Anwalt hat unberechtigt Rückzahlung der gesamten Nebenkosten gefordert und so unnötige Kosten verurs

9. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb457210-53
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwalt hat unberechtigt Rückzahlung der gesamten Nebenkosten gefordert und so unnötige Kosten verurs




Guten Tag,
aus einer relativ klaren Angelegenheit - der Vermieter hat über Jahre keine Nebenkostenabrechnung erstellt bzw stellte sich
auf den Standpunkt die Wohnungseigentümnerabrechnung die er von der Eigentümergemeinschaft erhalten habe solle ich als Nebenkostenabrechnung akzeptieren.
Nach der Erstberatung formulierte mein Anwalt ein Schreiben in dem er zu der Nebenkostenabrechnung auch die Rückzahlung aller bisher geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen forderte.
Mein Anwalt war informiert das ich keine Rechtschutzversicherung habe, schon aus der Wohnung ausgezogen war und nach vorheriger Ankündigung an den Vermieter die letzten 3 Monate bis zum Auszug keine Nebenkosten mehr bezahlt habe.

Der Vermieter hat sich auch einen Anwalt genommen und der Fall ist vor Gericht gegangen. Wie das Gericht schon im Vorfeld angekündigt hatte, war die Forderung auf Rückzahlung unberechtigt und mein Vermieter muss jetzt endlich eine Nebenkostenabrechnung erstellen.
Ohne diese Rückforderung der Nebenkostenzahlungen hätte ich vollumfänglich gewonnen und gar nichts bezahlt.
So muss ich jetzt an meinen Anwalt den Anwalt der Gegenseite und an Gerichtskosten ca 1500 € bezahlen nur weil mein Anwalt den Streitwert in die Höhe getrieben hat.

Auch das er als Fachanwalt für Mietrecht hätte wissen müssen, das die Forderung unberechtigt war, hat Ihn nicht interessiert.
Auf meine Reklamation hin meinte er nur, er habe die Gegenseite unter Druck setzen wollen.
Das war aus meiner Sicht vollkommen unnötig da es sich nur um eine berufsbedingte Zweitwohnung handelte, ich schon ausgezogen war und mein Vermieter sowieso Zinsen auf den Erstattungsbetrag hätte zahlen müssen.

Wie verfahre ich nun mit der Anwaltsrechnung - Verbraucherzentrale Anwaltskammer oder den nächsten Anwalt beauftragen ?

Was denn, so teuer?

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23 Antworten
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#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von fb457210-53):
Wie verfahre ich nun mit der Anwaltsrechnung - Verbraucherzentrale Anwaltskammer oder den nächsten Anwalt beauftragen ?


Wenn Du keine weiteren Kosten produzieren willst zahlst du die Anwaltsrechnung ohne einen weiteren Anwalt einzuschalten.

Wenn Du uns zum Lachen bringen willst, schaltest Du die Verbraucherzentrale ein.

Die Anwaltskammer hat mit der Sache nichts zu tun - sie ist keine Oberbehörde der Anwälte.

Berry

BGHR 2006, 1086

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Was genau war denn gemäß der vertraglichen Vereinbarungen der erteilte Auftrag und welchen Umfang hatte die Vollmacht?



Erfolg könnte man haben, wenn man dem Anwalt nachweisen könnte das er einen gravierenden handwerklichen Fehler begangen hat.



Zitat (von Sir Berry):
Die Anwaltskammer hat mit der Sache nichts zu tun

Würde ich jetzt nicht so sehen.
Sie überwacht im Bedarfsfalle nicht nur die den Mitgliedern obliegenden Pflichten sondern vermittelt auch bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und ihren Auftraggebern.
Vortragen kann man, kostet nichts.

Zuvor sollte man den Anwalt aber gerichtsfest auffordern die Kosten seines gravierenden handwerklichen Fehlers zu tragen und die Rechnung entsprechend zu kürzen. (Je nach Antwort auf die erste Frage)



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat:
Auch das er als Fachanwalt für Mietrecht hätte wissen müssen, das die Forderung unberechtigt war, hat Ihn nicht interessiert.


