In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht setzte sich der Anwalt nur unzureichend für den Mandanten ein. Obwohl der Mandant bereits ausdrücklich erklärte, dass ein Vergleich nicht in Frage kommt, verhandelt der Anwalt mit dem Richter und gegnerischen Anwalt über die Höhe eines möglichen Vergleich.
In einer kurzen Verhandlungspause sagte der Mandant nochmals ausdrücklich, dass kein Vergleich abgeschlossen werden wird. Der Mandant bittet den Anwalt das Gericht um Auskunft nach § 139 ZPO welche Teilbereiche der Klage aus Sicht des Gericht strittig / unklar sind. Dies macht der Anwalt nicht, so das der Mandant selbst den Antrag stellt. Da das Gericht lediglich antwortet, es habe sich bereits geäußert, die Parteien mögen sich vergleichen, stellt der Mandant da der eigene Anwalt für den Mandanten unhörbar bereits seit über 5 Minuten mit dem Gericht und Gegnerischen Anwalt tuschelt einen Ablehnungsantrag.
Auch nach dem Antrag wird weitergetuschelt, der Anwalt fordert den Mandanten auf, er könne jetzt gehen, da offensichtlich weitergetuschelt worden soll, sagt der Mandant, er wolle noch mit dem eigenen Anwalt sprechen. Dieser sagt auf die Frage was das ganze jetzt soll lediglich, der Mandant würde Post von einem anderen Richter erhalten und geht.
Da der Anwalt eigendlich an die Weisung seines Mandanten gebunden sein sollte und der Mandant in die Verhandlung einbezogen sein sollte ( Grundrecht ) kündigt nun der Anwalt das Mandantsverhältnis und schickt eine Rechnung über 261,80 € ( Streitwert ca. 600 € ) also 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr.
Der Mandant muss nun mehr schlecht als Recht einen Ablehnungsantrag selber schreiben, hat aber keinerlei Informationen, was das Gericht da mit seinem Anwalt besprochen hat, auch da dieser keine Auskunft gibt.
Nun muss der Mandant auch einen neuen Anwalt beauftragen, wie sieht es da auch mit den Kosten aus ? Muss der Mandant die Anwaltsrechnung ( des ersteren Anwalt ) ausgleichen und wenn ja in voller Höhe ?
Neben der Sache, der Ablehnungsantrag gegen das Gericht wurde vom Mandanten gestellt, da dieser mehrfach gerügt hat, nichts von dem Gespräch mitzubekommen.
-- Editiert von UlrichBo am 15.06.2020 22:16
Anwalt legt Mandat zur Unzeit nieder - Gebührenfrage
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Ablehnungsantrag für bzw. gegen was?
Grundsätzlich hat der Anwalt die Wünsche / Weisungen des Mandanten zu beachten, muss ihnen aber nicht in allen Fällen Folge leisten.
Grundsätzlich ist der Anwalt "der Herr des Verfahrens".
Einfach mal die Vollmacht lesen die man am Anfang unterschrieben hat. Dann wird oftmals schon klar, wie unabhängig der Anwalt sein darf / kann und wer der "Herr des Verfahrens" ist.
Dann gibt es noch die BRAO. Der Anwalt dient als unabhängiges Organ der Rechtspflege (siehe § 1 BRAO ) und als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (siehe § 3 BRAO ).
Der BGH hat sich auch mal dazu geäußert (V ZR 136/13).
Insbesondere wenn eine Weisung des Mandanten dem Mandant wirklich schadet, hat das der Anwalt zu prüfen und entsprechend zu Wohle des Mandanten zu handeln.
Aber auch sonst muss der Anwalt nicht den Weisungen des Mandanten folgen, z.B. wenn er sich an zweifelhaften Aktionen beteiligen soll (sieh OLG Rostock NJW-RR 2012, 400)
ZitatDa der Anwalt eigendlich an die Weisung seines Mandanten gebunden sein sollte und der Mandant in die Verhandlung einbezogen sein sollte ( Grundrecht ) kündigt nun der Anwalt das Mandantsverhältnis :
Der Anwalt kündigt das Mandantsverhältnis wohl eher weil der Mandant in seine Prozesstrategie hinein gepfuscht hat.
ZitatDa das Gericht lediglich antwortet, es habe sich bereits geäußert, die Parteien mögen sich vergleichen, :
Nach so einer Weisung ist es in der Tat nicht besonders intelligent, dem Gericht "einen vor den Latz zu ballern" und von vorneherein den Verglich zu verweigern.
