Anwalt in der Beweispflicht?

4. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.07.2022 15:58:18
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwalt in der Beweispflicht?

Hallo,

ich habe einen Anwalt beauftragt für mich ein Schreiben wegen Schadensersatz an einen Autohändler zu schicken. Das war vor 11 Monaten. Der Anwalt behauptet den Brief verschickt zu haben. Ich habe aber keine Abschrift davon bekommen. Die Vorzimmerdame wollte mir auch keine Abschrift ausdrucken weil es im System so aussieht als sei der Brief nicht verschickt. Der Anwalt hat mich darauf telefonisch kontaktiert. Er behauptet der Vermerk im System hat nur gefehlt aber der Brief sei raus. Ein Beweis gibt es nicht da es per normaler Post raus ging. Wegen der Beweisumkehr nach einem halben Jahr, musste der Brief unbedingt vor ablauf der Frist raus.

Ist der Anwalt verpflichtet den Versand zu beweisen? Oder muss ich auf sein Wort vertrauen? Selbst wenn der Brief wirklich raus ist, hat er keinen Wert wenn der Empfänger behauptet nichts bekommen zu haben und die Frist zur Beweisumkehr verstrichen ist. Hätte der Anwalt den Brief also min. als Einschreiben verschicken müssen?

-- Editiert von Moderator am 04.12.2019 16:39

-- Thema wurde verschoben am 04.12.2019 16:39

Was denn, so teuer?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

M. E.: Du bist der Auftraggeber und der Anwalt trägt die Beweislast für den Zugang des Briefes, falls dir ein Schaden entsteht, weil z. B. eine Frist verstrichen ist.

Ist denn eine Frist in dem Fall verstrichen oder kann der Händler einfach erneut angeschrieben werden?

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#2
 Von 
guest-12321.07.2022 15:58:18
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frist ist verstrichen.

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#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Dann würde ich mich jetzt an die Anwaltskammer wenden, falls der Anwalt weiter alle Schuld von sich schiebt.

Vllt. meldet sich hier auch noch jemand mit einem Handlungstipp!

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#4
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Was war denn seiner Zeit genau vereinbart? Wusste der Anwalt von der Frist bzw. hätte es wissen müssen?

Warum hat man nicht vorher mal nachgeforscht, ob der Brief ankam bzw. hat einen Beleg verlangt?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Da gibt es 2 Probleme:
1. ob der Anwalt verpflichtet gewesen wäre, sich vom Zugang des Schreibens zu überzeugen.
Da kommt es darauf an, mit was genau der Anwalt beauftragt wurde.

2. Ich lese nichts davon, das der Mandant - der sich der Wichtigkeit des Zugangs bewusst war - hier vor Fristablauf nachgeforscht / interveniert hat. Das könnte zu einer Mitschuld von bis zu 100% führen.


Beides müsste man mal prüfen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
guest-12321.07.2022 15:58:18
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frist war dem Anwalt bewusst. Er hatte ja den Kaufvertrag. Und als Anwalt sollte er wissen welche Fristen daraus hervorgehen.
Bevor der Brief "verschickt" wurde habe ich zweimal angerufen und nach dem Stand gefragt. Seine Aussage war ich soll aufhören an zu rufen weil das nur kosten verursacht. Lässt sich beides natürlich nicht oder schwer beweisen.

-- Editiert von MarcoMM am 04.12.2019 14:47

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#7
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Und warum genau kommt man erst nach 11 Monaten auf die Idee, mal nachfragen? Ich unterstelle mal die Frist war wesentlich kürzer gesetzt?

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#8
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Warum wird hier ein evtl. Eigenverschulden des Mandanten diskutiert, statt der Frage, wie er am besten vorgeht? Wenn ich einen Anwalt beauftrage, gebe ich die Sache in seine Hände und bin nicht verpflichtet, ihn an Fristen zu erinnen, die ihm bekannt sein müssen. Der Anwalt hatte einen eindeutigen Auftrag und kann nicht nachweisen, dass er tätig geworden ist.