So eindeutig wie Du meinst, ist die Sachlage nicht.

Wenn Du wirklich keine Nebenkostenabrechnung bekommen hättest, wäre die Forderung jedenfalls gerechtfertigt gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn Du wirklich keine Nebenkostenabrechnung bekommen hättest,


Das hat er im ersten Beitrag bestätigt.

Berry

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#5
 Von 
fb457210-53
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Harry :
Was genau war denn gemäß der vertraglichen Vereinbarungen der erteilte Auftrag und welchen Umfang hatte die Vollmacht?

Eine Vollmacht hat der Anwalt gar nicht haben wollen ( fällt mir erst jetzt auf ).
Allerdings hatte die Kanzlei in einem anderen Fall wegen eines Verkehrsverstosses eine Vollmacht.
Die Kanzlei hat aber 5 Anwälte und jeder seinen eigenen Fachbereich.
Er hatte von mir nur den mündlichen Auftrag eine Klage einzureichen und nicht einen Aussergerichtlichen Schriftverkehr mit irgendwelchen Forderungen anzuzetteln. Ich wollte nur eine ordnungsgemässe Nebenkostenabrechnung und die Rückzahlung der zuviel gezahlten Nebenkosten. Gemahnt und meinem Vermieter eine Klage angedroht hatte ich ja schon.
Ein gravierender Fehler lag vor da er nur Rückforderungen von Nebenkostenvorauszahlungen hätte fordern können die maximal 2 Jahre alt sind. So ist die aktuelle allgemein anerkannte Rechtsprechung gemäss Amtsgericht München.
Da ich schon ausgezogen war ist die Rechtslage da etwas anders.

@ HH es ist nur eine Kopie der Abrechnung der Eigentümergemeinschaft an den Eigentümer ( meinem Vermieter gekommen )
Da in dieser Abrechnung etliche nicht vom Mieter zu zahlende Nebenkosten wie Reparaturrücklagen waren habe ich meinen Vermieter aufgefordert eine ordentliche Abrechnung zu erstellen.
Auch waren in der Abrechnung keine Verteilerschlüssel aufgeführt was auch nicht in Ordnung ist.

Inzwischen hat mein Anwalt mich anrufen lassen und will seine Rechnung für den Aussergerichtlichen Teil vom Streitwert 8000 € auf den vom Gericht festgesetzten Wert von 1500 € herabsetzen und das gleiche für den Rechtsstreit von dem ich nach dem Urteil 11 % tragen muss.
Die Rechnung des gegnerischen Anwalts ( aussergerichtlich wegen der nicht gerechtfertigten Forderung ) über 700 € soll ich aber zahlen.


-- Editiert von fb457210-53 am 10.01.2017 21:42

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Er hatte von mir nur den mündlichen Auftrag eine Klage einzureichen und nicht einen Aussergerichtlichen Schriftverkehr mit irgendwelchen Forderungen anzuzetteln

Und du kannst das auch beweisen?
Wieso hast du dann den "außergerichtlichen Streit" hingenommen?
Wieso hast du dann die Klage in vollem Umfang hingenommen?

Kann es sein, dass du deinen Fehler oder das Missverständnis hinsichtlich der Beauftragung hingenommen hast in der Hoffnung, er gewinnt für dich? Und nun, da es schief ging, willst du das nicht mehr gewesen sein?

Will dir nicht zu nahe treten, aber ich wollte nur mal aufzeigen, wie die Argumentation auch zu deinen Ungunsten laufen kann.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#7
 Von 
fb457210-53
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wieso hast du dann den "außergerichtlichen Streit" hingenommen?
Wieso hast du dann die Klage in vollem Umfang hingenommen?