ZitatMuss der Mandant die Anwaltsrechnung ( des ersteren Anwalt ) ausgleichen und wenn ja in voller Höhe ? :
Da wird es darauf ankommen, in wie weit der Anwalt die Niederlegung hinreichend begründen kann.
War sie gerechtfertigt,muss der Ex-Mandant zahlen.
Vielen Danke für die tolle Antwort, ich sehe das ebenfalls so.
Für einen Mandanten ist es unbefriedigend aufgrund hoher Plexiglaswände und zusätzlich trotz der Wände aufgezwungener Maske vom Gerichtsverfahren nur Fragmente mitzubekommen.
Der Anwalt informiert den Mandanten nicht und das Gericht geht auf den Rechtsstreitgegenstand nicht gemäß § 139 ZPO ein.
Über das Hinwirken auf gütliche Beilegung wurde bereits im Vortermin eingehend gesprochen und vom Mandanten abgelehnt.
Ein Vergelich ist ja immer vom Gericht und den Anwälter "der Hit ". Der Mandant ist aber nicht vor Gericht gegangen um sich "zu vergleichen" sondern um eine Entscheidung zu erlangen. Die Sach - udn Rechtslage scheint auch eindeutig zu Gunsten des Mandanten geklärt und bewiesen.
Aus Sicht des Mandanten gab es keinerlei Grund anzunehmen, dass dies Sinnvoll ist und der Anwalt hat nicht einmal versucht dem Mandant dies zu erklären, wobei dies aus Sichtweise des Mandanten im Termin hätte erörtert werden müssen. Dort jedoch wurde nur getuschelt, so das der Mandant nicht hören konnte.
Daher sehe ich in der Sache nachvollziehbar die Reaktion des Mandanten, der dann sagt .. so nicht.
Nochmals vielen lieben Dank für die nette grundsätzlich korrekte Antwort.
-- Editiert von UlrichBo am 16.06.2020 09:37
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ZitatAuch nach dem Antrag wird weitergetuschelt, der Anwalt fordert den Mandanten auf, er könne jetzt gehen, da offensichtlich weitergetuschelt worden soll, sagt der Mandant, er wolle noch mit dem eigenen Anwalt sprechen. Dieser sagt auf die Frage was das ganze jetzt soll lediglich, der Mandant würde Post von einem anderen Richter erhalten und geht. :
Könnte hiermit angedeutet sein, dass man demnächst Post von einem Betreuungsrichter erhält?
ZitatAnwalt legt Mandat zur Unzeit nieder :
Warum zur Unzeit? Die Verhandlung war schon, und man hat Zeit, sich einen neuen Anwalt zu suchen. Oder gibt es irgendwelche sehr kurzen Fristen, die zu beachten sind?
ZitatDer Mandant muss nun mehr schlecht als Recht einen Ablehnungsantrag selber schreiben :
Was für einen Ablehnungsantrag? Der Hinweis an das Gericht, daß dem Anwalt Soundso das Mandat entzogen wurde, kann jederzeit formlos ergehen. Dazu genügt ein Satz und man muß auch keine magischen Worte verwenden. (Man sollte allerdings nicht unbedingt schreiben "Ich lehne hiermit meinen Anwalt ab", das klingt schon etwas merkwürdig.)
ZitatKönnte hiermit angedeutet sein, dass man demnächst Post von einem Betreuungsrichter erhält? :
Warum, weil der Mandant seine Ansicht vertritt auch hören zu können, was im Termin besprochen wird ?
ZitatWarum zur Unzeit? Die Verhandlung war schon, und man hat Zeit, sich einen neuen Anwalt zu suchen. Oder gibt es irgendwelche sehr kurzen Fristen, die zu beachten sind? :
Die Verhandlung war ja nicht beendet, sondern wurde nach mehreren Hinweisen, dass der Mandant nicht versteht, was vorn in kleiner Runde besprochen wird durch einen Ablehnungsantrag gegen den Richter erst einmal beendet. ( Nehme ich an, keine Ahnung )
Der Mandant fragte den Anwalt, der aber keine Auskunft gab, sondern nur erklärte, dass der Mandant Post von einem anderen Richter erhalten würde. Ich nehme an wegen des Ablehnungsantrag ? ! ?