Zitat:
- Die Frist war dem Anwalt bewusst. Er hatte ja den Kaufvertrag.
- Wegen der Beweisumkehr nach einem halben Jahr, musste der Brief unbedingt vor ablauf der Frist raus.
- Der Anwalt behauptet den Brief verschickt zu haben.
- Ich habe aber keine Abschrift davon bekommen.
- Die Vorzimmerdame wollte mir auch keine Abschrift ausdrucken
weil es im System so aussieht als sei der Brief nicht verschickt.
- Der Anwalt hat mich darauf telefonisch kontaktiert.
Er behauptet der Vermerk im System hat nur gefehlt aber der Brief sei raus.
- Ein Beweis gibt es nicht da es per normaler Post raus ging.


-- Editiert von HeHe am 05.12.2019 08:58

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Warum wird hier ein evtl. Eigenverschulden des Mandanten diskutiert,

Davon sehe ich nichts?



Zitat (von HeHe):
statt der Frage, wie er am besten vorgeht?

Und Dein Vorschlag ist ... ?



Zitat (von HeHe):
Der Anwalt hatte einen eindeutigen Auftrag

Das ist derzeit ungewiss.



Zitat (von HeHe):
und kann nicht nachweisen, dass er tätig geworden ist.

Das er tätig wurde ist hingegen gewiss.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)


Zitat:
Ich lese nichts davon, das der Mandant - der sich der Wichtigkeit des Zugangs bewusst war - hier vor Fristablauf nachgeforscht / interveniert hat. Das könnte zu einer Mitschuld von bis zu 100% führen.


Der Mandant muss sich um die Erledigung eines an den Anwalt gegebenen Auftrages kümmern? Na ja! I. d. R. beauftragt man einen Anwalt, damit man sich nicht selbst darum kümmern muss oder weil man keine Ahnung von fristgerechtem Vorgehen hat.

Meinen Vorschlag hat der TE übrigens bereits.

Der eindeutige Auftrag ist gegeben: Anwalt ist beauftragt, Schadensersatz zu fordern. Der Kaufvertrag liegt ihm vor.

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#11
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

Schadenersatz fordern? Für was denn?
Es müsste nachgewiesen werden, dass bei richtiger Mandatsbehandlung der Mandant Geld etc. bekommen hätte. Dafür gibt es gar keine Anhaltspunkte. Und zum Thema "Beweislastumkehr" kann mag gar nichts sagen, da man den Fall gar nicht kennt. Dann aber vorschlagen, erst einmal etwas zu fordern .... schon mutig.

BTW.

Ein Mitverschulden des Mandanten gibt es nicht.
Für ein mögliches Anwaltsverschulden ist aber der Mandant beweispflichtig. Auch (siehe oben) für den möglichen Schadenseintritt.


MfG
RA Thomas Bohle

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#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10650 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
Schadenersatz fordern?


Für einen finanziellen Schaden, der dem Mandanten entsteht, weil der Anwalt versäumte ein Schreiben dem Gegner innerhalb der Frist nachweisbar zuzustellen.

Zitat:
Für was denn?


Mir fallen da z.B. nun Gutachten ein, mit denen der Verbraucher nun dem Händler nachweisen müsste, dass der beanstandete Mangel unter die Sachmängelhaftung fällt.
Diese wären nicht notwendig gewesen, wenn das Schreiben vor Ablauf der Beweislastumkehr nachweisbar beim Händler angekommen wäre.

Voraussetzung ist natürlich, dass der Schaden bereits entstanden ist.

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#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von HeHe):


Zitat (von HeHe):
und kann nicht nachweisen, dass er tätig geworden ist.

Das er tätig wurde ist hingegen gewiss.


... und woher kommt diese Gewissheit?

So richtig beurteilen kann man diese Angelegenheit noch nicht, es fehlen Fakten.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Der Mandant muss sich um die Erledigung eines an den Anwalt gegebenen Auftrages kümmern?

Der Umfang des Auftrages ist ungewiss.



Zitat (von AltesHaus):
... und woher kommt diese Gewissheit?

Den
Zitat (von MarcoMM):
Er hatte ja den Kaufvertrag.

wird er wohl gelesen haben, davor dem Mandanten zugehört haben und einen Brief hat er wohl auch geschrieben.



Zitat (von spatenklopper):
Mir fallen da z.B. nun Gutachten ein, mit denen der Verbraucher nun dem Händler nachweisen müsste, dass der beanstandete Mangel unter die Sachmängelhaftung fällt.