Wer weiss denn schon wenn er nicht dauernd vor Gericht ist was ein Unterschied zwischen Aussergerichtlich und Gerichtlich ist ?

Die Klage hab ich so *hingenommen* weil ich dachte das mein Anwalt nur das fordert was dem Gesetz entspricht und nicht Forderungen stellt die der allgemein anerkannten Rechtsprechung entgegenstehen.

Wenn ich meinem Anwalt einen Fall übergebe und vorher meinem Vermieter schon Fristen gesetzt habe, dann die Nebenkosten die letzten 3 Monate vor meinem Auszug nicht mehr gezahlt habe und sogar Klage angedroht habe und auch diese Frist verstrichen ist sollte das ausreichend sein.
Wenn der Anwalt dann noch ein Schreiben an den Vermieter aufsetzt und noch einmal eine Frist setzt und dort unberechtigte Forderungen reinschreibt kostet mich dieser eine Brief dann 1500 €.
Woher soll ein nicht Jurist denn wissen das so ein Brief eine aussergerichtliche Tätigkeit ist.
Ich hab angenommen so etwas ist normal und das ein Anwalt sich nochmals absichern will, das alle nötigen Mahnungen und Fristen gesetzt wurden.
Zur Allgemeinbildung zählt das jedenfalls nicht und in der Schule bis incl. Abitur wird einem dies auch nicht beigebracht.
Ich schätze Mal das 90 Der Bevölkerung so etwas nicht wissen.

Immerhin hab ich jetzt die neuen Abrechnungen von meinem Anwalt bekommen und er hat den Streitwert um die unberechtigten Forderungen gekürzt. Macht zusammen fast 600 € aus so das die Folgekosten dieses unnützen Briefes für mich nur noch 900 € betragen.
Teures Lehrgeld und inzwischen hab ich jetzt eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen.


-- Editiert von fb457210-53 am 12.01.2017 11:27

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#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von fb457210-53):
Wenn der Anwalt dann noch ein Schreiben an den Vermieter aufsetzt und noch einmal eine Frist setzt und dort unberechtigte Forderungen reinschreibt


Mir und vermutlich einigen anderen ist immer noch nicht klar, welche Forderung Deiner Meinung nach unberechtigt ist.

Vielleicht solltest Du das mal deutlicher herausarbeiten.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb457210-53
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Mir und vermutlich einigen anderen ist immer noch nicht klar, welche Forderung Deiner Meinung nach unberechtigt ist.


Mein Anwalt hat meinen Vermieter aufgefordert alle Nebenkostenvorauszahlungen ab 08.2012 Mietbeginn bis 04.2016
Mietende. zurückzuzahlen falls er binnen einer Frist von 14 Tagen nicht die Nebenkostenabrechnungen 2012 bis 2014 zusendet. 2015 war noch nicht fällig da das Schreiben vor Ende 2016 herausging.
Nach allgemein anerkannter Rechtsprechung kann man aber nachdem man ausgezogen ist nur gezahlte Nebenkosten
innerhalb eines Jahres nach der *fiktiven* Frist zu der die Nebenkostenabrechnung hätte erstellt werden müssen zurückfordern .
Also für 2012 wäre die NK Abrechnung Ende 2013 Fällig gewesen und so kann man die Rückzahlung der NK gesamten NK Vorauszahlung nach Ende 2014 nicht mehr verlangen.
Man kann nur die Erstellung und Abrechnung der NK verlangen.
Gleiches gilt für 2013.
Für 2014 wäre die NK Abrechnung Ende 2015 fällig gewesen und so war die Forderung für das Jahr gerechtfertigt.
Für 2015 war die NK Abrechnung zu dem Zeitpunkt noch nicht fällig und durfte ebenfalls nicht zurückgefordert werden.
Für 2016 gab es nur für Januar eine Nebenkostenvorauszahlung. Ab diesem Zeitpunkt habe ich die Miete ohne Nebenkosten überwiesen. 2016
Dies Alles gilt unter der Voraussetzung das das Mietverhältnis schon beendet ist. Bei laufendem Mietverhältnis ist das anders.