Ich kenen das nur so, dass ein anderer Richter über einen Ablehnungsantrag eines Einzelrichters ( AG ) entscheidet.
Ja das wäre dann tatsächlich ein Grund die Angelöegenheit durch einen Betreuungsrichter überdenken zu lassenZitatWas für einen Ablehnungsantrag? Der Hinweis an das Gericht, daß dem Anwalt Soundso das Mandat entzogen wurde, kann jederzeit formlos ergehen. Dazu genügt ein Satz und man muß auch keine magischen Worte verwenden. (Man sollte allerdings nicht unbedingt schreiben "Ich lehne hiermit meinen Anwalt ab", das klingt schon etwas merkwürdig.) :
Nein wie geschrieben, der Anwalt hatte keine Lust mehr, da er auf einen Vergleich fixiert war.
Wir haben ein Verfahren ohne Anwaltszwang. Ein Verfahren, welches nicht berufungsfähig ist. Der Kläger stellt eigene Anträge, weiss also alles besser. Da sehe ich keine Mandatsniederlegung zur Unzeit. Was soll der Anwalt jetzt noch tun?
wirdwerden
ZitatDie Verhandlung war ja nicht beendet, sondern wurde nach mehreren Hinweisen, dass der Mandant nicht versteht, was vorn in kleiner Runde besprochen wird durch einen Ablehnungsantrag gegen den Richter erst einmal beendet. ( Nehme ich an, keine Ahnung ) :
Was ist den mit diesem Ablehnungsantrag gemeint? Die Ablehnung eines Vergleichs? Da braucht es keinen Antrag, nur eine indeutige Erklärung. Odr Ablehnung des Richters, was aber nicht möglich ist.
Wie hoch ist der Streitwert genau? Wirdwerden geht ja von Endurteil aus.
Und das die Verhandlung beendet worden ist, liegt auf der Hand. Hat der Richter am Schluss der Verhandlung einen Verkündungstermin angesetzt?
Berry
ZitatOdr Ablehnung des Richters, was aber nicht möglich ist. :
Wie hoch ist der Streitwert genau? Wirdwerden geht ja von Endurteil aus.
Und das die Verhandlung beendet worden ist, liegt auf der Hand. Hat der Richter am Schluss der Verhandlung einen Verkündungstermin angesetzt?
Ablehnung des Richters, Streitwert ca. 600 €, bei einem Ablehnungsantrag ( Befangenheitsantrag ) beendet der Richter nicht das Verfahren und natürlich ist kein Verkündungstermin angesetzt worden.
ZitatWir haben ein Verfahren ohne Anwaltszwang. Ein Verfahren, welches nicht berufungsfähig ist. Der Kläger stellt eigene Anträge, weiss also alles besser. Da sehe ich keine Mandatsniederlegung zur Unzeit. Was soll der Anwalt jetzt noch tun? :
Nun zunächst einmal den Mandanten informieren, was man da vorn "getuschelt" hat. Der Mandant sitzt nicht aus Langeweile im Gerichtssaaal sondern würde gern am Verfahren teilhaben ( hören ).
Üblicherweise begründet der Anwalt den Ablehnungsantrag, im Sinne des Mandanten. Also z.B. mein Mandant möchte auch gern etwas von dem hören, was wir hier besprechen .....
Was hat das mit Besserwisserei zu tun ?
-- Editiert von UlrichBo am 16.06.2020 21:00
ZitatDer Mandant sitzt nicht aus Langeweile im Gerichtssaaal sondern würde gern am Verfahren teilhaben :
Wo hat denn der Mandant konkret gesessen? Im Zuschauerraum?
ist keine Beantwortung im nachgefragten Sinne von "genau".ZitatStreitwert ca. 600 € :
Ich schließe mich jetzt mal wirdwerden an und gehe von einem Schlussurteil aus.
Es wird durch Deine Ergänzungen nicht klarer was nun wann tatsächlich passiert ist.
wegen was? undZitatAblehnung des Richters, :
passen nicht zusammen denn die Begründung ist für eine Richterablehnung nicht ausreichend.ZitatÜblicherweise begründet der Anwalt den Ablehnungsantrag, im Sinne des Mandanten. Also z.B. mein Mandant möchte auch gern etwas von dem hören, was wir hier besprechen .. :
Ja, der Informationsanspruch besteht, aber nicht unbedingt innert der Verhandlung.ZitatNun zunächst einmal den Mandanten informieren, was man da vorn "getuschelt" hat. Der Mandant sitzt nicht aus Langeweile im Gerichtssaaal sondern würde gern am Verfahren teilhaben ( hören ). :
Aber was hätte es Dir genutzt, wenn der Anwalt dich später informiert dass man sich ohne Öffentlichkeit über Vergleichsszenarien ausgetauscht hat.