Da diese Privatgutachten alles andere als gerichtsverwertbar sind, wird man die Kosten eher nicht ersetzt bekommen.




-- Editiert von Harry van Sell am 06.12.2019 20:53

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Okay wir kennen den Umfang des Auftrages nicht, jedoch ist es sehr ungewöhnlich, dass der Anwalt sich weigert, ein angeblich geschriebenen und versandten Brief dem Mandanten zur Verfügung zu stellen. Auch wenn es im Computer so stehen würde als ob der Brief nicht versandt wäre, man hat das Ding doch in der Akte, dann kopiert man es halt aus der Akte.

Als man dann würde ich da auch misstrauisch werden. Allerdings ist es auch merkwürdig, 11 Monate des Wartens ins Land ziehen zu lassen, und dann erst beim Anwalt vorstellig zu werden, um persönlich nachzufragen. Die Geduld hätte ich nicht aufgewacht. Da ist also eine Lücke in der Geschichte, die ich auch mit großer Fantasie nicht füllen kann.

@TE
Warum haben sie elf Monate gewartet?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12321.07.2022 15:58:18
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
@TE
Warum haben sie elf Monate gewartet?


Die elf Monate sind etwas missverständlich. Leider auch da ich dachte ich war im Februar beim Anwalt. Im Dezember habe ich das Auto gekauft. Am 12.03 war ich beim Anwalt und habe vereinbart das er die Gegenseite zur Reparatur oder Rücknahme auffordert. Es waren also nur 9,5 Monate.

Nach dem ich drei Wochen nichts von ihm gehört habe, habe ich ihn angerufen. Er hat gesagt das er noch nichts getan hat weil die Rechnung noch offen ist. Ich habe ihm erklärt das ich keine Rechnung bekommen habe. Am 04.04. habe ich ihm dann diese Email geschickt
Zitat:
da ich Auswandere ist der Fall sehr Zeitkritisch. ... Sie behaupteten auch die Rechnung wäre schon raus. Auf dem Post stempelt steht aber das Datum an dem wir telefoniert haben.


Ich habe die Rechnung dann bezahlt. Ich war dann 4 Monate im Ausland. Ich bin einfach dummerweise davon ausgegangen das der Anwalt auch wirklich seine Arbeit tut. Am 15.08. ist ein Brief von ihm gekommen.
Auszug
Zitat:
verbleiben wir in obiger Angelegenheit konnten wir ein Zahlungseingang von der Gegenseite stellen, allerdings haben Sie sich bei uns auch nicht mehr gemeldet, sodass davon ausgehen das der Vorgang an sich sich erledigt hat.

p.s. 1 zu 1 Zitat.
Ich habe den Brief so interpretiert das die Gegenseite gezahlt hat. Darum dachte ich der Fall ist erledigt. Ich habe am 19.08 zwei Emails an den Anwalt geschrieben. Auf diese Emails habe ich nie eine Antwort bekommen. Darum habe ich einen Monat später nochmal angerufen. Da behauptete der Anwalt die Mails nie bekommen zu haben und das der Brief Tippfehler hat. Die Gegenseite hat nicht gezahlt. Ich habe ihn daraufhin nach einer Kopie des Briefes gefragt. Diese Kopie kam bis heute nicht. Darum bin ich am 03.12. zur Kanzlei gestiefelt. Der Anwalt war gerade nicht da. Die Vorzimmerdame hat den Brief zwar im System gefunden wollte ihn mir aber nicht ausdrucken weil "nicht verschickt".

-- Editiert von MarcoMM am 08.12.2019 20:20

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von MarcoMM):
Zitat:
verbleiben wir in obiger Angelegenheit konnten wir ein Zahlungseingang von der Gegenseite stellen, allerdings haben Sie sich bei uns auch nicht mehr gemeldet, sodass davon ausgehen das der Vorgang an sich sich erledigt hat.

Der Satz ergibt nicht wirklich Sinn, so das ich das nicht wirklich was interpretieren würde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Deutsches Recht? Der Text liest sich so, als ob er aus einem Übersetzungsprogramm gezogen wäre.

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