Die Rückforderung der NK Vorauszahlungen war die Idee meines Anwalts und von mir gar nicht gewünscht - ich wollte nur NK Abrechnungen da meine NK Vorauszahlungen sehr hoch veranschlagt waren und die Wohnung nur beruflich als Zweitwohnung genutzt wurde. Geschätzt habe ich mehr als 100 € pro Monat zuviel an NK bezahlt und daher wollte ich endlich die NK Abrechnungen - mehr nicht.

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#10
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich möchte hier in Zweifel ziehen, dass der RA hier wirklich so viel falsch gemacht hat, wie der TS denkt.

Zitat (von fb457210-53):
Ein gravierender Fehler lag vor da er nur Rückforderungen von Nebenkostenvorauszahlungen hätte fordern können die maximal 2 Jahre alt sind. So ist die aktuelle allgemein anerkannte Rechtsprechung gemäss Amtsgericht München.
Da ich schon ausgezogen war ist die Rechtslage da etwas anders.


Seit wann ist das AG München das für ganz Deutschland maßgebliche Gericht? Oder beziehen Sie sich auf Ihr konkretes Urteil?

Da kann man dann aber nur sagen, das ist halt eine Sichtweise eines einzelnen Gerichts. Nach mir bekannten Urteilen des BGH gibt es im Übrigen ohne Beendigung des Mietverhältnisses gar keinen Rückzahlungsanspruch (BGH, Urt. v. 09.03.2005, Aktenzeichen VIII ZR 57/04 ; Urt. v. 29.03.2006, Aktenzeichen VIII ZR 191/05 ). Dann gibt es sogar Urteile, die wirklich eine Rückzahlung bis zum Mietbeginn bejahen (LG Detmold, Urteil vom 26.10.2011 - 10 S 204/10 ). Lediglich für die Jahre, für die die Abrechnung noch nicht fällig war bzw. noch fristgemäß erfolgen kann, gibt es keine Rückzahlung.

Von daher seien Sie froh, dass Ihnen der RA wegen der eigenen Kosten entgegen gekommen ist. Wenn Sie jetzt noch weitergehende Haftungsansprüche geltend machen wollen, kann das auch ganz schnell nach hinten losgehen, weil dann evtl. das dann entscheidende Gericht evtl. gar keinen Fehler des RA sieht und meint, dass Sie hätten in Berufung gehen müssen. Dann haben Sie noch mehr Kosten am Bein.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Dem Beitrag von Eidechse ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen.

Diese Aussage:

Zitat:
Nach allgemein anerkannter Rechtsprechung kann man aber nachdem man ausgezogen ist nur gezahlte Nebenkosten innerhalb eines Jahres nach der *fiktiven* Frist zu der die Nebenkostenabrechnung hätte erstellt werden müssen zurückfordern .
ist belegt durch das BGH Urteil 57/04 unhaltbar.

2015 und 2016 aufgrund mangelder Fälligkeit der Abrechnung ok, alles davor, auch die Zahlungen aus 2012 sind rückforderbar.

Dieser Satz
Zitat:
Also für 2012 wäre die NK Abrechnung Ende 2013 Fällig gewesen und so kann man die Rückzahlung der NK gesamten NK Vorauszahlung nach Ende 2014 nicht mehr verlangen.
ergibt nun gar keinen Sinn, selbst wenn man unzutreffenderweise von Verjährung ausgehen würde.

Berry

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#12
 Von 
fb457210-53
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Seit wann ist das AG München das für ganz Deutschland maßgebliche Gericht? Oder beziehen Sie sich auf Ihr konkretes Urteil?