Es gibt wohl kaum einen Anwalt, der sich im Gerichtssaal vom Mandanten reinquatschen lässt. Erst recht wird keine unabgesprochene Antragstellung akzeptiert. Die Verfahrensführung obliegt dem Anwalt, hat man Dir aber schon einige Beiträge vorher geschrieben.ZitatWas hat das mit Besserwisserei zu tun ? :
Das Ergebnis Deiner Einmischung: du stehst ohne Anwalt da, hast immer noch keinen Plan davon was die Gegenseite anbietet, kennst nur rudimentär die Meinung des Richters und hast keine Chance gegen dessen Urteil anzugehen. Ob du es nun mit Besserwisserei, oder Einmischung odr sonstwie bezeichnest, das Ergebnis bleibt gleich.
Obwohl ich den Ablauf immer noch nicht gänzlich durchblicke, gehe ich davon aus, dass jetzt das Urteil folgt. Möglicherweise erst die Zurückweisung des Ablehnungsantrges, dann Urteil.
Berry
Zitat:Wo hat denn der Mandant konkret gesessen? Im Zuschauerraum?ZitatDer Mandant sitzt nicht aus Langeweile im Gerichtssaaal sondern würde gern am Verfahren teilhaben :
Nein hinter einer wegen Corona aufgestellten mind. 1 m hohen Plexiglaswand vom Anwalt und allem anderen getrennt. Der auf der anderen Seite der Plexiglaswand sitzende Anwalt hatte zum Richter hin keine Plexiglaswand und unterhielt sich leise mit dem Richter und dem gegenübersitzenden Anwalt, für den Mandanten obwohl er nur ca. 1,5 m vom Anwalt saß wegen der Plexiglastrennung ca. 1,5 breit - 1 m hoch ( geschätzt ) akustisch getrennt. ( zumindest bei der gesprochenen Lautstärke )
-- Editiert von UlrichBo am 16.06.2020 22:26
Zitat... wenn der Anwalt dich später informiert dass man sich ohne Öffentlichkeit über Vergleichsszenarien ausgetauscht hat.... :
Ja das ist eben genau das was der Mandant für unzulässig hält, dass die angeblich Öffentliche Sitzung Nichtöffentlich war, d.h. es durfte niemand anwesend sein und der Mandant war durch die Plexiglaswand am Gehör gehindert und konnte auch das Richterliche Gehör nicht ansprechen ...
Art. 103 GG - Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Zitatder Mandant war durch die Plexiglaswand am Gehör gehindert und konnte auch das Richterliche Gehör nicht ansprechen ... :
Art. 103 GG - Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Ich gehe mal davon aus, das das nicht ernst gemeint war?
Alle hatten einen Gesichtsschutz ( Maske ) auf die natürlich die Lautstärke wesentlich reduzierte, hinter der Plexiwand war nichts bzw. nur Fragmente zu hören.
Selbstverständlich ist das mein Ernst, dass der Mandant hörn wollte was da besprochen wurde und sich äußern wollte. Das er sich letztlich äußerte und die Notbremse zog einen Ablehnungsantrag nach mehrfachen Ermahnungen nichts zu hören, auch weil man leise sprach sehe ich als angemessen an.
Zitatwird durch einen Ablehnungsantrag gegen den Richter erst einmal beendet. :
Wenn der Mandant ohne Absprache mit dem Anwalt mitten in der Verhandlung einen Ablehnungsantrag gegen den Richter stellt, dürfte selbst eine sofortige Mandatsniederlegung nicht "zur Unzeit" sein. Die Zusammenarbeit ist in dem Moment unzumutbar, das Vertrauensverhältnis zerrüttet (weil der Mandant damit auch behauptet, sein Anwalt arbeite unzulässigerweise mit einem ablehnungsfähigen Richter zusammen, IOW man bezichtigt damit seinen eigenen Anwalt coram publico des Parteiverrats).
