegenseite tatsächlich die endgültige Erledigung kommuniziert hat (entgegen des Auftrags des Mandanten!), dann könnte er sich selbst haftbar gemacht haben. Dann hätte man nämlich keinen Anspruch mehr gegen die Gegenseite.

Wenn er hingegen lediglich kein Interesse hat die Kosten einzuklagen, dann ist soweit alles richtig und man müsste die Kosten selbst bei der Gegenseite einfordern.

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