Das AG München hat in der ersten mündlichen Verhandlung einen Einigungsvorschlag gemacht und das dort so begründet.
Der Vermieter ist jedoch nicht auf meinen Einigungsvorschlag eingegangen bei dem ich die nicht auf den Mieter umlegbaren Kosten der WEG Abrechnung herausgerechnet habe und vor dem zweiten Termin hat mein Anwalt die Klage berichtigt und so ist das dann mit einer Quote bei den Gerichtskosten von 11 % für mich mit reduziertem Verfahrenswert von 7800 auf 1500 € und einem Urteil das der Vermieter eine NK Abrechnung erstellen muss ausgegangen.
Ich bin ja schon auf die neue Abrechnung meines Anwaltes eingegangen und hab diesbezüglich mein Lehrgeld bezahlt.
Jetzt bin ich auf die NK Abrechnung meines Vermieters gespannt. Die zugehörige TG hatte er an jemand anderes vermietet und in der WEG Abrechnung die komplette Grundsteuer und Gebäudeversicherung mir belastet.
Mit anderen Teilen der Abrechnung wird es sicher auch noch spannend. Die Heizungen wurden möglicherweise in meiner Abwesenheit abgelesen (Verdunster keine Funkgeräte) und irgendjemand hatte wohl noch einen Schlüssel zur Wohnung.
Aber das wird die Zukunft zeigen. Ich bin selbst Vermieter und kenne mich da ein wenig aus wie eine korrekte Abrechnung auszusehen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Vor Einreichung der Klage hat der Anwalt:

Zitat:
Nach der Erstberatung formulierte mein Anwalt ein Schreiben in dem er zu der Nebenkostenabrechnung auch die Rückzahlung aller bisher geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen forderte.


Diesem Schreiben hätten SIe direkt entnehmen können, dass er nicht das getan hat, wofür er beauftragt war. Sie werden sich die Frage gefallen lassen müssen, warum Sie das nicht schon im Vorfeld ausgebremst haben, soll heißen bevor die Klage in der Formi wie geschehen eingereicht wurde.

-- Editiert von AltesHaus am 14.01.2017 16:16

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#14
 Von 
fb457210-53
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Sie werden sich die Frage gefallen lassen müssen, warum Sie das nicht schon im Vorfeld ausgebremst haben,


ganz einfach weil ich nach dem Anwaltstermin 1 Woche nicht zu Hause war und das Schreiben von meinem Anwalt zusammen mit der Kopie des Schreibend des Anwalts der Gegenseite bekommen habe.
Da war schon alles zu spät und der Anwalt der Gegenseite hat auch seine Rechnung zur Abwehr unberechtigter Forderungen gleich beigefügt.

Eurer Meinung nach muss man ja Jura studiert haben bevor man einen Anwalt aufsucht.
Meint Ihr nicht das der Anwalt zumindest eine Aufklärungspflicht hätte ?

Ich hab mein Lehrgeld bezahlt indem ich die Rechnung des Gegenanwaltes bezahle und mein Anwalt seine Rechnung auf den vom Gericht festgesetzten Streitwert von nur 1/5 des ursprünglichen Streitwerts reduziert hat.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Liegt es im Bereich der Möglichkeit, dass Sie Ihre Beauftragung nicht so klar formuliert haben, wie hier mitgeteilt? Und wiederum stelle ich die Frage:

Warum haben Sie Klage in der Form wie beantragt, nicht unterbunden? Es wurde ja zunächst einmal außergerichtlich die Gegenseite angeschrieben, wieso haben Sie die Geschichte weiterlaufen lassen? Auch wenn Sie eine Woche nicht erreichbar waren, die Klageschrift erfolgte ja nicht inenrhalb von 7 Tagen nach Erstellung des Aufforderungsschreibens?

-- Editiert von AltesHaus am 15.01.2017 15:14

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#16
 Von 
fb457210-53
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Liegt es im Bereich der Möglichkeit, dass Sie Ihre Beauftragung nicht so klar formuliert haben, wie hier mitgeteilt? Und wiederum stelle ich die Frage:

Warum haben Sie Klage in der Form wie beantragt, nicht unterbunden?