Im übrigen erlaube ich mir die Bemerkung: Viel Spaß, einen Anwalt zu finden, der in so einer Situation ein Mandat für einen Ablehnungsantrag übernimmt. So ein Mandant schreit nach Ärger, das halst sich kein Anwalt auf, außer er hat keine Wahl, weil er kurz vor der Pleite steht.
Zitat... Die Zusammenarbeit ist in dem Moment unzumutbar, das Vertrauensverhältnis zerrüttet :
Sei mir nicht böse, aber es macht keinen Sinn aus dem ganzen nur Segmente zu betrachten.
Denn ohne das vorherige zu betrachten, kann man die Reaktion des Mandanten nicht zutreffend beurteilen. Der vorherige Sachverhalt wurde von mir ausreichend beschrieben. Wenn sich der Anwalt entgegen der klaren Aussage des Mandanten das es kein Vergleich gibt trotzdem auf eine längere Diskussion über die Höhe einläßt, anstatt im Sinne des Mandanten die Sachlage zu erörtern und der Mandant wird quasie ausgesperrt hat der Mandant das Recht - meines Erachtens - Maßnahmen zu ergreifen, wie sie im zur Verfügung stehen.
Letztlich muß es ein Gericht entscheiden, ob die Ladung der Partei ( des Mandanten ) angemessen ist, wenn dieser dann nichts verstehen kann und sich nicht äußern vermag. Hier sofort von einer Zerrütung des Vertrauensverhältnis zu sprechen, erscheint mir etwas weit gegriffen. Das der Anwalt kündigen darf ist eine Sache, aber die Verweigerung den Mandanten zu beraten eine andere. Die Beratung wollte der Mandant in einer Verhandlungspause haben, da er ja nichts verstanden hatte, die Verweigerung der Information bzw. Beratung hat den Zustand ja erst hervorgerufen.
Meines Erachtens ist der Verursacher der Anwalt, da dieser beleidigt war, dass der Mandant nicht den Vergleichsweg mitgehen wollte. Ich wüsste nicht warum der Mandant dies hätte tun sollen.
-- Editiert von UlrichBo am 17.06.2020 10:39
-- Editiert von UlrichBo am 17.06.2020 10:44
Muss man sie beurteilen? Ich meine nein, denn der Mandant hat Fakten geschaffen und zwar erkennbar gegen den Willen seines Rechtsvertreters. Dieser hat daraufhin das Mandat (den Auftrag) beendet.ZitatDenn ohne das vorherige zu betrachten, kann man die Reaktion des Mandanten nicht zutreffend beurteilen. :
Dass ist nunmal ebenfalls Fakt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht dadurch verletzt, dass der eigene Anwalt mit dem Gegenanwalt Vergleichsverhandlungen führte. Diese Verhandlungen hätten auch außerhalb des Gerichtssaales stattfinden können, nur macht man das beim AG eben selten. Über das ergebnis, das Angebot dr Gegenseite hätte Dich Dein Anwalt informiert, und Du hättest immer noch entscheiden können ob Du es annimmst oder gegen den Rat deines Rechtsvertreters auf ein Urteil bestehst.
Ich denke, es ist derzeit alles gesagt (geschrieben). Warte den weiteren Verlauf des Verfahrens ab.
Wie ich mir den Fortgang vorstelle steht schon weiter oben.
Berry
ZitatSelbstverständlich ist das mein Ernst :
Dann sollte man mal "rechtliches Gehör" googlen - und wird recht schnell feststellen das das recht wenig mit hören / mithören zu tun hat...
Wir haben ja, wie bereits geschrieben in einer Verhandlungspause außerhalb gesprochen, der Anwalt lehnte eine Beratung ab und erklärte lediglich das man den Vergleich annehmen sollte. Da aber aufgrund der Zeugenaussage noch wichtiges vorzutragen war, was der Anwalt nicht wollte ohne zu sagen warum, hat alles so seinen Verlauf genommen.Zitat... Diese Verhandlungen hätten auch außerhalb des Gerichtssaales stattfinden können, nur macht man das beim AG eben selten. :
Da nichts mehr sinnvolles kommt, sondern nur Fragmentartige Wiederholungen ohne auf das geschriebene einzugehen, macht es keinen Sinn weiter zu antworten. Trotzdem vielen Dank für die netten Beiträge.
-- Editiert von UlrichBo am 17.06.2020 13:31
Und jetzt?
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