Im Nachhinein kann man viele schlaue Fragen stellen.
Ich habe meinen Anwalt beauftragt mein Recht auf ordnungsgemässe Nebenkostenabrechnungen durchzusetzen.
Ich habe Ihm sogar noch mitgeteilt das ich keine Rechtsschutzversicherung habe und nichts anderes als eine Ordnungsgemässe NK Abrechnung und Erstattung der geschätzt 100 € pro Monat danach vom Vermieter zurück haben möchte.
Da ich beruflich die Woche über unterwegs bin habe ich natürlich auch vom genauen Inhalt der Klage erst dann etwas mitbekommen als es schon zu spät war. Mein Anwalt hatte ja auch schon die Antwort der Gegenseite bezüglich seiner ungerechtfertigten Forderungen und spätestens da hätte er mal sein Hirn einschalten sollen und nachschauen wie die allgemein übliche Rechtsprechung bezüglich Rückforderungen schon gezahlter Nebenkosten ist.
Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung hatte ich meinem Anwalt ja schon gesagt das ich nicht die Rückforderung der bereits gezahlten NK wollte - er hat es trotzdem gemacht.
Vielleicht hätte ich Ihm vorher schon das Mandat entziehen sollen.
Zum Glück hat das AG den Streitwert von sich aus heruntergesetzt so das die Gerichtskosten nun auch niedriger wurden.

100 € pro Monat zu viel an Nebenkosten ist bei gezahlten 270 € Nebenkosten für eine 73 qm Wohnung die von nur einer Person und nur 50 % der Zeit genutzt wird nicht optimistisch geschätzt, sondern orientierte sich an meinen Nachbarn die sogar zur zweit dort wohnen und deren Vermieter ein anderer Eigentümer der WEG ist.

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#17
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Gab es in dem abgeschlossenen Gerichtsverfahren ein Urteil oder einen Vergleich?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Im übrigen ist es dem Anwalt wohl egal, ob Sie RSversichert sind oder nicht, dem Tankstellenbetreiber ist es auch egal, ob Sie den Sprit mit Ihrem Geld bezahlen, oder ob es dass der Gattin/Freundin etc. ist.

Weiterhin kommt, bevor die Zankerei richtig losgeht, eine Gerichtskostenrechnung, auf der steht der Streitwert, die Rechnung haben SIe doch bezahlt, spätestens da müsste aufgefallen sein, dass der Streitwert, im Vergleich zur Forderung zu hoch angesetzt ist.

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#19
 Von 
fb457210-53
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

zur ersten Frage wiederholte ich noch mal den Vergleich hat der Vermieter abgelehnt und es gibt ein Urteil.
Der Vermieter muss für den gesamten Zeitraum eine Nebenkostenabrechnung erstellen und 89 % der Rechstkosten zahlen.
Der Streitwert ist vom Gericht heruntergesetzt worden nachdem der Korrespondenzanwalt meines RA die Forderung auf Rückzahlung der NK Vorauszahlungen wohl korrigiert hat. ( da hab ich aber nichts schriftlich drüber aber die NK Vorauszahlungrückforderung taucht nur in der Klagegeeinreichung auf und nicht mehr im Urteil.
Im Urteil steht nur das die Anwaltskosten der Gegenseite zur Abwehr unberechtigter Forderungen gerechtfertigt sind.
Wie dem auch sei, ich habe jetzt nur noch ca 900 € statt befürchteter 1700 € verloren.
Wenn der Anwalt sich an den leider nur mündlich erteilten Auftrag gehalten hätte, wären keine Kosten für mich entstanden.

Ich hab etwas wichtiges gelernt - Keinem Anwalt vertrauen und den Auftrag bis ins kleinste schriftlich festhalten sowie
Korrespondenz an die Gegenseite und Klage erst nach meiner Freigabe abschicken.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von fb457210-53):
Mein Anwalt hatte ja auch schon die Antwort der Gegenseite bezüglich seiner ungerechtfertigten Forderungen und spätestens da hätte er mal sein Hirn einschalten sollen und nachschauen wie die allgemein übliche Rechtsprechung bezüglich Rückforderungen schon gezahlter Nebenkosten ist.


Haben Sie eigentlich meine Antwort #10 gelesen? Ich vermute mal nein, sonst dürfte Ihnen eigentlich aufgefallen sein, dass das was das AG München hier veranstaltet hat gerade nicht die allgemein gültige Rechtsprechung ist und das höchste Zivilgericht in Deutschland gerade eine andere Auffassung vertritt.

Aber hier passt sowieso so einiges nicht zusammen. Das fängt schon damit an, dass der ursprüngliche Streitwert 7.800,00 € war und dieser auf 1.500,00 € zusammengeschrumpft ist, der TS aber trotzdem wohl nur 11 % der Kosten tragen darf. Es muss ja irgendeine Erklärung von Seiten des RA des TS im Prozess gegeben haben, die dann letzten Endes diese Streitwertreduzierung zur Folge hatte. Da fällt mir dann eigentlich nur die Klagerücknahme oder Erledigungserklärung ein. Wenn das AG München aber meinte, die Klage hätte im Hinblick auf die Rückzahlung der vollständigen Nebenkosten auch für Jahre, die längst zur Abrechnung fällig waren keinen Erfolg, dann hätte die Quote für den TS zur Kostentragung einiges über 11 % liegen müssen.

Seltsam ist auch, dass der TS hier die vorgerichtlichen Kosten des RA der Gegenseite tragen soll. Denn eigentlich bleibt der Gegner nahezu regelmäßig auf seinen vorgerichtlichen Kosten sitzen, auch wenn er mit einer unbegründeten Forderung überzogen wird. Für die Erstattung der vorgerichtlichen Kosten braucht man nämlich eine Rechtsgrundlage und die ist beim Anspruchsgegner in den seltensten Fällen vorhanden.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Sry das mit de Vergleich habe ich überlesen.

Also 89 % der VM 11 % Sie, dass ist ja noch zu ertragen, wobei ich mir hier nicht sicher bin, ob es tatsächlich für die gesamten Kosten gilt, oder lediglich für den Teil, indem Sie obsiegt haben. Der Korrespondenzanwalt hat vermutlich im Termin die Sache gerade gebogen, müssten Sie mal im Sitzuungsprotokoll nachlesen, da müsste es drinstehen.
Bezüglich der Kosten sollten SIe nochmal das Urteil sorgfältig lesen, was da genau steht.

Bezgl. des Vertrauens ... Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Wer deligiert, der muss auch kontrollieren. Das ist keine Sache des Vertrauens, sondern eher mE eine der Sorgfalt.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
fb457210-53
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die vielen Antworten.
Wenn auch immer noch einiges unklar ist und ich nicht auch noch das Sitzungsprotokoll nachlesen werde das ich ja auch noch von irgendjemanden anfordern müsste akzeptiere ich die neuen Kostennote meines Anwaltes.
Im Urteil steht 89 und 11 % für die Kosten des Rechtsstreites ( also auch der Anwaltskosten ) wobei die aussergerichtichen Kosten des gegnerischen Anwaltes für die Abwehr der unberechtigten Forderung vom Gericht als berechtigt und von mir allein zu bezahlen aufgeführt wurden.
Zufrieden bin ich nicht, aber ich hätte eben meinem Anwalt den Auftrag schriftlich genau definieren sollen.
Zur Erhöhung seines Honorars hat er dann den Streitwert in die Höhe getrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Eine Kopie des Sitzungsprotokolls steht Ihnen zu, das muss Ihnen Ihr Anwalt zur Verfügung stellen.

0x Hilfreiche Antwort

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